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Frauenstimmrecht. Brigitte Studer
Читать онлайн.Название Frauenstimmrecht
Год выпуска 0
isbn 9783039199792
Автор произведения Brigitte Studer
Жанр Изобразительное искусство, фотография
Издательство Bookwire
Es dauerte ein Jahr, bis der Ständerat und Genfer Staatsrat Picot im September 1952 mit einem neuen Postulat vom Bundesrat einen neuen Bericht verlangte. Im Nationalrat wurde er kurz darauf, am 5. Dezember, vom Zürcher Vertreter des LdU, Alois Grendelmeier (1903–1983), sekundiert, der aber explizit neben der partiellen Verfassungsrevision auch die Möglichkeit einer Gesetzesänderung erwähnte. Beide Postulate wurden vom Bundesrat als erheblich entgegengenommen.
Steigerung des politischen Drucks auf den Bundesrat
Allerdings brachten erst zwei Ereignisse genügend politischen Druck, um den Bundesrat zum Handeln zu bewegen und mit einem neuen Bericht grünes Licht für die erste eidgenössische Abstimmung über das Frauenstimmrecht zu geben.
Erstens hatte am 29. und 30. November 1952 in Genf eine Konsultativabstimmung unter den Schweizerinnen, die seit mindestens drei Monaten im Kanton wohnhaft waren, stattgefunden. Sie ging auf eine PdA-Motion zurück. Ihr Ergebnis war eindeutig: 84,8 Prozent der Frauen hatten sich bei einer Beteiligung von fast sechzig Prozent für die Einführung des integralen Frauenstimmrechts ausgesprochen. In seinem Postulat konnte sich Nationalrat Grendelmeier auf dieses Resultat stützen, da es die stets wiederholte Behauptung entkräftete, die Frauen wollten das Stimmrecht gar nicht. Eine Reihe weiterer konsultativer Abstimmungen, insbesondere in Basel-Stadt und der Stadt Zürich, bestätigten dies.
Zweitens verabschiedete der Bundesrat 1954 auf der Basis des Dringlichkeitsrechts der Kriegsjahre eine Zivilschutzverordnung, die auch die Frauen obligatorisch in die Landesverteidigung einbezog. Die Opposition gegen diese Vorlage, die Frauen neue Pflichten aufoktroyierte, ohne das Recht, darüber mitzuentscheiden, ging weit über den Kreis der Aktivistinnen und Aktivisten für das Frauenstimmrecht hinaus. Der Protest, der bis in die Reihen der Katholikinnen reichte, zwang den Bundesrat, das Projekt über den Weg einer Verfassungsrevision zu realisieren. Zudem modifizierten die Regierung und das Parlament das Projekt in dem Sinn, dass Frauen nur in die Hauswehren, deren Aktionsradius auf den Häuserblock beschränkt war, integriert werden würden. Die obligatorische Dienstpflicht behielten sie aber bei. Während die Politik also – in der Hoffnung auf grössere Akzeptanz – das Projekt auf die traditionelle Geschlechterordnung zuschnitt, sah sie kein Problem darin, den Frauen neue staatliche Pflichten ohne Rechte aufzubürden. Damit mutete sie den Frauen und einem egalitären Demokratieverständnis doch etwas viel zu! Erstmals war der Protest nicht mehr nur diskursiv auf die Presse und Versammlungen beschränkt. Medienwirksam leitete der dynamische von Roten, Präfekt des Bezirks Westlich Raron, in der kleinen Walliser Gemeinde Unterbäch eine provokatorische Aktion ein: Mithilfe des Gemeinderats wurden die Frauen zur Abstimmung über die Zivilschutzvorlage zugelassen. Ihre Stimmen wurden letztlich zwar nicht mitgezählt, doch war die symbolische Brisanz dieses von Fernsehen und Presse multiplizierten Tabubruchs erheblich: Erstmals partizipierten Frauen an der männlich kodierten staatsbürgerlichen Praktik des Urnengangs!
Die Taktik der Frauenorganisationen, im Kalten Krieg Landesverteidigung und Frauenstimmrecht zu verknüpfen, setzte den Bundesrat unter Zugzwang. Obschon es rechtlich keinen Zusammenhang gäbe, meinte Bundesrat Markus Feldmann (1897–1958), hätten die Frauenverbände «einen politischen Zusammenhang geschaffen, indem sie ihre Einstellung zum obligatorischen Hauswehrdienst von der Einräumung der politischen Rechte abhängig machen. Damit sieht sich der Bund in die Zwangslage versetzt, entweder auf das Obligatorium des Hauswehrdienstes zu verzichten, oder den Frauen die verlangten politischen Rechte einzuräumen, oder das Obligatorium gegen den Willen dieser Frauenverbände einzuräumen.»85 Die Frauenorganisationen machten deutlich, dass die nationale Sicherheit von der Loyalität der Gesamtbevölkerung abhängig war und dies wiederum die Integration aller sozialen Gruppen respektive beider Geschlechter verlangte. Auf den Bundesrat übte dies den nötigen Druck aus, endlich einen neuen Bericht zum Frauenstimmrecht vorzulegen.
