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[90]

      Vgl. BVerfG NJW 1996, 1811.

       [91]

      Vgl. dazu knapp MK-StPO-Kudlich, Einleitung Rn. 511 ff.; eingehend → StPO Bd. 7: Carl-Friedrich Stuckenberg, Prozessgegenstand – Tat im prozessualen Sinne, § 23.

       [92]

      Zu den Grenzen vgl. etwa BGH v. 12.10.2004 – WpSt(R) 1/04, BGHSt 49, 258 = NJW 2005, 1057 (Freispruch nach einer Berufsordnung steht nicht Verfolgung nach anderer entgegen).

       [93]

      Vgl. etwa Schroeder, JuS 1997, 227.

       [94]

      Zu dessen Auslegung vgl. insb. EuGH NStZ 2003, 332, sowie dazu Radtke/Busch, NStZ 2003, 281. In größerem Zusammenhang zu „ne bis in idem“ im Schengenraum auch Schomburg/Suominen-Picht, NJW 2012, 1190, 1191 f.

       [95]

      Vgl. BVerfGE 10, 302, 323 f. = NJW 1960, 811, 812.

       [96]

      Überblick zur Kasuistik bei MK-StPO-Kudlich, Einleitung Rn. 83 ff.

       [97]

      Vgl. BVerfGE 33, 367, 383 = NJW 1972, 2214, 2216; BVerfGE 46, 214, 222 = NJW 1977, 2355, 2356.

       [98]

      Vgl. ständige Rspr., vgl. nur BVerfGE 33, 367, 383 = NJW 1972, 2214, 2216; BVerfGE 46, 214, 222 = NJW 1977, 2355, 2356.

       [99]

      Vgl. nur Grünwald, JZ 1976, 767; Hassemer, StV 1982, 275.

       [100]

      Zum strukturellen Antagonismus im Strafverfahren vgl. auch Schünemann, StV 1993, 607.

       [101]

      Deutlich etwa BGHSt 38, 214, 220 = NJW 1992, 1463, 1464 f.: Obwohl die Abwägung zwischen Beschuldigtenrechten und Funktionstüchtigkeit gerade dazu führte, dass unter Aufgabe der bisherigen Rspr. ein Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 S. 2 StPO bejaht wurde.

       [102]

      Größere Gefahr droht rechtspolitisch, wenn Funktionstüchtigkeitsüberlegungen, welche in mehr oder weniger extremen Einzelfällen entwickelt worden sind und in ihnen auch ihre singuläre Berechtigung haben mögen, aus ihrem Kontext als Notbehelf in exzeptionellen Einzelfällen gerissen und „kochrezeptartig“ auch auf andere Verfahren(ssituationen) übertragen werden, bei denen die Funktionstüchtigkeit nicht einmal mit Blick auf den konkreten Prozess ernsthaft gefährdet ist (sondern nur eine Verschlankung oder Erhöhung der Bequemlichkeit in Rede steht). Vgl. zu diesem Phänomen bereits krit. Kudlich, Gutachten C zum 68. Deutschen Juristentag, 2010, S. 101 f.

       [103]

      Zum Zusammenhang zwischen Inhalt und Struktur der rechtlichen Materie und Regeln der Rechtsanwendung auch Jahn in: Kudlich/Montiel/Schuhr (Hrsg.), Gesetzlichkeit und Strafrecht 2012, S. 223, 225 ff., sowie hierzu und zum Folgenden auch näher Kudlich, a.a.O., S. 233 ff. und teilweise auch schon ders., Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 131 ff.

       [104]

      Vgl. zum Folgenden auch bereits Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 134 ff., sowie ders. in: Kudlich/Montiel/Schuhr (Hrsg.), Gesetzlichkeit und Strafrecht, 2012, S. 233, 240 ff.

       [105]

      In diesem Sinne wohl Arndt, NJW 1961, 14, 15; Lüderssen, JZ 1979, 449, 450. Allgemein zum Gebot einer weiten Auslegung von Grundrechten, nach der „die juristische Wirkungskraft der betreffenden Norm am stärksten entfaltet“ wird, BVerfGE 6, 55, 72 = NJW 1957, 417, 418; BVerfGE 43, 154, 167 = NJW 1977, 1189 als Beispiele aus der ständigen Rspr. des BVerfG.

       [106]

      Vgl. eingehend nur Schreiber, Gesetz und Richter – Zur geschichtlichen Entwicklung des Satzes nullum crimen, nulla poena sine lege, 1976; zusammenfassend Krey, Keine Strafe ohne Gesetz, 1983, Rn. 13, 38, 53; Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 136 ff.

       [107]

      BVerfG NJW 1991, 558.

       [108]

      BGHSt 38, 111 (insb. 112 f.) = NJW 1992, 1245.

       [109]

      Zur methodischen Dimension des „Missbrauchsurteils“ vgl. Christensen/Kudlich in: Feldner/Forgó (Hrsg.), Norm und Entscheidung, 2000, S. 189.

       [110]

      Vgl. BGHSt 51, 211, 219 = NJW 2007, 930, 932 mit Anm. Kudlich, JA 2007, 391, sowie schon vorher zur Entscheidung des Ermittlungsrichters des BGH Jahn/Kudlich, JR 2007, 57.

       [111]

      Ähnlich (für das öffentliche Recht insg. im Unterschied zum Zivilrecht) Papier, Die finanzrechtlichen Gesetzesvorbehalte und das grundgesetzliche Demokratieprinzip, 1973, S. 172.

       [112]

      Vgl. dazu ausführlich auch → StPO Bd. 9: Matthias Jahn, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, § 62.

       [113]

      Ungeachtet dessen haben sich für die Verfassungsbeschwerde und die strafprozessuale Revision teilweise ganz ähnliche Strukturen etwa hinsichtlich der Erschwernisse der Zulässigkeitsvoraussetzungen oder der Begründungsanforderungen herausgebildet, und schon wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. Rn. 48) ergeben sich auch schon für die Revisionsbegründung Erfordernisse mit Blick auf eine etwaige spätere Verfassungsbeschwerde. Vgl. eingehend zum Vergleich der beiden Rechtschutzmöglichkeiten Reichart, Revision und Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2007, pass.

       [114]

      Vgl. Herzog, Dürig-FS, 1990, S. 431, 435.

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