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Kein Abtretungsverbot: Nicht abgetreten werden kann eine Forderung, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (sog. Abtretungsverbot, § 399 BGB). Soweit Forderungen von Gläubigern nicht gepfändet werden dürfen (z. B. Unterhaltsforderungen), können sie auch nicht abgetreten werden (§ 400 BGB).

      Arbeitgeber vereinbaren häufig in Arbeitsverträgen ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Lohnforderungen ihrer Arbeitnehmer, damit sie nicht mit einer Unzahl ständig wechselnder Gläubiger ihrer Arbeitnehmer konfrontiert werden, die die pfändungsfreien Anteile des Arbeitseinkommens für sich beanspruchen.

      Unter Kaufleuten ist ein Abtretungsausschluss unwirksam (§ 354a Abs. 1 Satz 1 HGB), weil sonst die im Geschäftsleben übliche Finanzierungsmöglichkeit durch Factoring ausgeschlossen wäre (vgl. 11.6).

      Praktische Bedeutung hat die Abtretung vornehmlich in folgenden Fällen:

      > Sicherungsabtretung: Abtretung zur Absicherung eines vom Gläubiger aufgenommenen Kredits (vgl. „Globalzession“, vgl. 11.8.3.5).

      > Inkassozession: Abtretung zum Zwecke der Einziehung der Forderung durch einen Dritten (Inkassounternehmen) im eigenen Namen für den „eigentlichen Gläubiger“.

      > Forderungskauf: Abtretung im Rahmen eines Factoringgeschäfts (vgl. 11.6).

      > Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Abtretung im Rahmen der „Vorausabtretungsklausel“ (vgl. 10.2.2.5).

      3.2.1.3 Schuldübernahme

      Während es sich bei der Forderungsabtretung um einen Gläubigerwechsel handelt, findet bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel statt: Eine bestehende Schuld kann auch von einer anderen Person als dem bisherigen Schuldner übernommen werden. Man unterscheidet zwei Varianten: die befreiende Schuldübernahme und die kumulative Schuldübernahme, den sog. Schuldbeitritt. Daneben gibt es noch die Vertragsübernahme.

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      Die befreiende Schuldübernahme kann einerseits geschehen durch Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer der Schuld (§ 414 BGB). Andererseits ist aber auch eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer (§ 415 BGB) möglich. In diesem Fall hängt allerdings die Wirksamkeit des Geschäfts von der Genehmigung durch den Gläubiger ab. Denn dieser muss sich selbstverständlich nicht einen – möglicherweise zahlungsunfähigen – beliebigen anderen Schuldner aufdrängen lassen. Wird die Genehmigung vom Gläubiger nicht erteilt, so spricht man von „Erfüllungsübernahme“. Das bedeutet: Der Übernehmer ist im Verhältnis zum eigentlichen Schuldner zur Begleichung der Schuld verpflichtet. Dieser wird aber gegenüber dem Gläubiger nicht frei von der Schuld, solange sie noch offen ist.

      Ein Schuldbeitritt (sog. kumulative Schuldübernahme) ist gegeben, wenn auf der Schuldnerseite eine weitere Person zusätzlich hinzutritt, ohne dass der bisherige Schuldner entlassen wird.

      Der Gaststättenpächter kann nach sechs Monaten die Pacht nicht mehr aufbringen, drei Monatspachtforderungen sind bereits offen. Er präsentiert dem Verpächter einen Nachfolger, der das Lokal übernimmt. Der neue Pächter tritt der bestehenden Schuld aus offenen Pachtforderungen bei. Der bisherige Gaststättenpächter haftet aber auch weiterhin für die drei offenen Pachtforderungen.

      Während Gegenstand einer Forderungsabtretung wie einer Schuldübernahme immer nur eine einzelne Forderung ist, sieht das Gesetz in einigen wenigen Fällen vor, dass alle Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis auf eine andere Person übergehen (Vertragsübernahme):

      > „Kauf bricht nicht Miete“: Wird vermieteter Wohnraum (z. B. eine vermietete Eigentumswohnung) vom bisherigen Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein (§ 566 BGB).

