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und Zuständigkeitsverstöße nach § 338 Nr. 1 und 4 StPO als absolute Revisionsgründe geltend gemacht werden können. Spezifisch verfassungsrechtlich ist freilich zu beachten, dass Zuständigkeitsmängel, die auch zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG führen, in Abgrenzung von bloßen „errores in procedendo“ nur bei willkürlicher Verkennung der Zuständigkeit vorliegen.[83]

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      a) Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung sowie die Exekutive und Judikative „an Gesetz und Recht gebunden“. Daraus wird traditionell das sog. Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, das sich in verschiedene – in ihren Auswirkungen auf die Behandlung konkreter Fälle mitunter durchaus gegenläufige – Ausprägungen konkretisieren lässt. Diese schützen teilweise den Beschuldigten, der grds. nur Belastungen dulden muss, welche den Anforderungen eines Rechtsstaats genügen; andererseits wird das Rechtsstaatsprinzip aber auch durch eine funktionierende und effektive Justiz konkretisiert, hier in ihrer speziellen Ausprägung der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege als hohes Gut für den Rechtsstaat.

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