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bei Gericht eingeklagt werden. Diese Ansprüche werden unvollkommene Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen genannt.

      Verjährte Forderungen (§§ 194 ff. BGB), Spiel- und Wettschulden (§ 762 BGB: „wird eine Verbindlichkeit nicht begründet“), Ehemaklerlohn (§ 656 BGB: „wird eine Verbindlichkeit nicht begründet“).

       Wiederholungsfragen zum 4. Kapitel

      1. Was ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung?

      2. Woraus besteht eine Willenserklärung?

      3. Wodurch wird eine Willenserklärung wirksam?

      4. Wodurch unterscheiden sich empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen?

      5. Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?

      6. Wie kann man das Wirksamwerden einer bereits abgesandten Willenserklärung verhindern?

      7. Wodurch kommt ein Vertrag zustande?

      8. Wie nennt man die Willenserklärungen, die zusammen einen wirksamen Vertragsabschluss ausmachen?

      9. Welche rechtliche Bedeutung haben „Angebote“ in Prospekten und Zeitschriften, Schaufensterauslagen, Katalogen, Onlineshops, Speisekarten?

      10. Wie lange ist ein Anbietender an seinen Vertragsantrag gebunden

      a) gegenüber einem Anwesenden?

      b) gegenüber einem Telefonpartner?

      c) gegenüber einem Abwesenden?

      d) wenn der Antrag mit einer Fristbestimmung abgegeben wird?

      11. Welche Bedeutung hat es, wenn der Anbietende seinem Vertragsantrag die Worte „freibleibend“ oder „unverbindlich“ hinzufügt?

      12. Wann ist eine Vertragsannahme verspätet?

      13. Wie wird eine verspätete Vertragsannahme rechtlich behandelt?

      14. Was bedeutet eine Vertragsannahme, die mit Änderungen verbunden ist?

      15. Wann liegt „offener Dissens“, wann „versteckter Dissens“ vor?

      16. Welche Bedeutung hat eine schriftliche Auftragsbestätigung?

      17. Was bedeutet Schweigen auf einen Vertragsantrag

      a) unter Privatleuten?

      b) gegenüber einem Kaufmann?

      18. Wie soll ein Kaufmann auf ein „Bestätigungsschreiben“ reagieren, wenn sein Inhalt von den mündlich getroffenen Absprachen abweicht? Begründung!

      19. Besteht die Möglichkeit, sich einseitig aus einem abgeschlossenen Vertrag wieder zu lösen?

      20. Was versteht man unter einem Gefälligkeitsverhältnis? Wodurch unterscheidet es sich von einem Schuldverhältnis?

      21. Wann spricht man von unvollkommenen Verbindlichkeiten und wie können sie durchgesetzt werden?

       (Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 23 bis 30)

       5.Rechtsgeschäftliches Handeln durch Stellvertreter

      5.1 Arten der Vertretung

      Im Regelfall treten die Rechtswirkungen einer Willenserklärung bei demjenigen ein, der die Erklärung abgibt. Es gibt jedoch Fälle, in denen Personen nicht rechtsgeschäftlich handeln können und deshalb selbst zur Teilnahme am Rechtsverkehr nicht in der Lage sind: Minderjährige, juristische Personen. Das sind die Fälle der gesetzlichen Vertretung.

      Darüber hinaus besteht zuweilen ein Bedürfnis, durch Einsatz von Hilfskräften im Geschäftsverkehr den eigenen Handlungsbereich zu erweitern. Hier beruht die Vertretungsmacht auf dem Willen des Vertretenen, man spricht deshalb von rechtsgeschäftlicher oder auch „gewillkürter“ Vertretung. In beiden Fällen wirkt das Vertreterhandeln unmittelbar für und gegen den Vertretenen (vgl. § 164 Abs. 1 BGB).

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      Eltern sind die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder. Ihre Vertreterstellung ergibt sich aus § 1629 BGB.

      Ebenso sind die Organe juristischer Personen durch gesetzliche Regelung zur Vertretung befugt: Vereinsvorstand (§ 26 Abs. 2 BGB), Vorstand der Aktiengesellschaft (§ 78 AktG), Geschäftsführer der GmbH (§ 35 GmbHG). Bei OHG und KG als Personenhandelsgesellschaften herrscht „Selbstorganschaft“: Die Gesellschafter selbst sind zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt (§§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB).

      Soweit Eltern oder Organe von juristischen Personen als gesetzliche Vertreter handeln, werden nicht sie selbst, sondern unmittelbar das vertretene Kind oder die juristische Person aus dem für sie abgeschlossenen Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.

      Erteilen die Eltern als gesetzliche Vertreter dem Stuckateurmeister den Auftrag, an dem ihrem minderjährigen Sohn gehörenden Haus die Fassade zu erneuern, so geht die Rechnung an den Sohn; dieser ist auch zu verklagen, wenn das Geld nicht eingeht.

      Als gesetzliche, also vom Gesetz angeordnete Vertretung ist es auch anzusehen, wenn ein Ehegatte ein Rechtsgeschäft vornimmt, das zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dient („Schlüsselgewaltgeschäft“) und für das gemäß § 1357 BGB stets auch der andere Ehegatte einzustehen hat. Hier werden also beide Ehegatten aus dem Geschäftsabschluss berechtigt und verpflichtet.

      Die Ehefrau erteilt dem Installateur den Auftrag, den tropfenden Wasserhahn zu reparieren. Für die Reparaturkosten kann sowohl die Ehefrau als auch ihr Ehemann in Anspruch genommen werden.

      5.3.1 Begriff und Abgrenzungen

      Auch durch Erteilung einer Vollmacht besteht die Möglichkeit, andere für sich handeln zu lassen mit der Wirkung, als hätte man das Geschäft selbst vorgenommen (§ 164 Abs. 1 BGB).

      Durch eine solche „gewillkürte“, nicht durch das Gesetz, sondern vom Willen bestimmte Stellvertretung können der eigene Wirkungskreis und die Aktivitäten im Rechtsverkehr vervielfacht werden.

      Ein Kaufmann, der Staubsauger verkauft, kann pro Tag selbst höchstens 10 Geschäfte abschließen. Bei 10 Vertretern mit gleicher Verkaufsleistung kann er es auf 100 Abschlüsse pro Tag bringen. Wer einen Computer anschaffen möchte, davon aber nichts versteht, kann einen Fachmann bevollmächtigen, für ihn das geeignete Gerät zu kaufen.

      Der Vertreter muss geschäftsfähig sein, weil er eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen auf fremde Rechnung abgibt. Da er jedoch durch sein Handeln als Vertreter selbst keine Verpflichtung eingeht, genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 165 BGB).

      Keine Stellvertretung ist möglich bei sogenannten höchstpersönlichen Geschäften: Eheschließung, Testamentserrichtung.

      Vom Stellvertreter zu unterscheiden ist der Bote. Während der Stellvertreter bei sich selbst den Willen zum Abschluss des Geschäfts bildet und dann die Erklärung abgibt, ist der Bote an der Willensbildung selbst nicht beteiligt. Er überbringt lediglich die Erklärung des Geschäftsherrn. Geschäftsfähigkeit ist dazu nicht erforderlich (vgl. § 120 BGB: „… die zur Übermittlung verwendete Person“). Auch ein entsprechend

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