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568 ff. BGB), Anfechtungsrechten (z. B. nach Irrtum § 119 ff. BGB), Rücktrittsrechten (z. B. bei Leistungsstörungen gem. § 323 BGB) oder Leistungsverweigerungsrechten (z. B. „Einrede der Verjährung“ gem. § 214 BGB; bei „faktischer Unmöglichkeit“ § 275 Abs. 2 BGB).

       Wiederholungsfragen zum 3. Kapitel

      1. Was sind Sachen im Sinne des Gesetzes?

      2. Wie werden nach dem Gesetz Sachen eingeteilt?

      3. Worin liegt der Grund für die unterschiedliche rechtliche Behandlung von beweglichen Sachen und Grundstücken?

      4. Wie nennt man die Teile einer zusammengesetzten Sache?

      5. Was ist wesentlicher Bestandteil einer beweglichen Sache, eines Grundstücks, eines Gebäudes?

      6. Welches ist die rechtliche Besonderheit von wesentlichen Bestandteilen gegenüber einfachen Bestandteilen?

      7. Weshalb sind (auch auswechselbare) Fenster wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes?

      8. Was sind Scheinbestandteile eines Grundstücks?

      9. Wie sind die Eigentumsverhältnisse an einer für die Bauzeit aufgestellten, auf festem Fundament errichteten Bauhütte?

      10. Welche Regelung gilt für Einbauten, die ein Mieter vorgenommen hat?

      11. Was ist Zubehör einer Sache, und welche rechtliche Bedeutung hat der Zubehörbegriff?

      12. Wie werden Tiere im bürgerlichen Recht behandelt?

      13. Welche Rechtsfolgen erwachsen aus einem schuldrechtlichen Vertrag?

      14. Worauf ist ein „Anspruch“ gerichtet?

      15. Wodurch erlischt eine Forderung?

      16. Wie kann eine Forderung auf eine andere Person als Gläubiger übertragen werden?

      17. Was ist die Folge, wenn ein Schuldner in Unkenntnis der Abtretung noch an den bisherigen Gläubiger leistet?

      18. Ist gutgläubiger Erwerb einer Forderung möglich?

      19. Kann die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen werden?

      20. Welches sind die hauptsächlichen Anlässe für Forderungsabtretungen?

      21. Kann auch die Person des Schuldners durch eine andere ersetzt werden?

      22. Was bedeutet der Begriff „Erfüllungsübernahme“?

      23. In welchen Fällen ordnet das Gesetz eine Vertragsübernahme an?

      24. Was ist der Unterschied zwischen relativen und absoluten Rechten?

      25. Gegen wen richten sich absolute Rechte?

      26. Welches ist das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache?

      27. Was bedeutet „Sozialgebundenheit“ des Eigentums?

      28. Was kann Gegenstand des Eigentumsrechts sein?

      29. Was bedeutet „Miteigentum nach Bruchteilen“, was „Gesamthandseigentum“?

      30. Welche Rechte bestehen zum Schutz des Eigentums?

      31. Welche einzelnen rechtlichen Vorgänge finden bei einem Kaufvertrag und seiner Abwicklung statt?

      32. Was versteht man unter dem Trennungsgrundsatz?

      33. Wie wird Eigentum an beweglichen Sachen rechtsgeschäftlich übertragen?

      34. Wie vollzieht sich die Eigentumsübertragung, wenn der Veräußerer weiterhin die verkaufte Sache in seinem Besitz behalten soll?

      35. Welche Teilakte erfordert die Grundstücksübereignung?

      36. Was bedeutet „Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten“?

      37. Was bedeutet „guter Glaube“ beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten?

      38. In welchen Fällen ist gutgläubiger Eigentumserwerb an abhandengekommenen Sachen möglich?

      39. Auf welche Weise kann sonst Eigentum erworben werden?

      40. Welche Arten von dinglichen Rechten kennen Sie?

      41. Was sind sonstige subjektive Rechte?

       (siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 13 bis 22)

       4.Teilnahme am Rechtsverkehr durch Willenserklärung und Vertrag

      4.1 Der Vertrag als Transaktionsgrundlage

      In unserer Zeit ist jedermann darauf angewiesen, Waren und Dienste anderer in Anspruch zu nehmen: Niemand kann alle Güter für seinen Lebensbedarf selbst herstellen. Der gewerbliche Unternehmer braucht Maschinen, Rohstoffe, Arbeitskräfte, die ihm bei der Produktion helfen, für Steuerangelegenheiten den Steuerberater, bei Konflikten gelegentlich den Rechtsanwalt. Alle diese Dienste und Leistungen werden durch entsprechende Gegenleistungen „erkauft“, meist durch Zahlung der vereinbarten Vergütung in Geld. Dieser Leistungsaustausch wird nach den Regeln des Rechts auf Grundlage eines Vertrags durchgeführt.

      Wie gesehen, vollziehen sich Vertragsabschluss und Vertragsabwicklung in mehreren Stufen: Durch den schuldrechtlichen Vertrag (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag) verpflichten sich die Vertragspartner lediglich gegenseitig, die versprochenen Leistungen zu erbringen; jeder wird zum Schuldner des anderen hinsichtlich der vertraglich übernommenen Leistung. Die Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrages besteht dann darin, dass die versprochenen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.

      Der Käufer einer Ware will Besitz und Eigentum an der gekauften Sache bekommen. Dies geschieht nach der Bestimmung des § 929 BGB: Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll.

      Der Verkäufer verlangt Bezahlung. Er will gleichfalls Besitz und Eigentum an einem Geldbetrag in Höhe des vereinbarten Kaufpreises erhalten. Auch das vollzieht sich nach der Regel des § 929 BGB: Geldübergabe und Einigung, dass das Geld jetzt dem Verkäufer gehört.

      In diesem Kapitel wird das Zustandekommen des schuldrechtlichen Vertrages behandelt.

      4.2.1 Willenserklärungen als einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte

      Willenserklärung ist die auf eine Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung einer Person.

      Es gibt Willenserklärungen, die – etwa aufgrund eines Gestaltungsrechts – für sich allein schon eine rechtliche Wirkung auslösen. Insoweit spricht man von einseitigen Rechtsgeschäften.

      Die (einseitige) Kündigungserklärung beendet das Arbeitsverhältnis (§ 620 Abs. 2 BGB), das Mietverhältnis (§ 542 Abs. 1 BGB) oder das Zeitungsabonnement. Die Anfechtungserklärung bewirkt die Vernichtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 142 BGB). Die Rücktrittserklärung veranlasst die Rückabwicklung eines zuvor geschlossenen Vertrags (§ 346 BGB).

      Meist sind es jedoch zwei sich entsprechende Willenserklärungen, die erst zusammenwirkend eine Rechtsfolge auslösen, sie bilden einen Vertrag (Vertragsantrag und Vertragsannahme – zweiseitiges Rechtsgeschäft).

Einseitiges Rechtsgeschäft

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