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die gleichen Ermittlungskompetenzen wie die Polizei in allgemeinen Strafsachen (vgl. § 404 AO). Soweit die verfolgte Tat entweder ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder die verfolgte Tat Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an das Steuerverfahren anknüpfen, führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 AO selbstständig durch. Damit hat sie zunächst die Stellung wie die Staatsanwaltschaft in allgemeinen Strafsachen. Diese Kompetenz zur selbstständigen Führung des Verfahrens endet allerdings, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen wird. Ferner kann die ermittelnde Finanzbehörde auch unabhängig davon die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO), während umgekehrt auch die Staatsanwaltschaft ihrerseits das Verfahren jederzeit von sich aus an sich ziehen kann (sog. Evokationsrecht, § 386 Abs. 4 S. 2 AO).

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      Gleichsam spiegelbildlich zu den Ermittlungsbefugnissen der sachnahen und inhaltlich kompetenten Finanzbehörden gibt es auch mögliche Erweiterungen auf Verteidigerseite: Nach § 392 Abs. 1 AO können (ergänzend neben einem Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt, also ähnlich § 138 Abs. 1 StPO) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden. Solange die Finanzbehörde nach § 396 Abs. 2 AO das Strafverfahren selbstständig durchführt, können die Steuerberater usw. auch als alleinige Verteidiger auftreten.

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3. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren

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      Hinsichtlich des Verfahrens bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen ist zu unterscheiden: Soweit die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit Gegenstand eines Strafverfahrens ist (was nach §§ 40 ff. OWiG insb. immer dann der Fall ist, wenn die gleiche Tat als Straftat und als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann), gilt ganz selbstverständlich grundsätzlich die StPO. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zulässt, vgl. § 82 Abs. 2 OWiG; in solchen Fällen wird das Strafverfahren dann über die ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften modifiziert.

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      Auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren darf nur durchgeführt werden, solange keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG). Die Verjährungsfrist richtet sich hierbei gem. § 31 Abs. 2 OWiG nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße. Regelungen über das Ruhen und die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung finden sich in §§ 32 f. OWiG. Auch nach Eintritt der Verjährung kann die Anordnung eines Verfalls zulässig sein (§ 31 Abs. 1 S. 2 OWiG).

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