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So gibt es zum Beispiel für Personen, die sich in einer vom Brand betroffenen Nutzungseinheit aufhalten, kein »Anrecht auf eine (unversehrte) Rettung«, vgl. Kommentar von Koller (2015) zur Diskussion zur Einführung eines »Sicherheitstreppenraums light« (Kircher, 2015).

      3 Grundlagen der Feuerwehrbedarfsplanung

      3.1 Begriffsbestimmungen

      Das vorliegende Buch trägt den Titel »Feuerwehrbedarfsplanung«. In den einzelnen Bundesländern wird der an dieser Stelle repräsentativ verwendete Begriff auch als »Brandschutzbedarfsplan«, »Gefahrenabwehrbedarfsplan« oder »Bedarfs- und Entwicklungsplan« bezeichnet. Jede Bezeichnung hat ihre Berechtigung und im Kern ist dasselbe gemeint:

      »Ein Feuerwehrbedarfsplan ist die nach fachlichen Erwägungen politisch legitimierte Fachplanung der organisatorischen, personellen und materiellen Anforderungen zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung einer Feuerwehr auf Basis von festgelegten Planungskriterien in einer betrachteten Gebietskörperschaft.«

      Feuerwehrbedarfsplan

      Die Bezeichnung »Feuerwehrbedarfsplan« stellt denjenigen Begriff dar, der sein Wesen sinngemäß widerspiegelt, nämlich den planerischen Bedarf an feuerwehrtechnischen Ressourcen festzustellen. So ist auch Verwechslung mit »Brandschutzbedarf« ausgeschlossen, der begrifflich viele Anwendungen finden könnte (z. B. im gebäudetechnischen Brandschutz oder dazugehörige Ausstattungsgegenstände). Nicht automatisch ist mit dem allgemeinen Brandschutzbegriff die abwehrende Komponente mit der Feuerwehr gemeint. Schließlich umfasst der Begriff »Brandschutz« allgemein die Summe der Maßnahmen des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes (bestehend aus baulichen, (anlagen)technischen und organisatorischen Brandschutz). Mit der Bezeichnung »Feuerwehrbedarfsplan« wird klar, dass es sich um den Bedarf der Feuerwehr handelt.

      Brandschutzbedarfsplan

      Dennoch ist auch die Bezeichnung »Brandschutzbedarfsplan«, wie er in Nordrhein-Westfalen verwendet wird, nachvollziehbar, da der zu planende Brandschutzbedarf in diesem Fall tatsächlich mehr umfasst als die reine Feuerwehr (u. a. auch die Löschwasserversorgung). Auch in der DIN 14011 »Begriffe aus dem Feuerwehrwesen« (in der alten Ausgabe von 2010) wird der Begriff »Brandschutzbedarfsplan« verwendet, der dort unter Nr. 3.6.6.12 als »Plan der zuständigen Behörde zur Festlegung des personellen und materiellen Bedarfs für den abwehrenden Brandschutz eines bestimmten Gebiets« definiert wird. Der Begriff »Brandschutzbedarfsplanung« vernachlässigt aber die Tatsache, dass die Aufgaben der Feuerwehren deutlich mehr als die Brandbekämpfung umfassen und der Tätigkeitsschwerpunkt heutzutage vornehmlich auf allgemeinen und technischen Hilfeleistungen liegt.

      Bedarfs- und Entwicklungsplan

      Die in Hessen und im Saarland verwendete Bezeichnung des »Bedarfs- und Entwicklungsplans« ist ebenfalls korrekt, da mit dem Bedarfsplan immer auch eine Entwicklung zu einem SOLL-Zustand aufgezeigt wird, in dem konkrete Maßnahmen und Mittel zur zukünftigen Erreichung der festgelegten Ziele hinterlegt sind.

      Gefahrenabwehrbedarfsplan

      Der in Brandenburg verwendete Begriff »Gefahrenabwehrbedarfsplan« fasst die gemeindlichen Schutzaufgaben weiter. Die kommunale Gefahrenabwehr beinhaltet damit nicht nur die »klassischen« Feuerwehraufgaben, sondern beispielsweise auch Aufgaben bei allgemeinen Not- und Unglücksfällen sowie Aufgaben des Katastrophenschutzes.

      Planungsziel und Schutzziel

      Die Planungsziele (im Feuerwehrsprachgebrauch häufig auch Schutzziele genannt) sind das zentrale Element der Feuerwehrbedarfsplanung, anhand derer sich die Struktur der Feuerwehr in Bezug auf Organisation, Standorte, Fahrzeug und Geräte sowie Personal ableitet und die damit das Versorgungsniveau der Feuerwehr in der jeweiligen Kommune prägen. Das Planungsziel besteht klassischerweise aus konkreten Planungsparametern mit einer für ein Bemessungsszenario einzuhaltenden Planungsfrist, taktischen Einheit und gegebenenfalls Erreichungsgrad (vgl. Kapitel 4.3). In einer Kommune kann es mehrere Planungsziele gleichzeitig geben.

      Dahingegen verkörpern Schutzziele (zunächst feuerwehrunabhängig) den übergeordneten gesellschaftlich und politisch gewollten Zustand eines Schutzgutes wie zum Beispiel »Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Menschen«, »Schutz von Sachwerten und der Umwelt«, »Schutz des kulturellen Erbes« oder »Eigenschutz von Einsatzkräften«. So lauten auch im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes die Schutzziele für bauliche Anlagen nach § 14 der Musterbauordnung (MBO)

      image der Entstehung eines Brandes vorzubeugen,

      image der Ausbreitung von Feuerwehr und Rauch (Brandausbreitung) vorzubeugen,

      image die Rettung von Menschen und Tieren

      image und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen.

      Auch im Bauordnungsrecht ist damit offengelassen, auf welchem Weg diese abstrakten Schutzziele zu erreichen sind, aus denen sich konkrete Anforderungen an Baustoffe, Bauteile und Rettungswege ableiten. Der mit den Schutzzielen angestrebte Zielzustand kann auf verschiedene Weisen erreicht werden. Das Aufstellen einer Feuerwehr mit konkreten Planungszielen ist nur eine Möglichkeit, die zum Erreichen der abstrakten Schutzziele geeignet sind (vgl. Bild 10 in Kapitel 2.4).

      »Sicherheitsniveau« und »Versorgungsniveau der Feuerwehr«

      Das Sicherheitsniveau (im Sinne von »Versorgungsniveau der Feuerwehr«) einer Kommune wird u. a. durch die Festlegung konkreter Planungsparameter für die kommunalen Planungsziele (im Wesentlichen »Planungsfrist« und »taktische Einheit«) zur Dimensionierung der Feuerwehr

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