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festzulegen. Bei der Erstellung eines Bedarfsplans geht es daher auch immer um den verantwortungsvollen Umgang mit Haushaltsmitteln. Der Rat, die Verwaltung und die Feuerwehr sind in ihrem Verwaltungshandeln dabei an den Grundsatz zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden (vgl. Planungsgrundsätze in Kapitel 4.2).

      Finanzsituation in den Kommunen

      Es steht dabei immer wieder die Frage im Raum, ob die finanzielle Leistungskraft der jeweiligen Kommune überhaupt Einfluss auf die Dimensionierung der Feuerwehr haben darf. So unterscheide ein Notfall nicht, ob er in einer klammen oder in einer finanzkräftigen Kommune stattfindet: Personenschädigungen oder Schadensausbreitungen bei Unglücksfällen verlaufen in jeder Kommune unabhängig von ihrer Kassenlage gleich. Daher dürfe nur das örtliche Risikoprofil der Kommune, nicht aber ihre Haushaltssituation entscheidend sein.

      Das VG Köln urteilt hierzu am 27.01.2009 (Az.: 2 K 245/08):

      »Zu den örtlichen Verhältnissen, die für die Ausstattung der Feuerwehren zu berücksichtigen sind, gehört – sobald es über die Mindest- und Standardausstattung jeder Feuerwehr hinausgeht – auch die Finanzkraft der Gemeinde.«

      Im Bayerischen Feuerwehrgesetz ist die Formulierung zur Leistungsfähigkeit sogar so gewählt, dass sie sich nicht etwa auf die Feuerwehr, sondern auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde bezieht (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayFwG). Die Pflichten der Gemeinde (zur Unterhaltung einer Feuerwehr) sind demnach explizit durch die verwaltungsmäßige und finanzielle Leistungsfähigkeit begrenzt (Schober, 2014, S. 9 f). Eine »klamme« Finanzlage darf jedoch nicht als bedingungslose Entbindung von den Pflichten des Feuerwehrgesetzes verstanden werden. Die Gemeinden haben ihren Haushalt grundsätzlich so zu strukturieren, dass die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind, um ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung einer den örtlichen Verhältnissen leistungsfähigen Feuerwehr gerecht werden zu können. Ein mangelnder oder unzureichender Ansatz im Haushalt befreit die Gemeinden nicht von dieser gesetzlichen Verpflichtung. Nach Schober kann eine Gemeinde erst auf das Erreichen der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verweisen, wenn sie alle Möglichkeiten zur Kostenreduzierung bzw. Mittelbeschaffung ausgeschöpft hat (z. B. Aufnahme von Krediten, Akquise von Förderungen, Konzentration auf Pflichtaufgaben, interkommunale Zusammenarbeit u. v. m.).

      Die Finanzsituation der Kommunen in Deutschland ist sehr unterschiedlich. Noch bis vor wenigen Jahren befanden sich »die Gemeinden, Städte und Landkreise in der schwierigsten Finanzsituation seit Beginn der 50er-Jahre.« (Albers & Rohloff, 2007) Zwar hat sich die Haushaltslage in den letzten Jahren stabilisiert, jedoch haben die finanziellen Einschnitte bleibende Schäden hinterlassen, von denen sich die Kommunen erst noch erholen müssen.

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      Bild 9: Haushaltsstatus der Kommunen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 (Quelle: Innenministerium NRW)

      Bedingt durch die schlechten Haushaltssituationen haben sich auch die Ausgaben für kommunale Sachinvestitionen in Nordrhein-Westfalen in den letzten anderthalb Dekaden um die Hälfte verringert. Das stetig gesunkene Investitionsbudget hat natürlich auch bei der Feuerwehr bleibende Schäden in Form eines teilweise erheblichen Investitionsstaus hinterlassen. Damit wird deutlich, dass die angespannte Haushaltslage der Kommunen diese immer häufiger dazu zwingt, rationalisierend mit den öffentlichen Haushaltsmitteln umzugehen, bestehende Strukturen auf den Prüfstand zu stellen und nach Einsparpotenzialen zu suchen. Davon sind auch die Feuerwehren als kommunale Einrichtungen nicht ausgenommen. Feuerwehrstrukturen dürfen jedoch nicht »kaputtgespart« werden. Gleichermaßen dürfen natürlich auch keine Prestigebeschaffungen für die Feuerwehr getätigt werden oder gar ein Beschaffungswetteifer mit benachbarten Feuerwehren entstehen.

