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war wirklich der Sündenbock auf dem Hofe, denn nicht nur der Bauer, sondern auch der Großknecht hatte ihm zu befehlen. War aber mal was beim Fahren in Unordnung geraten oder passierte hier und da mal ein Malheur, so hatte der Junge Schuld, obwohl er in manchen Fällen unschuldig war.

       Vom Aberglauben im Ostertal

      Das sittliche Leben der Ostertäler war von jeher ein ziemlich gutes zu nennen, auch im 17.Jahrhundert. Weltliche Vergnügen, wie Tanzen, Kartenspiel, Kegeln waren durch Friedrich Ludwig strengstens verboten. Die Ostertäler wussten sich gemäß zu helfen, da ihnen in den benachbarten nassauischen Orten Werschweiler und Dörrenbach, wie in den kurpfälzischen Orten Frohnhofen und Altenkirchen die Tanz- und Kegelplätze offen standen. Dort waren solche Vergnügungen erlaubt.

      Die Schulbildung im Ostertal war bis zur Einführung des Schulzwanges (Anfang des 19. Jahrhunderts) sehr mangelhaft. Die wenigsten Gemeindeglieder genossen Unterricht. Besonders das „weibliche Geschlecht“ war fast durchweg ohne Kenntnis des Schreibens und Lesens.

      Noch in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts wurde im Ostertaldorf Hoof „gebraucht“. Der Arzt wurde nur im äußersten Notfalle zu Rate gezogen, fast immer, wenn es zu spät und der Kranke nicht mehr zu retten war. Besonders häufig wurden kranke Kinder „gebraucht“, wenn sie im Winter unter fieberhaften Erkältungen litten.

      Auch unsere Ahnen in Hoof versuchten mit alten Hausmitteln, mit „Brauchen“ und anderen geheimnisvollen Zaubertränken die Krankheiten zu vertreiben.

      Fast in jedem Dorfe, so auch in Hoof und in Niederkirchen, gab es jemand, der das „Brauchen“ verstand. (Anmerkung: Ich selbst erinnere mich noch an meine frühe Kindheit in den Kriegsjahr en des Zweiten Weltkrieges in Steinbach bei Ottweiler, als noch das „Brauchen“ auch an mir ausgeübt wurde. Wenn ich Fieber hatte, Bauch- oder Kopfschmerzen, ging meine Mutter mit mir zu meiner Urgroßmutter. Sie legte ihre Hände auf meine Schläfe und sprach einige für mich unverständliche Worte. Und seltsam! Nach dem „Brauchen“ fühlte ich mich gesund.)

      Im Ostertal war es in den 1880er Jahren noch so, dass ein Mann das „Brauchen“ am Vieh und eine alte Frau das „Brauchen“ am Menschen ausübte. So wird auch in der Pfarrchronik in Niederkirchen berichtet, dass eine Marther Mutter mit ihren zwei Kindern nach Hoof ging, wo eine alte Frau in der „Aacht“ das „Brauchen“ pflegte. Nach einiger Zeit kam das heraus und der Pfarrer in Niederkirchen verhängte die Kirchenzensur an die Marther Frau.

      Auch von alten Hausmitteln wird berichtet. Hilfe vor „blöden Augen und Ohren“: „Nimm ein rein Blatt von Zinn oder Kupfer, beräuchere es, schreibe darauf mit Milch von einer Frau, so ein Knäblein geboren und den 7. Tag im Kindbette liegt, also. „Ein Ohr, dass da höret, ein Auge, dass da sehet, werden beide von Adonay gemacht.“ „Lasse es von sich selbst trocknen, dann wische es ab mit reinem Mandelöl, salbe damit die Augenlider oder lasse es in die sausenden Ohren tropfen, tue es sieben Tage, siebenmal am Tage und Du wirst Wunder erleben.“

      Für die Gelbsucht bei Menschen: „Nimm Holderwurzeln, die mittlere Rinde, schabe sie und siede sie und gib den Menschen alle zwei Stunden zwei oder drei Esslöffel voll und sechs Morgen und Abend hintereinander.“

      Um gestohlenes Gut wieder zu bringen: „Schreib auf 2 Zettelchen folgende Worte, lege das eine über die Tür und das andere unter die Türschwellen, da kommt der Dieb am dritten Tag und bringt den Diebstahl: „Abraham hat gebunden, Isaac hats erlöst, Jakob hats heimgeführet, es ist so fest gebunden als Stahl und Eisen, Ketten und Banden.“

      Aus der Pfarrchronik in Niederkirchen wissen wir, dass auch mit Wünschelruten nach verborgenen Schätzen gesucht wurde. Am 4. April 1693 wurden mehrere Gemeindeglieder von Hoof und Marth von der Kirchenzensur zu Niederkirchen bestraft, weil sie in der Wiesenaue des Betzelbachtales zwischen Hoof und Marth mit einer Glücksrute auf Schatzsuche waren.

      Am 2. August 1671 wurde von der Censur vorgebracht, „dass Junge unter den Zuhörern das abergläubische „Gurgelfingerhalten“ praktizierten.“ Es wurde ihnen geboten, sich für solchen abgöttischen Wahn in Zukunft straff zu hüten.

