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Unter den zahlreichen – naturgemäß im Strafverfahren auch häufig nicht-offenen sowie nicht-konsensual erfolgenden – Eingriffen finden sich zwangsläufig auch solche, die mehr oder weniger deutlich menschenwürderelevant sind. Ebenso wie in anderen Bereichen bietet sich freilich auch hier an, die Menschenwürde nicht mit „zu kleiner Münze“[53] zu messen. Als menschenwürderelevant anerkannt ist aber etwa das Erfordernis, den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung[54] zu respektieren.[55]

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