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bei der Buchhandlung B per Brief ein Buch. Mit der formlosen Zusendung des Buches ist der Vertrag konkludent geschlossen.

      Enthält eine Handwerkerrechnung den Vermerk „Zahlung innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto“, so liegt darin das – den ursprünglichen Vertrag abändernde – Vertragsangebot, dass der Handwerker bei fristgemäßer Zahlung auf den entsprechenden Teil seiner Forderung verzichten wolle. Durch Zahlung des ermäßigten Betrages innerhalb der Frist nimmt der Kunde das Angebot stillschweigend an. Zahlt er nicht, so erlischt mit Ablauf der Frist das Angebot, sich mit geringerer Zahlung begnügen zu wollen (vgl. § 148 BGB).

      Der unzufriedene Kunde K schreibt an den Handwerker: „Ihre Rechnung über 500,– € ist überhöht. Wegen der schon mitgeteilten Mängel besteht Ihre Forderung nur in Höhe von 250,– €. Über diesen Betrag lege ich einen Scheck zu treuen Händen bei. Ich betrachte damit die Angelegenheit als erledigt.“ Wenn der Handwerker daraufhin den Scheck widerspruchslos einlöst, hat er das Vertragsangebot des Kunden über die Bereinigung der Streitsache (durch Vergleich, vgl. § 779 BGB) konkludent angenommen. Er kann dann den Restbetrag nicht mehr verlangen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Kunde mit entsprechender Anmerkung eine unvollständige „Schlusszahlung“ auf das Konto des Handwerkers überweist und dieser das Geld auf seinem Konto einfach nur belässt. In diesem Fall fehlt es an einer Annahmeerklärung durch den Handwerker.

      4.3.3.2 Ablehnung des Vertragsangebots

      Wird ein Antrag ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so ist er damit erloschen (§ 146 BGB). Dies ist auch der Fall, wenn der Antragsempfänger überhaupt nicht reagiert.

      Wird ein Antrag verspätet angenommen, also zu einer Zeit, da er schon erloschen war, so gilt diese verspätete Annahme jedoch als ein neuer Antrag, den jetzt der zuerst Anbietende seinerseits wieder annehmen oder ablehnen kann (§ 150 Abs. 1 BGB).

      Die „Annahme“ unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung des Antrags, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Das ist der Fall, wenn im Verlauf von Verhandlungen die Gegenseite auf einen zuerst genannten Betrag mit abweichenden Preisvorstellungen reagiert.

      Die gleiche Rechtslage ist auch gegeben, wenn der Unternehmer auf eine einfache Bestellung eines Kunden, die nur den Gegenstand und den Preis nennt, mit einer Auftragsbestätigung „zustimmend“ antwortet, darin aber zusätzlich auf seine ausführlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt: Mit der Auftragsbestätigung wird die einfache Bestellung abgelehnt und ein neues Angebot mit dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterbreitet. Denn Vertragsantrag (Ware, Preis) und „Annahme“ (Ware, Preis, AGB) weichen ja voneinander ab. Der Kunde hat dann wieder freie Hand, ob er das Gegenangebot annehmen will oder nicht. Nimmt der Kunde nach Kenntnis der ihm zugesandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferung allerdings ohne Widerspruch entgegen, so hat er damit stillschweigend das neue Angebot angenommen (vgl. § 151 BGB), und der Vertrag ist mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande gekommen.

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      4.3.3.3 Auseinanderfallen von Antrag und Annahme (Dissens)

      Solange beim Aushandeln der Vertragsbedingungen die gegenseitigen Erklärungen erkennbar noch nicht übereinstimmen, fehlt es an einem Vertragsabschluss (sogenannter offener Dissens, § 154 BGB).

      V bietet K einen Gebrauchtwagen BMW 3er, tiefer gelegt mit Heckspoiler zum Kauf für 15.000,– € an. K ist einverstanden, weil ihm das Auto gefällt, allerdings ist er nur zur Zahlung von 10.000,– € bereit. V und K haben sich offensichtlich über den Preis nicht geeinigt. Es liegt ein Dissens vor. Ein Vertrag ist nicht geschlossen.

