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href="#ulink_9006cf94-d2c4-593e-80b2-3fd1810cc094">a)Grenzbereiche51, 52

       b)Einfluss des materiellen Rechts auf das Prozessrecht53, 54

       c)Strafrechtsgestaltende Kraft des Prozessrechts55, 56

       3.Primat des Strafprozessrechts in der Praxis?57 – 59

       III.Strafverfahren und Zivilverfahren60 – 62

       1.Die ordentliche Gerichtsbarkeit als gemeinsamer Rahmen60

       2.Weitere Gemeinsamkeiten61

       3.Unterschiede bei den Prozessmaximen62

       IV.Ähnliche und modifizierte Verfahrensregelungen63 – 83

       1.Das Jugendstrafverfahren64 – 69

       a)Allgemeines64

       b)Wichtige verfahrensrechtliche Abweichungen65 – 67

       c)Das Verfahrensrecht in Verfahren gegen Heranwachsende68, 69

       2.Das Steuerstrafverfahren70 – 74

       a)Allgemeines70

       b)Wichtige Unterschiede71, 72

       c)Phänomenologie und Verfahrensstruktur73, 74

       3.Das Ordnungswidrigkeitenverfahren75 – 83

       a)Einordnung und Überblick75 – 77

       b)Das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren78 – 80

       c)Einspruch und gerichtliches Verfahren81

       d)Beitreibung der Geldbuße82, 83

       Ausgewählte Literatur

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      Vor dem Hintergrund dieser Charakterisierung des Strafrechts (als Gesamtmaterie) als Schutzrecht für besonders bedeutsame Rechtsgüter gegen schwerwiegende Eingriffe stellt der Strafprozess – vergleichbar auch jeder anderen Form von Prozess im Verhältnis zum zugehörigen materiellen Recht – einen rechtlich geordneten, sich von Lage zu Lage fortentwickelnden Prozess zur Gewinnung einer richterlichen Entscheidung über ein materielles Rechtsverhältnis dar. Das Strafprozessrecht konstituiert das materielle Recht dahingehend, als dort die Regeln aufgestellt werden, nach denen zum einen festgestellt wird, ob sich ein Verdächtiger überhaupt strafbar gemacht hat, und nach denen zum anderen geregelt wird, wie eine etwaige Strafe vollstreckt wird. Insoweit ist das Strafprozessrecht – anderen Prozessordnungen vergleichbar – in ein Erkenntnis– und Vollstreckungsverfahren (vgl. §§ 449 ff. StPO) unterteilt, wobei die inhaltliche Ausgestaltung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Strafvollzugsrecht eine eigene Materie bildet. Für die einzelnen am Strafverfahren beteiligten Personen (vgl. dazu jeweils überblicksartig (→ StPO Bd. 7: Thomas Fischer/Hans Kudlich, Gerichte, § 15; Michael Heghmanns, Staatsanwaltschaft, § 17; Matthias Jahn/Dominik Brodowski, Verteidigung, § 18; Jochen Bung, Beschuldigter, § 20; Stephan Barton, Opfer, § 21) enthält das Strafprozessrecht positive wie negative Verhaltensanordnungen.

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