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des Grundstückseigentümers (§ 946 BGB), der bisherige Eigentümer der nun verbundenen Materialien verliert sein Eigentum. Dies kann auch vertraglich nicht verhindert werden.

      Die angeklebte Tapete wird zwingend Eigentum dessen, dem das Grundstück gehört (§ 946 BGB). Der Maler verliert das Eigentum an seiner Tapete kraft Gesetzes.

      Bei der Zusammenfügung von beweglichen Sachen, so dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden die bisherigen Eigentümer der beweglichen Teile aufgrund gesetzlicher Anordnung nun anteilige Miteigentümer der „einheitlichen Sache“ (§ 947 Abs. 1 BGB). Regelmäßig wird aber eine der zusammengefügten Sachen als Hauptsache anzusehen sein, sodass ihr Eigentümer das Alleineigentum auch der angefügten Bestandteile erlangt (§ 947 Abs.2 BGB).

      Der an den Pkw angeschweißte Kotflügel gehört dem Kfz-Eigentümer alleine; der an die Jacke angenähte Knopf wird Eigentum dessen, dem die Jacke gehört (§ 947 Abs. 2 BGB).

      > Vermischung: Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so werden die bisherigen Eigentümer der vermischten Sachen ebenfalls Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile bzw. der Eigentümer eines als Hauptsache anzusehenden Teils wird Alleineigentümer auch aller angefügten anderen Teile. Die Regeln des § 947 BGB finden hier entsprechende Anwendung (§ 948 BGB).

      Schütten zwei Landwirte ihr Getreide zusammen in einen Behälter, so werden sie Miteigentümer des Behälterinhalts im Verhältnis ihrer Anteile.

      > Verarbeitung oder Umbildung von Sachen: Wird durch Verarbeitung oder Umbildung einer beweglichen Sache eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erhebt sich die Frage, wem die neue Sache gehört: dem Bearbeiter oder dem Eigentümer des Materials? Wenn der Wert der Bearbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des bearbeiteten Stoffes, so erwirbt der Bearbeiter kraft Gesetzes das Eigentum an der neuen Sache (§ 950 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Verarbeitung gilt auch das Bearbeiten einer Materialoberfläche durch Zeichnen, Malen, Drucken oder ähnliches (§ 950 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die bisherigen Eigentumsrechte erlöschen (§ 950 Abs. 2 BGB).

      Der Maler erwirbt Eigentum an fremder Leinwand, auf der er sein Gemälde anbringt; der Buchdrucker wird Eigentümer des verarbeiteten Papiers, auch wenn er es unter Eigentumsvorbehalt erworben und noch nicht bezahlt hat; der Schneider erwirbt Eigentum am fremden Stoff, aus dem er ein Kleidungsstück hergestellt hat, der Schreiner an dem Holz, aus dem er einen Wohnzimmerschrank anfertigt.

      Keine neue Sache entsteht durch Einschmelzen von Metall, Dreschen von Getreide, bloßes Ausbessern einer Sache, Auffüttern eines abgemagerten Pferdes oder Wachstum von Pflanzen durch Gießen.

      Wer eine Bearbeitung gemäß § 950 BGB im Dienste eines anderen ausführt (als Gehilfe, Arbeiter, Koch, Werkunternehmer), erwirbt nicht für sich das Eigentum, sondern für den Geschäftsherrn, für den er tätig geworden ist.

      Sind beide Tatbestände des § 947 BGB (Verbindung beweglicher Sachen) und § 950 BGB (Verarbeitung) erfüllt, weil die Verbindung zweier Stoffe zu einer neuen Sache führt, so gilt § 950 BGB vorrangig, wenn der Schwerpunkt auf der Verarbeitung liegt.

      Derjenige, der infolge Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung einen Eigentumsverlust erleidet, muss das nicht entschädigungslos hinnehmen. Er hat einen Entschädigungsanspruch in Geld (§ 951 BGB). Auch kann ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung infrage kommen (§§ 951 Abs. 2, 823 BGB).

      > Aneignungsrecht: Eine herrenlose beweglichen Sache kann durch Inbesitznahme angeeignet werden (§§ 958 ff. BGB).

