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der Anbietende doch jeweils noch vorbehalten will, mit wem er konkret in vertragliche Bindung treten will.

      Wenn der ungepflegte mittellose S im Luxushotel Graf Zeppelin Platz nimmt und unter Bezugnahme auf die dort ausgelegte Speisekarte ein Menü bestellen will, so kann durch dessen Zustimmung mit der Speisenfolge in der Karte für den Hotelier noch keine vertragliche Bindung entstehen. Nicht das Auslegen der Speisekarte, sondern vielmehr die Bestellung des S ist das Angebot, das vom Hotelier selbstverständlich noch abgelehnt werden kann.

      Dem Möbelhändler, der in seinem Verkaufsprospekt den Kauf von diversen Möbeln auf Raten anbietet, muss es noch möglich sein, das Geschäft mit einem total verschuldeten und wegen Betrugs vorbestraften Kaufinteressenten abzulehnen.

      Deshalb sind die genannten Maßnahmen lediglich unverbindliche Werbeinstrumente, durch die der Geschäftsmann allgemein in Aussicht stellt, die angebotenen Waren zu den dort genannten Preisen verkaufen zu wollen. Sie stellen lediglich eine „Einladung“ an interessierte Kunden dar, „ihrerseits ein Angebot“ zu den bekannt gegebenen Konditionen zu machen (sog. invitatio ad offerendum = Einladung zum Geschäftsabschluss).

      Dies gilt auch für die Preisschilder an den zum Verkauf aufgestellten Waren.

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      Im Kaufhaus hängen auf der Stange zehn gleiche Anzüge, die alle mit 400,– € ausgezeichnet sind. Der findige Kunde K entdeckt jedoch ein Exemplar, dessen Preisschild den Betrag von 200,– € ausweist. Er nimmt diesen Anzug zur Kasse, um den angegebenen Betrag zu bezahlen. Dort wird ihm von der aufmerksamen Kassiererin bedeutet, der Anzug koste wie alle anderen auch 400,– €. K ist demgegenüber der Ansicht, er habe das Angebot des Kaufhauses mit 200,– € angenommen und könne deshalb den Anzug zu diesem Preis beanspruchen. Zu Recht?

      Ein Vertrag über 200,– € ist nicht zustande gekommen: K macht nämlich an der Kasse seinerseits erst dem Kaufhausinhaber ein Vertragsangebot, den Anzug für 200,– € kaufen zu wollen. Die Kassiererin „nimmt an“ zu 400,– €. Also fehlt es für einen Vertragsabschluss an den übereinstimmenden Willenserklärungen (vgl. dazu § 150 Abs. 2 BGB).

      Selbstverständlich ist es dem Kaufhausinhaber nicht verwehrt, dem Kunden gleichwohl den Anzug für 200,– € zu überlassen, etwa um diesen, wenn er die wirkliche Rechtslage nicht einsehen mag, von negativen Äußerungen oder üblen Beschimpfungen abzuhalten.

      Allerdings darf ein Geschäftsmann nicht systematisch dazu übergehen, durch extrem günstige Anpreisungen, zu denen er gar nicht stehen will, Kunden ins Geschäft zu locken. Ein solches Verhalten wäre ein Wettbewerbsverstoß, der nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterbunden werden könnte (vgl. §§ 5, 16 UWG).

      Ein echtes „Angebot an jedermann“ liegt in der Aufstellung und Inbetriebnahme eines Verkaufsautomaten.

      4.3.2.3 Gebundenheit an den Antrag

      Vor der bindenden Wirkung eines abgeschlossenen Vertrages steht zunächst einmal die Gebundenheit des Antragenden an seinen Antrag (§ 145 BGB). Grundsätzlich muss der Anbietende dem Empfänger seines Vertragsantrages Gelegenheit geben, auf das Vertragsangebot positiv oder negativ zu reagieren. So lange kann er seinen Antrag nicht ohne Weiteres annullieren, auch wenn er ihn inzwischen bereut.

      Bei der Bindung an einen dem Empfänger wirksam zugegangenen Antrag sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden:

      Kein Fall der „Bindung an ein Angebot“ ist der Fall des vorherigen oder gleichzeitigen Zugangs eines Widerrufs, weil in diesem Fall das Angebot erst gar nicht wirksam wird (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).

