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Durchsetzung des materiellen Strafrechts auch dieser Gerechtigkeit. Gleichsam als Reaktion auf die mit der Wahrheitsfindung und Rechtsdurchsetzung notwendigerweise verbundenen Belastungen für den Bürger auch schon vor Abschluss des Verfahrens (und damit noch zur Zeit der Geltung der Unschuldsvermutung) beinhaltet das Strafprozessrecht verschiedene Schutzmechanismen. Da die prozessualen Regeln mithin einerseits der Verwirklichung der Ziele und Zwischenziele des Strafverfahrens als Institution dienen, andererseits aber auch gerade den damit verbundenen Gefahren entgegenwirken, kann eine einheitliche Zielvorgabe für den durch das Strafverfahrensrecht geprägten Strafprozess nicht formuliert werden.

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      Die Stellung des Strafprozessrechts im Gesamtgefüge der Rechtsordnung vollständig zu beschreiben, wäre eine – zumal auf dem vorliegenden begrenzten Raum – unlösbare Aufgabe, da dazu erst einmal dieses Gesamtgefüge überblickt und skizziert werden müsste. Vielmehr muss sich eine solche Betrachtung auf wenige ausgewählte Bereiche der Rechtsordnung beschränken, deren Beziehungen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Strafprozessrecht kurz dargetan werden können. Nahe liegen hier (notwendig letztlich willkürlich ausgewählt) Vergleiche mit dem bzw. Beziehungen zum

materiellen Strafrecht (da es um die materiellen und formellen Regelungen über den staatlichen Umgang mit solchen Taten geht, die als besonders gemeinschaftsschädlich erachtet werden) sowie zum
Zivilprozessrecht (als der prozessualen Schwester-Materie innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die rechtshistorisch wichtige gemeinsame Wurzeln mit dem Strafverfahren hat).
I. Strafverfahren und Verfassungsrecht

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      Anknüpfungspunkte für verfassungsrechtliche Überlegungen können sich im Einzelnen ergeben mit Blick auf

die Grundrechte (und zwar sowohl auf die „materiellen“ Grundrechte der Art. 1 ff. GG, insb. im Ermittlungsverfahren bei eingriffsintensiven Ermittlungsbefugnissen, als auch auf die sog. Verfahrensgrundrechte),
das Rechtsstaatsprinzip (dessen Ausprägungen den Grundrechtsschutz teils ergänzen, teils aber in Gestalt der „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ auch Gegengewichte dazu bilden werden),
den Gesetzesvorbehalt (als weniger materiell als vielmehr formell ausgestaltete Grenze, nach h.M. freilich nicht in Gestalt des speziellen strafrechtlichen Gesetzesvorbehalts nach Art. 103 Abs. 2 GG, sondern „nur“ des allgemeinen Gesetzesvorbehalts für staatliche Grundrechtseingriffe) sowie auf
Verfahren zur Wahrung der Verfassung (die über die schon mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 GG auch von den Fachgerichten im Prinzip vollumfängliche Pflicht zur Berücksichtigung der Grundrechte hinausgehen).

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