Eine Bundesratsbotschaft mit Ambivalenzen
Neun Tage vor der Abstimmung über den Zivilschutz, am 22. Februar 1957, erschien die Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts in eidgenössischen Angelegenheiten.86 Erstmals bezog die Schweizer Regierung zugunsten des Frauenstimmrechts Position. Was jahrelanges Lobbying der Frauenverbände nicht zustande gebracht hatte (zwischen 1934 und 1959 hatte der SVF nicht weniger als 43 Eingaben an verschiedene Bundesbehörden gemacht, also durchschnittlich fast zwei pro Jahr87), war durch tagespolitische Erfordernisse zusammen mit der Macht eines männlichen Expertenworts, dank dessen sich die Behörde legitimieren konnte, plötzlich möglich geworden.
In der Tat stützte sich die bundesrätliche Botschaft auf die zurückhaltende Argumentation des angesehenen Staatsrechtlers Werner Kägi (1909–2005).88 In seinem Gutachten, das er im Auftrag des SVF verfasst hatte, plädierte er für die Einführung des Frauenstimmrechts, allerdings nur auf der Basis einer partiellen Verfassungsrevision, eine einfache Neuinterpretation lehnte er ab. Der Bundesrat, der das Erscheinen des Gutachtens abgewartet hatte, um seine Botschaft zu verabschieden, folgte dem von Kägi vorgeschlagenen Verfahren, beharrte also auf einer Volksabstimmung und schloss jeden alternativen Weg aus, was die Chancen des Frauenstimmrechts eher unsicher machte. In zweifacher Hinsicht verringerte die Botschaft sie noch weiter. Erstens gab der Bundesrat den Argumenten der Gegnerschaft darin derart viel Raum und präsentierte sie in einer solch unkritischen Form, dass sie als durchaus legitim erschienen.89 Zweitens schlug er die Abänderung von nicht weniger als 16 Artikeln der Bundesverfassung vor, was die Vorlage als derart gewichtig erscheinen liess, dass sie nur abschreckend wirken konnte. Der Ständerat, der als Erster beriet, reduzierte die Änderungsvorschläge auf ein handliches Mass, akzeptierte die Vorlage aber gleichwohl nur mit 19 gegen 14 Stimmen. Der Nationalrat, der sie im März 1958 behandelte, nahm sie mit 95 gegen 37 Stimmen an.
Intensivierung der Mobilisierung
Inzwischen hatten die Verfechterinnen und Verfechter des Frauenstimmrechts wiederum verschiedene Vorgehensweisen aktiviert und waren erneut gescheitert: Von den sechs kantonalen Abstimmungen, die zwischen 1953 und 1957 stattgefunden hatten, war nur die restriktivste, die Ermächtigung zur Einführung des Stimm- und Wahlrechts in den Bürgergemeinden in Basel-Stadt, akzeptiert worden. (Die Gemeinde Riehen führte es 1958 als erste ein.) Die Ja-Stimmen-Anteile waren zwar im Vergleich zu früheren kantonalen Abstimmungen etwas gestiegen, doch nur moderat: in Zürich zum Beispiel um etwas mehr als sechs Punkte, von 22,5 (1947) auf 28,7 Prozent (1954); in Basel-Stadt um acht Punkte, von 37,1 (1946) auf 45,1 (1954) Prozent. Gescheitert war auch eine erneute Bestrebung von Frauen, sich ins Stimmregister eintragen zu lassen. Im Unterschied zum früheren Versuch durch Jenni handelte es sich nun um über tausend Frauen aus drei Westschweizer Kantonen. Die Initiatorin, die Lausanner Rechtsanwältin Antoinette Quinche (1896–1979), konnte sich nun selbst an das Bundesgericht wenden. Dieses beharrte freilich auf seiner alten Position, erforderlich sei eine partielle Verfassungsrevision. Ein Wandel zeigte sich aber in Bezug auf die inneren Kräfteverhältnisse im richterlichen Gremium: Zwei von sieben Bundesrichtern teilten nun die von Quinche ins Spiel gebrachte Option einer Verfassungsinterpretation.
Im Hinblick auf die Abstimmung