      Aber auch wenn die Erklärungen unbemerkt auseinandergehen, obwohl die Verhandelnden glauben, sich einig geworden zu sein, fehlt es an einem Vertragsabschluss (versteckter Dissens, § 155 BGB).

      A bietet dem B Ware zum Preis von 100 Kronen an. B nimmt das Angebot zu 100 Kronen an. Jedoch: A meint dänische Kronen, B denkt an schwedische Kronen. Ergebnis: Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen.

      Schweigen auf ein Angebot zum Vertragsabschluss bedeutet regelmäßig nicht die Annahme des Antrages, da Schweigen keine Willenserklärung ist.

      Wer unverlangt Ware (z. B. ein Buch) zugesandt erhält mit der Aufforderung, sie bei Nichtgefallen zurückzusenden, kann das darin liegende Vertragsangebot durch Zahlung annehmen. Wenn der Empfänger jedoch überhaupt nichts unternimmt, kann von ihm die Zahlung des Kaufpreises nicht verlangt werden, denn durch sein Schweigen ist der Vertragsantrag nicht angenommen worden, ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen.

      Ein Verbraucher muss die ihm zugesandte Ware nicht einmal an den Unternehmer zurückgeben, selbst wenn dieser sie abholen will, weil nach § 241a Abs. 1 BGB durch Zusendung von nicht bestellter Ware ein Anspruch nicht begründet wird, weshalb auch kein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Empfänger der Ware besteht. Dies darf zum Nachteil des Verbrauchers auch nicht durch anderslautende Ankündigungen umgangen werden, § 241a Abs. 3 BGB.

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      Etwas anderes gilt hinsichtlich des Schweigens, wenn einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Geschäftsbesorgung für andere mit sich bringt, ein Angebot von jemandem zugeht, mit dem er bereits in Geschäftsverbindung steht. Hier besteht die Notwendigkeit, auf ein sich im Rahmen der bisherigen Geschäftsverbindung haltendes Angebot ablehnend zu reagieren, wenn die Durchführung des angetragenen Geschäfts nicht gewünscht wird (§ 362 Abs. 1 HGB). Schweigen gilt in diesem Sonderfall sogar als Annahme des Antrags.

      Kunde Reich telefoniert mit seinem Kundenberater Kränklich bei seiner Hausbank und möchte ihn anweisen, sofort 100 VW-Aktien auf seine Rechnung – unter Belastung seines Börsenkontos bei der Bank – zu kaufen. Leider erreicht er nur den Anrufbeantworter des Bankmitarbeiters, auf dem er seine Order hinterlässt. Reagiert Kränklich hierauf nicht unverzüglich, wird das Schweigen der Bank als Annahme des Geschäftsbesorgungsantrags angesehen, §§ 362 Abs. 1 Satz 1 HGB, 675 BGB. Versäumt die Bank nun den Kauf der Aktien zum niedrigen Kurs, macht sie sich u. U. gegenüber Reich schadensersatzpflichtig, wenn der Aktienkurs in der Folge rapide angestiegen ist.

      Besonderheiten gelten auch für Vertragsschlüsse im kaufmännischen Rechtsverkehr, die nachträglich durch einen der Vertragspartner in einem sog. „kaufmännischen Bestätigungsschreiben“ fixiert werden: Stehen auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB oder wenigstens Personen, die in entsprechendem Umfang am Wirtschaftsleben „wie Kaufleute“ teilnehmen, bestätigt einer von ihnen den vorangegangenen (mündlichen) Vertragsschluss schriftlich und übermittelt er dieses Bestätigungsschreiben dem anderen unverzüglich, so gilt der Vertrag als mit dem im Bestätigungsschreiben niedergelegten Inhalt als zustande gekommen, wenn der Empfänger des Bestätigungsschreibens dem fixierten Inhalt nicht unverzüglich widerspricht. Sein Schweigen gilt auch hier als Einverständnis mit den fixierten Inhalten.

      Diese Fiktion gilt nur dann nicht, wenn ein vorheriger Vertragsschluss überhaupt nicht stattgefunden hat oder wenn der Inhalt des Bestätigungsschreibens vom wahren Vertragsinhalt in einzelnen Punkten so wesentlich abweicht, dass der

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