      > Betriebsübergang: Geht ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens durch Vertrag auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser aufgrund gesetzlicher Anordnung in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a BGB).

      Absolute Rechte sind in ihrem Wesen von relativen (Forderungs-)Rechten grundsätzlich verschieden: Während sich ein Forderungsrecht nur gegen die Person des Schuldners richtet, müssen absolute Rechte nicht nur von einer bestimmten Person, sondern von jedermann respektiert werden.

      Der Eigentümer kann unberechtigte Einwirkungen dritter Personen auf seine Sachen abwehren (vgl. § 903 BGB). Der Schriftsteller hat das ausschließliche Recht an seinem literarischen Werk (Urheberrecht), der Erfinder an seinem Patent (Patentrecht). Jeder Mensch hat ein „allgemeines Persönlichkeitsrecht“.

      Käufer K entdeckt beim Antiquitätenhändler A eine alte Standuhr. Er schließt mit A einen Kaufvertrag ab. Die Uhr soll ihm in den nächsten Tagen zugeführt werden. Vorher kommt aber noch der Kunstsammler S in das Geschäft des A. Er ist erpicht auf die noch dort stehende Uhr. A verkauft sie ihm nochmals zu einem wesentlich höheren Preis, und S nimmt die Uhr gleich mit. Der enttäuschte K hat gegen den ungetreuen A lediglich einen Lieferanspruch (→ ein relatives Recht). Von ihm kann er wegen verschuldeter Unmöglichkeit Schadensersatz verlangen (§§ 275 Abs. 1, 280, 283 BGB). An die begehrte Uhr kommt er aber nicht mehr heran. An ihr hat nämlich S durch die Übereignung ein absolutes Recht (→ das Eigentum) erworben, das gegen jedermann, also auch gegen K, wirkt (vgl. § 903 BGB).

      Ein absolut wirkendes Herrschaftsrecht an Sachen ist der Besitz. Er bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB). Unmittelbaren Besitz haben der Mieter einer Sache, der Unternehmer während der Dauer der Reparatur und sogar der Dieb, wenn er die gestohlene Sache an sich genommen hat.

      Davon ist der mittelbare Besitz zu unterscheiden: Besitzt jemand eine Sache aufgrund eines Mietvertrages als Mieter, so „vermittelt“ er dem Vermieter den mittelbaren Besitz: Der Mieter ist unmittelbarer Besitzer, der Vermieter ist mittelbarer Besitzer, und der Mietvertrag stellt das Besitzmittlungsverhältnis dar. Gleiches gilt für Pächter, Verwahrer, Entleiher, Pfandgläubiger, Nießbraucher oder ähnliche Berechtigte (§ 868 BGB).

      Bei der Sicherungsübereignung von Maschinen durch einen Kreditnehmer an eine Bank spielt dieser mittelbare Besitz eine Rolle: Die nach § 929 BGB eigentlich erforderliche Besitzübergabe der Maschinen an die Bank kann vermieden werden, wenn der Kreditnehmer die nun der Bank als Sicherheit für die Kreditrückzahlung zu übereignenden Maschinen durch einen Mietvertrag „zurückmietet“. Bei Vereinbarung eines solchen „Besitzmittlungsverhältnisses“ können die Maschinen beim Kreditnehmer als Mieter belassen werden (§ 930 BGB).

      3.2.4.1 Begriff des Eigentums

      Eigentum ist das umfassende Vollrecht an einer Sache. Es kann an beweglichen oder an unbeweglichen Sachen (Immobilien) bestehen. Privateigentum ist in der Bundesrepublik Deutschland als ein grundsätzlich unbeschränktes, individuelles Herrschaftsrecht anerkannt: „Das Eigentum

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