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Abwägung die Rechte des Beschuldigten in ihrer grundrechtlichen Ausgestaltung oder als andere Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sehr wohl gegenübergestellt werden.[101] Diese werden dann eben nicht als „Teil einer Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“, sondern (terminologisch dann vielleicht sogar klarer) mit anderen Begrifflichkeiten benannt, gerade um die verschiedenen Abwägungsparameter klar voneinander zu trennen.[102]

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