      Der Glaube an Zauberei und Hexerei war natürlich ebenso verbreitet. Am 3. Februar 1697 wurde Jakob Becker aus Hoof exkommuniziert, weil er „einer Zauberei nachgegangen war“, und weil er seinen Wahn nicht einsehen wollte. Als er aber um Verzeihung bat, wurde er am 3. Mai 1697 „absolviert“. Dementsprechend gab es auch Hexen im Ostertal. . Einmal wurden in einem Hexenprozess drei Sitzungen abgehalten, bei denen zum Teil alles in ziemlicher „confussion“ vorgebracht wurde. Die „Deliquenten“ mussten zu guter letzt „dygnocieren“ (Abbitte leisten). „Die Klägerin, der ihr Kleid an einigen Ecken war verschnitten worden, und die Stücke zu zauberischem Beruf verwendet worden, sich nachträglich beim Oberamt beschwerte, das die Schuldigen um 5 Fladen strafte, so ist das für eine einzig boshaften und unersättlicher Boshaft an der Klägerin gehalten worden.“

       Von der Bullenzucht früher im Bauerndorf

      Noch heute erinnern sich die ältesten Hoofer Bürger an die Zeit zurück, als der Landwitrt Reinhard Koch als Bullenzüchter weithin bekannt war. der „Stierstall“, im Dorfmund auch „Bockstall“ genannt, befand sich an seinem Bauernhaus auf dem „Nebenhügel“, wo Reinhard Koch bis Ender der 40er Jahre des vorigen Jahrhunderts die Bullenzucht betrieb. Und sein Sohn Kurt Koch muss heute noch schmunzeln, wenn er an diese Zeit zurückdenkt: „Natürlich waren wir kleine Jungen auch neugierig, was sich dort abspielte. Wir haben immer wieder „gespitzt“, doch verjagte man uns. Und bestialisch hat es dort gestunken.“

      Am 2. April 1935 schloss das Bürgermeisteramt Niederkirchen mit dem Landwirt Reinhard Koch einen „Zuchtstierhaltungsvertrag“ (Faselhaltungsvertrag; Fasel = junges Zuchttier) ab. Unterschrieben wurde der Vertrag von dem legendären Bürgermeister König in Niederkirchen, dem Tierhalter Reinhard Koch und den Mitgliedern des Gemeinderates. Der Vertrag wurde vom Bezirksamt Kusel staatsaufsichtlich genehmigt: „Der Landwirt Reinhard Koch in Hoof beschafft und hält auf eigene Kosten zwei Zuchtbullen für die Gemeinde Hoof.“

      So wurde unter anderem genau vorgeschrieben: „Der Bulle muss in einem hellen, gut gelüftetem, geräumigen, reinlichen Stall aufgestellt, sauber gehalten und seiner Zweckbestimmung als Zuchttier entsprechend in der Hauptsache mit gutem Heu und Hafer unter Beigabe von Salz (ein Esslöffel voll auf drei Mahlzeiten) kräftig gefüttert werden. Mastige, aufschwemmende und sonst ungeeignete Futtermittel (Schlempe, Treber, Kartoffeln u.dgl.) dürfen dem Bullen nicht verabreicht werden; ausschließliche Grünfütterung ist unstatthaft.“ In Paragraf 3 des Vertrages heißt es: „Der Tierhalter hat die Einrichtungen zu treffen, die für die Vornahme des Deckgeschäftes notwendig sind. Insbesondere ist ein geeigneter Sprungplatz (mit Sprungstand) bereitzustellen. Auch ist Sorge zu tragen, dass bei dem Sprunggeschäft eine Gefährdung des Wärters und der Zuchttiere sowie eine Verletzung der Sittlichkeit vermieden wird.“ Eine übermäßige Verwendung des Zuchttieres zum Deckgeschäft war verboten. In der Regel sollte es an einem Tage nicht öfter als zweimal zum Sprung zugelassen werden. Bei jeder Bedeckung durfte nur ein Sprung stattfinden; die sofortige Wiederholung des Sprunges, der sogenannte Nachsprung, wurde nicht zugelassen. Oder es heißt weiter: „Bei mehrmaliger Benutzung des Zuchttieres van einem Tage ist nach jedem Sprung eine mindestens zweistündige Pause einzuschalten. Zum Belegen sichtbar kranker, auffällig hustender oder mit Scheidenausfluss behafteter Tiere darf das Zuchttier nicht verwendet werden, ebenso zum Belegen von Tieren, die nicht 15 Monate alt sind. Der Tierhalter braucht das Zuchttier in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März nur früh von 7 ½ Uhr bis 9 Uhr, mittags von 12 bis 1 Uhr und abends von 4 bis 6 Uhr; in der Zeit vom 1. April bis 30. September nur früh von 5 bis 7 Uhr, mittags von 12 bis 1 Uhr und abends von 7 bis 9 Uhr zum Sprung vorzuführen und darf außerhalb dieser Stunden das Belegen versagen. An Sonn- und Feiertagen kann er die Vorführung des Zuchttieres zum Sprung außer in den erwähnten Morgen-und Abendstunden ablehnen.“

      „Durch Weidegang, mäßige Verwendung im Zuge bei Bullen, Aufenthalt in einem Tummelplatz oder durch Führ en soll das Zuchttier womöglich täglich Gelegenheit erhalten,

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