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aufstellt. Nur wenn diese „gerecht“ erscheinen, kann der Strafprozess insoweit zu einem gerechten Ergebnis führen; soweit sie als „ungerecht“ empfunden werden, bleibt dem Richter aufgrund der in Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG statuierten Gesetzesbindung nur ein geringer Spielraum, eine „gerechtere“ Entscheidung zu treffen. Weiterhin ist für eine gerechte, d.h. hier also „den jeweiligen Eigenarten des Täters angemessene“ Strafe neben der abstrakten Strafdrohung für ein bestimmtes Verhalten in den Tatbeständen des Besonderen Teils auch die Strafzumessung von Bedeutung; diese muss insbesondere die persönliche Vorwerfbarkeit beim Täter berücksichtigen, wie es in § 46 Abs. 1 S. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Da aber eine materiell strafrechtliche Norm nur das Verhalten gerecht sanktionieren soll und kann, das tatsächlich vorgelegen hat, und auch nur die Schuld Grundlage der Strafe i.S. des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB sein kann, die der Täter tatsächlich auf sich geladen hat, liegt auf der Hand, dass ein gerechtes Urteil grundsätzlich vor allem ein solches ist, dem die bestmöglich ermittelte Wahrheit zugrunde liegt.[29]

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      Mithin erscheint insgesamt vorzugswürdig, ein zentrales Ziel des Strafprozesses (als Institution) in der Verwirklichung des materiellen Strafrechts zu betrachten, welche freilich bereits mit bestimmten prozessualen Vorwertungen aufgeladen ist. Ein wichtiges Zwischenziel hierzu ist die Wahrheitsfindung (welche ihrerseits normativ etwa durch Persönlichkeits-

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