      Zu bedenken ist, dass die Ausstattung der Feuerwehr eng mit der Motivation der Einsatzkräfte verknüpft ist. Wird von den Feuerwehrangehörigen einer Kommune verlangt, sich ständig für den Einsatz bereitzuhalten, sich fortlaufend in der Freizeit aus- und fortzubilden, und alle Fertigkeiten zu besitzen, um die bestmögliche Brandbekämpfung und Technische Hilfe nach aktuellen Standards leisten zu können, dann sollte es als Selbstverständlichkeit angesehen werden, den Feuerwehrangehörigen auch die hierfür notwendige (zeitgemäße) Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

      Feuerwehr nur eine von vielen kommunalen Aufgaben

      Vor dem Hintergrund der begrenzten Ressourcen der Kommunen sowie der Vielzahl an gesellschaftlichen Herausforderungen, die nicht nur wie in Kapitel 1.3 skizziert das Feuerwehrwesen betreffen, darf nicht vergessen werden, dass die Feuerwehr nur eine von vielen Aufgaben und Einrichtung der Kommunen ist. Jeder Euro kann nur einmal ausgegeben werden und so obliegt es den politischen Gremien zu entscheiden, ob dies für die Verkehrsinfrastruktur, Kindergärten, Schulen, Kultureinrichtungen oder eben die Feuerwehr geschieht.

      Wenn alle öffentlichen Einrichtungen »den Gürtel enger schnallen« müssen und von Kürzungen ihres Leistungsangebotes betroffen sind, ist dann nicht folgerichtig auch in gleichem Maße die Feuerwehr als öffentlichen Einrichtung betroffen? Wenn insbesondere in den peripheren ländlichen Regionen die kulturellen Angebote eingestellt werden, der öffentlichen Personennahverkehr auf ein Minimum reduziert wird und sich selbst der Wasserversorger zurückzieht, ist es dann ethisch vertretbar, mit großem finanziellen Aufwand die Feuerwehr auf einem hohen Versorgungsniveau zu betreiben? Wenn im Extremfall in Regionen, die besonders stark vom Bevölkerungsrückgang betroffen sind und in denen die Versorgungsschwelle für eine zweckmäßige Leistungserbringung unterschritten wird, sogar über Siedlungsaufgabe und -rückbau diskutiert wird, muss sich dann nicht auch die Feuerwehr diesen Schrumpfungsprozessen geschlagen geben und sich in den gezwungenen systematischen Rückzug der öffentlichen Infrastruktur und Daseinsvorsorge einfügen?

      Oder nimmt die Feuerwehr aufgrund ihrer Kritikalität eine Sonderstellung unter den Einrichtungen der Daseinsvorsorge ein? Die Schließung von Bibliotheken oder Schwimmbädern ist schon tragisch genug für das öffentliche Leben. Und auch das Aufgeben von Schulen oder Kindergärten stellt einen nahezu nicht hinnehmbaren Nachteil für die betroffene Bevölkerung dar. Während beide Beispiele jedoch keine potenziell tödlichen Folgen haben, bedroht die Schließung der Feuerwehr das verfassungsrelevante Schutzgut der »körperlichen Unversehrtheit«.

ImagesInfo:Kritikalität ist gemäß Definition des BBK das »relative Maß für die Bedeutsamkeit einer Infrastruktur in Bezug auf die Konsequenzen, die eine Störung oder ein Funktionsausfall für die Versorgungssicherheit der Gesellschaft mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen hat.«

      Wenn es um Leib und Leben geht, ist in den Sicherheitsdiskursen und den damit in Zusammenhang stehenden Notwendigkeiten meist »Schluss mit lustig«, indem das »Grundgut Leben« zur Trumpfkarte wird und alle anderen Abwägungsprozesse nachrangig erscheinen und »ausgestochen« werden. Schließlich zählt Sicherheit zu den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen. Wie in der vielfach zitierten Bedürfnispyramide des amerikanischen Psychologen Abraham Maslow aufgeführt (dargestellt in Bild 97 im Kapitel 9.5.2), rangiert das Bedürfnis nach Sicherheit direkt in der zweiten Ebene nach den körperlichen Grundbedürfnissen wie Essen, Trinken und Schlafen und ist Grundvoraussetzung dafür, dass sich der Mensch selbstverwirklichen kann.

      Bei der Sicherheitsdebatte stellt sich aber auch die Frage, wie wahrscheinlich es ist, die Dienstleistung der Feuerwehr überhaupt in Anspruch nehmen zu müssen. Die Abwesenheit der Feuerwehr per se ist nämlich kein kritischer und lebensbedrohlicher Zustand, solange kein Brand oder andere Zwangslage eintritt.

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