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umfassenden christlichen Reich löste sich auf. Es bildeten sich souveräne nationale Territorialstaaten, die zunächst konfessionell geschlossen blieben, entweder römisch-katholisch oder protestantisch. Seit 1555 (Augsburger Religionsfriede) galt der Grundsatz: »cuius regio, eius religio«/der Herrscher bestimmt die Religion in seinem Herrschaftsbereich. Erst im Westfälischen Religionsfrieden, der den Dreißigjährigen Krieg beendete, wurde 1648 bestimmt, dass bei einem Konfessionswechsel des Landesherrn die Untertanen ihre Konfession behalten konnten. Das war ein wesentlicher Schritt auf dem beschwerlichen Weg zur Religionsfreiheit. Die Kirchen blieben allerdings weiterhin unter der Aufsicht der Landesherren. Die Glaubensfreiheit des Einzelnen kam in Deutschland erst durch die Französische Revolution von 1789 in Sicht und durch die Säkularisierung infolge des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803. Jetzt erst erhielten die Kirchen größere Eigenständigkeit, freilich noch nicht die volle Souveränität.

      Das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments brachte erst das Ende des Ersten Weltkriegs mit dem Ende der Monarchien im Jahre 1918. Kirche und Staat mussten sich jetzt |33| ganz neu definieren, und sie mussten auch ein neues Verhältnis zueinander finden.

      1918 wurde ein Prozess abgeschlossen, der durch die Reformation eingeleitet worden war. Die Reformatoren haben den weltlichen Charakter der Welt betont. Ein Beispiel ist Luthers Wort zur Ehe. Er sagt: »Die Ehe ist ein weltlich Ding.« Die Naturwissenschaften begannen, die Welt »ohne die Hypothese Gott« zu verstehen. Auch die Lebensbereiche Wirtschaft, Politik, Medizin, Kunst u. a. lösten sich aus der Bevormundung durch die Religion.

      Mit der Trennung von Staat und Kirche waren auch Religion und Staat als eigenständige Größen erkannt und anerkannt. Seither gibt es kein kirchliches Monopol mehr, die weltlichen Bereiche aus kirchlich-theologischer Perspektive zu deuten. Der Staat sieht sich als Organisation und in seinem Machtmonopol nicht mehr durch sakrale Quellen oder durch die Kirche legitimiert, sondern allein durch die Zustimmung seiner Bürger. Als den Bereich seiner Verantwortung betrachtet er nicht mehr Sittlichkeit, Moral oder Ordnung der Wahrheit, sondern den Rechtsfrieden und die Sicherheit für alle Bürger. Der säkulare Staat versteht sich religiös neutral und beschränkt sich auf innerweltliche Staatszwecke. Theokratische Elemente sind damit ausgeschlossen.

      Die Trennung von Kirche und säkularem Staat hat im öffentlichen Bewusstsein dazu geführt, dass Religion als Privatsache des Einzelnen zu verstehen ist und dass sie im öffentlichen Leben nichts zu suchen hat. Wenn es um die Gestaltung unserer Gesellschaft und um die Klärung ethischer Werte geht, werden die Kirchen als Organisationen zwar noch gehört, aber eine verbriefte Mitsprache haben nur noch die einzelnen |34| Christen als Bürger des Staates. Die offizielle gesellschaftliche Mitsprache ist von den Kirchen auf den einzelnen Christen übergegangen. Das Christsein in unserer Welt hat mit der Privatisierung der Religion eine politische Dimension erhalten, die der Einzelne bis 1918 so nicht wahrzunehmen hatte. Diese, jedem Einzelnen zugefallene Mitverantwortung für die soziale, wirtschaftliche, politische und kulturelle Gestalt unseres Gemeinwesens und der Werte, die darin gelten sollen, kann niemand mehr an »die Kirche« delegieren. Die Verantwortung für die Gestalt unseres Gemeinwesens und seiner Werte muss jetzt jeder unvertretbar persönlich wahrnehmen. Das ist noch nicht voll im Bewusstsein der Christen. Es gilt jetzt ohne Abstriche das Wort Jesu: »Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch« (Joh 20,21). Es genügt nicht mehr, sich um das eigene Seelenheil zu kümmern. Die christliche Botschaft bedeutet: Mitgestaltung unserer Welt aus dem Geist der Liebe.

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