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ein Antrag analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegen Maßnahmen nach § 81a StPO[125] oder die Erhebung einer Verfahrensrüge nach Maßgabe von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO bei überlanger Verfahrensdauer.[126] Bei einer Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist die Anhörungsrüge nach § 33a StPO besonders bedeutsam.

II. Strafverfahren und materielles Strafrecht

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2. Schnittstellen von materiellem Recht und Strafverfahrensrecht

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      In den meisten Fällen ist die Abgrenzung, ob es sich bei einer Vorschrift um eine Regel des materiellen Strafrechts oder des Strafverfahrensrechts handelt, relativ klar und deckt sich im Wesentlichen mit der Aufteilung in Vorschriften des StGB und solche der StPO. Es gibt aber einige Regelungen, die an der Schnittstelle zwischen formellem und materiellem Recht liegen bzw. für beide Felder Bedeutung haben. Dies sind zum einen die strafprozessualen Befugnisnormen für Zwangsmaßnahmen, welche materiell-rechtlich zugleich Rechtfertigungsgründe für bestimmte Eingriffe darstellen. Dies liegt am Wesen der materiell-strafrechtlichen Rechtfertigungslehre, welche mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und den für das materielle Strafrecht geltenden ultima ratio-Grundsatz davon ausgeht, dass Erlaubnisnormen aus anderen Rechtsbereichen immer auch rechtfertigend wirken: Was zivilrechtlich, polizeirechtlich oder aber eben auch strafprozessrechtlich erlaubt ist, kann materiell-rechtlich nicht zu einer Strafbarkeit führen. Eine Sonderrolle nimmt insoweit § 127 Abs. 1 StPO ein, da dieser nicht nur eine Befugnisnorm für die Strafverfolgungsbehörden, sondern eine Jedermannsbefugnis in Gestalt eines Festnahmerechts beim Ertappen auf frischer Tat enthält. Damit handelt es sich ausnahmsweise um einen strafprozessualen Rechtfertigungsgrund, auf den sich auch jeder Bürger berufen kann.

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      Das materielle Strafrecht ist der zentrale rechtliche Prüfungsgegenstand des Strafverfahrens und hat in diesem Sinne selbstverständlich großen Einfluss darauf. Spezifische materiell-rechtliche Kategorien spielen für das Strafverfahren nur teilweise eine Rolle, denn im Grundsatz läuft das Strafverfahren unabhängig davon ab, hinsichtlich welcher Straftat ein Tatverdacht besteht bzw. eine Anklage erhoben ist. An einzelnen Stellen gibt es aber doch entsprechende Bezüge: So ist für einzelne strafprozessuale Zwangsmaßnahmen von Bedeutung, ob es sich bei der verfolgten Tat um ein Verbrechen (i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB) handelt oder nicht. Demgegenüber spielt etwa aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme regelmäßig keine Rolle, da insbesondere bei den strafprozessualen Befugnisnormen nicht selten Täterschaft und Teilnahme explizit nebeneinander genannt werden (vgl. etwa § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO: „jemand als Täter oder Teilnehmer“) bzw. in anderen Fällen gar keine Nennung erfahren, so dass ebenfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren gegen den Täter und Teilnehmer im Prinzip identisch laufen. Gleiches gilt jedenfalls grundsätzlich auch für die Verfolgung von vollendeten oder nur versuchten Taten (vgl. nochmals § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO: „Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht“).

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      Ebenfalls insbesondere bei bestimmten Zwangsmaßnahmen, welche mit einem System von „Katalogtaten“ arbeiten (vgl. z.B. §§ 100a, 100b oder 100c StPO), kommt es dann doch darauf an, hinsichtlich welcher Delikte im konkreten Fall Ermittlungen angestellt werden. Die für die Einzelstraftatbestände des Besonderen Teils vorgesehenen Strafrahmen – sei es als Obergrenzen für die verhängbare Strafe, sei es als zumindest wichtiger erster Schritt in die Strafzumessung – spielen außerdem für die sachliche Zuständigkeit erster Instanz eine wichtige Rolle (vgl. § 24 und § 74 GVG); für Sonderzuständigkeiten etwa des Schwurgerichts oder der Wirtschaftsstrafkammer kommt es dann auch noch einmal auf die konkret vorgeworfenen Taten an (vgl. § 74 Abs. 2 GVG sowie § 74c GVG).

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