      > Ausschluss der Gebundenheit: Eine Bindung an den zugegangenen Antrag besteht überhaupt nicht, wenn der Antragende die Gebundenheit ausgeschlossen hat (§ 145 a. E. BGB). Dies kann durch den Angebots-Zusatz „freibleibend“ oder „unverbindlich“ geschehen. Die daraufhin erfolgende „Annahme“ ist dann eigentlich erst das Angebot, auf das der „freibleibend Anbietende“ seinerseits immer noch frei entscheiden kann, ob es durch seine Annahme zum Vertragsabschluss kommen soll.

      > Bindung nur während Annahmefrist: Hat der Antragende für die Annahme eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. Nach dem Ablauf der Frist ist die Annahme verspätet, der Antragende ist an sein Angebot nicht mehr gebunden (§ 148 BGB). Das Angebot ist erloschen (§ 146 BGB).

      Im Übrigen ist zu unterscheiden, ob der Antrag an einen anwesenden Empfänger oder an einen abwesenden Empfänger gerichtet wird.

      > Anwesender Antragsempfänger: Beim Angebot an einen Anwesenden – dazu zählt auch der Gesprächspartner am Telefon – muss der Antragsempfänger sogleich entscheiden, ob er annehmen will oder nicht. Nimmt er den Antrag nicht sofort an, so ist der Antrag erloschen (§ 146 BGB). Der Antragende ist dann nicht mehr an sein Angebot gebunden (§ 147 Abs. 1 BGB).

      > Abwesender Antragsempfänger: Beim Angebot an einen Abwesenden ist der Antragende an seinen Antrag bis zu dem Zeitpunkt gebunden, zu dem er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Eingang der Antwort rechnen darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Um diesen Zeitpunkt zu errechnen, müssen die Zeit von der Absendung bis zum gewöhnlichen Eintreffen des Angebotsschreibens beim Empfänger (Dauer der Übermittlung), eine angemessene Überlegungsfrist sowie die übliche Zeitdauer bis zum Eintreffen der Antwort beim Antragenden (Dauer der Rückübermittlung) kalkuliert werden. Nach diesem Zeitpunkt erlischt das Angebot wieder (§ 146 BGB).

      Wie lange demnach die Gebundenheit im Einzelfall dauert, kann nicht abstrakt nach Tagen angegeben werden, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab (Laufzeit der Post oder des sonst gewählten Übermittlungswegs, z. B. E-Mail, Gewichtigkeit des infrage stehenden Geschäftsvorganges).

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      4.3.2.4 Kosten eines Vertragsangebots

      Nicht selten entstehen dem Anbietenden für die Ausarbeitung eines Angebots erhebliche Aufwendungen.

      Gehalt des mit der Angebotserstellung betrauten Mitarbeiters, Kosten vorbereitender Erhebungen oder Gutachten.

      Der Anbieter wird diesen Aufwand in der Regel in seinem Preis entsprechend berücksichtigen, sodass er, wenn der Vertrag zustande kommt, für seine vorgelegten Kosten einen Ausgleich erhält. Kommt es jedoch nicht zur Annahme des Angebots und somit nicht zum Vertrag, so kann der Anbieter für die Angebotsausarbeitung keine Entschädigung verlangen, es sei denn, er hat vor Ausarbeitung des Angebots mit dem anderen Teil eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, dass ihm der Aufwand für das Angebot in jedem Falle zu ersetzen sei (ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über eine Entschädigung für die Angebotserstellung).

      Solche kostenaufwendigen Angebote kommen besonders bei Ausschreibungen für größere Bauvorhaben und bei der Ermittlung der Reparaturkosten für Verkehrsunfallschäden vor. Manche Kfz-Werkstätten gehen deshalb dazu über, die Kostenermittlung für die Instandsetzung von Unfallschäden nur gegen Bezahlung eines angemessenen Betrages durchzuführen, der dann im Falle der Erteilung des Reparaturauftrages als Anzahlung auf die Endrechnung angerechnet wird.

      4.3.3.1 Die Annahmeerklärung

      Mit dem rechtzeitigen Zugehen der Annahmeerklärung beim Antragenden kommt der Vertrag zustande. Er kann danach nicht mehr einseitig aufgelöst werden. Die Annahme braucht jedoch nicht immer ausdrücklich erklärt zu werden. Sie kann auch stillschweigend (konkludent) erfolgen.

      Mit dem Einfahren in

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