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beide Begriffe verwendend Murmann, GA 2004, 65.

       [8]

      Zum Zusammenhang zwischen Prozesszielen und Missbrauchsurteil vgl. auch Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 199 ff.

       [9]

      Vertiefend zu den nachfolgenden Aspekten auch bereits Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 203 ff.

       [10]

      Insb. in der älteren Literatur weit verbreitet, vgl. nur v. Beling, Deutsches Reichsstrafprozessrecht, 1928, S. 5; Henkel, Strafverfahrensrecht, 1968, S. 17; ausf. Nachw. bei Weigend, Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 191 f. Vgl. aus der neueren Lit. etwa NK-Hassemer/Neumann, Vor § 1 Rn. 200; KK-StPO-Fischer, Einleitung Rn. 3. Krit. zum Topos der Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs Lüderssen, Die Krise des öffentlichen Strafanspruchs, 1989, pass.

       [11]

      So aber z.B. Hagen, Elemente einer allgemeinen Prozeßlehre, 1972, S. 107 (v.a. für Fälle, in denen „der inkriminierte Vorgang dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden kann“), der seinerseits vor allem auf die Rechtsfriedensfunktion abstellt.

       [12]

      Vgl. Weigend, Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 191.

       [13]

      So aber Sax, ZZP 67 (1952), 21, 27 f.

       [14]

      Ebenso Weigend, Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 191.

       [15]

      So – i.S. einer allgemeinen Prozessrechtslehre – Pawlowski, ZZP 80 (1967), 345, 368.

       [16]

      Vgl. Goldschmidt, Der Prozess als Rechtslage, etwa S. 150 f.; 246 ff.; zum Verständnis des Strafprozesses bei Goldschmidt, in jüngerer Zeit auch Heger, JZ 2010, 637.

       [17]

      Vgl. Luhmann, Legitimation durch Verfahren, 1983, S. 114 ff.

       [18]

      Vgl. auch Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 206; Volk, Prozessvoraussetzungen im Strafrecht, S. 192, 201. Gegen die Annahme einer rein dienenden Funktion Murmann, GA 2004, 65, 66 f. (aber auch gegen ein Verfahren als Selbstzweck ebd. 70).

       [19]

      Zu unterscheiden von der Konstellation eines Fehlurteils i.S. einer fehlerhaften Bewertung, vgl. dazu soeben Rn. 5.

       [20]

      Vgl. zur „Wahrheit“ im Strafprozeß Volk, Wahrheit und materielles Recht im Strafprozeß, 1980, zur vorliegenden Frage v.a. S. 7 ff.; ferner Adomeit, JuS 1972, 628 ff.; Krauß, Schaffstein-FS, S. 411 ff.; Paulus, Spendel-FS, S. 687 ff.; ausführlich zur Korrespondenztheorie Sellars, Wahrheit und Korrespondenz, in: Skirbekk (Hrsg.), Wahrheitstheorien, S. 300 ff. Eingehend zum Ganzen Seel, Wahrheit im Strafprozess (im Erscheinen 2020).

       [21]

      Vgl. Spendel, JuS 1964, 465, 466 f.; Volk, Wahrheit und materielles Recht im Strafprozeß, S. 193.

       [22]

      Vgl. Weigend, Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 178.

       [23]

      Vgl. Volk, Wahrheit und materielles Recht im Strafprozeß, S. 9; für die Revision Knauer, Widmaier-FS, S. 291 ff.

       [24]

      Vgl. nur BGH v. 14.6.1960 – 1 StR 683/59, BGHSt 14, 358, 365 = NJW 1960, 1580, 1582, ständige Rspr. Beispielhaft für die Einschränkungen der Wahrheitsermittlung seien hier die Vorschriften über die Einschränkungen der Zeugenpflicht in den §§ 52 ff. StPO genannt. Weitere Fälle sind z.B. §§ 136, 136a StPO, aber auch die speziellen Anforderungen, die im Einzelnen an Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen gestellt werden und ggf. dazu führen können, dass eine aufklärungserfolgversprechende Ermittlungsmaßnahme nicht durchgeführt werden darf.

      Weiteres Beispiel: Die Möglichkeit, beschränkt Rechtsmittel einzulegen, kann dazu führen, dass in der Rechtsmittelinstanz sowie nach einem erfolgreichen Rechtsmittel auch in der neuen Tatsacheninstanz z.B. nur noch über die Rechtsfolgen bei einem unrichtig festgestellten Sachverhalt prozessiert wird (und zwar im Extremfall „sehenden Auges“).

       [25]

      Vgl. Weigend, Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 213. Vgl. auch Murmann, GA 2004, 65, 74: „Wiederherstellung des Rechts unter den Bedingungen der Unsicherheit“ (allerdings von Weigend auch abgrenzend ebd. 76 f.).

       [26]

      Eingehend zu dieser Frage sowie zu etwaigen Gerechtigkeitsdefiziten Radtke, in: Goldenstein (Hrsg.), Mehr Gerechtigkeit, 2011, S. 131 ff. Diffenzierend Murmann, GA 2004, 65, 68 f.

       [27]

      Zur Bedeutung des Topos „Gerechtigkeit“ in der Rechtsprechung des BGH in Strafsachen vgl. Kudlich, Kühl-FS, S. 47 ff.; zur Verwendung in der straf- und zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH im Vergleich ders., in: F. Vogel (Hrsg.), Zugänge zur Rechtssemantik, 2015, S. 205 ff.

       [28]

      Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie, 1993, S. 220 ff.

       [29]

      Vgl. auch Gössel, Gutachten C zum 60. Deutschen Juristentag, 1994, S. 34; zustimmend Schlüchter, GA 1994, 397, 410.

       [30]

      So auch Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht Rn. 5 unter Verweis auf BGHSt 38, 214, 219 f. Zwar ist auch dort die Formulierung gewählt, dass die „Wahrheit nicht um jeden Preis erforscht werden muß“ (Hervorhebung durch den Verfasser-H.K.), indes lässt der weitere Gedankengang des BGH (S. 220) darauf schließen, dass auch er in der eingeschränkten Wahrheitsermittlung kein Postulat der Gerechtigkeit, sondern eine Einschränkung zumindest der „materiellen“ Gerechtigkeit aus Gründen eines

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