      Was zur Mitnahme durch die Sperrmüllabfuhr auf die Straße gestellt wird, wird dadurch herrenlos (§ 959 BGB). Solche Sachen kann sich jedermann aneignen.

      An Sachen, die einem fremden Aneignungsrecht unterliegen (z. B. dem Jagdrecht unterliegende Tiere), kann auf solche Weise kein Eigentum erworben werden (vgl. § 958 Abs. 2 BGB). Eigentum kann hier nur der Aneignungsberechtigte erlangen.

      Wer einen Hasen überfährt, darf ihn nicht zu Eigentum an sich nehmen, weil hier das Aneignungsrecht allein dem Jagdausübungsberechtigten zukommt.

      > Fund: Wer eine verlorene Sache findet, kann unter bestimmten Umständen Eigentümer der Fundsache werden (§§ 965 ff. BGB):

      Verloren ist eine Sache, wenn sie dem bisherigen Besitzer so aus seinem Besitzbereich gekommen ist, dass dieser nicht weiß, wo sich der Gegenstand befindet. Finder ist, wer eine verlorene Sache entdeckt und an sich bringt. Er muss dem Eigentümer unverzüglich von dem Fund Anzeige machen (§ 965 Abs. 1 BGB). Kennt er den Eigentümer nicht und ist die gefundene Sache mehr als zehn Euro wert, so muss er den Fund bei der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen (§ 965 Abs. 2 BGB). Er muss auch die Sache vorläufig verwahren und für ihre Erhaltung sorgen (z. B. einen gefundenen Hund füttern, § 966 BGB).

      Nach Ablauf von sechs Monaten erwirbt der Finder das Eigentum, wenn der Eigentümer nicht ermittelt wird (§ 973 BGB). Wird der Eigentümer ermittelt, so hat der Finder Anspruch auf Finderlohn (vgl. § 971 BGB). Er beträgt vom Wert der gefundenen Sache bis 500 Euro 5 %, von dem Mehrwert 3 %.

      Wert des gefundenen Rings 1.200,– €: Der Finderlohn beträgt 46,– € (vom Wertanteil bis 500,– €: 5 % = 25,– €, von weiteren 700,– €: 3 % = 21,– €; insgesamt also 46,– €).

      > Ersitzung: Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang ununterbrochen besessen hat und sich (gutgläubig) für den Eigentümer gehalten hat, wird nach Ablauf dieser Zeit Eigentümer (§§ 937 ff. BGB).

      Erbe des verstorbenen Buchentleihers, argloser Käufer einer gestohlenen Sache.

      > Erbgang: Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Er wird damit auch Eigentümer aller dem Erblasser zum Todeszeitpunkt gehörenden Gegenstände. Jeder Mensch kann durch Testament oder Erbvertrag selbst bestimmen, wer sein Erbe werden soll (gewillkürte Erbfolge). Er kann eine letztwillige Verfügung treffen.

      Hat er dies versäumt, so regelt das Gesetz die Nachlassverteilung nach Gesichtspunkten, wie sie allgemeiner Anschauung entsprechen (gesetzliche Erbfolge): Erben sind dann der überlebende Ehegatte des Verstorbenen (§§ 1931 ff. BGB) und die Verwandten (§§ 1924 ff. BGB). Fehlen Verwandte oder ein Ehegatte, erbt der Fiskus des Bundeslandes, dem der Verstorbene angehört hat (§ 1936 BGB).

      Vom Vollrecht Eigentum können als „Abspaltungen“ des Eigentums die sog. beschränkten dinglichen Rechte in Form der Nutzungsrechte (Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB; Grunddienstbarkeit, §§ 1O18 ff. BGB; beschränkte persönliche Dienstbarkeit, §§ 1090 ff. BGB; Erbbaurecht, §§ 1 ff. ErbbauRG), der Verwertungsrechte (Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB; Grundpfandrecht Hypothek, §§ 1113 ff. BGB; Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB; Rentenschuld, §§ 1199 ff. BGB) und der Erwerbsrechte (Vorkaufsrecht §§ 1094 ff. BGB; Vormerkung, §§ 883 ff. BGB) angesehen werden, vgl. Einzelheiten unter 15.4..

      Neben den relativen Forderungen und den absoluten Rechten

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