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gemäß DIN EN 1996-2:2010-12 [13] mit DIN EN 1996-2/NA:2012-01 [14].

      Diese vorgenannten Leistungsmerkmale können auch mit allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ)/allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG) oder mit einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE)/vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG) nachgewiesen werden.

      2.1 Bauaufsichtliche Regelungen

      Im Folgenden wird auf die Mustervorschriften, wie sie von der Bauministerkonferenz verabschiedet und veröffentlicht (www.is-argebau.de) werden, abgestellt. Die Verwendung von Bauprodukten wird in der Musterbauordnung (MBO) §§ 16b bis 20 MBO (Fassung 2002) [15] geregelt.

      Dabei wird streng unterschieden in Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung (§ 16c MBO) und Bauprodukte mit nationalem Verwendbarkeitsnachweis (§ 17 MBO). Für alle Bauprodukte und Bauarten gilt, dass diese nach §§ 16a und 16b MBO: „. . . die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind/für ihren Anwendungszweck tauglich sind.“

      Mit der Novellierung der Musterbauordnung 2016 wurde europäisches Recht, hier die EU-BauPVO [2], umgesetzt. Demnach dürfen Bauprodukte mit CE- Kennzeichnung dann verwendet werden, „wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen“ (§ 16c MBO). Erläuterungen zum Hintergrund der Änderungen 2016 finden sich in der von der Bauministerkonferenz veröffentlichten Begründung [16].

      Solche „aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen“ sind in der MVV TB konkretisierend festgelegt. Die Ausgabe 2019/1 ist am 15.01.2020, 2020/1 ist am 19.01.2021 veröffentlicht worden. Zwischenzeitlich wurden bereits die Ausgaben 2020/2 und 2021/1 angehört, mit denen dann die aktuellen Fassungen von DIN EN 1996-1-1/NA:2019-12 [20] und DIN EN 1996-3/NA:2019-12 [28] in den Ländern bauaufsichtlich eingeführt werden können.

      Zu dem nach § 17 MBO erforderlichen Verwendbarkeitsnachweis werden in den §§ 18 bis 20 MBO drei Verfahren geregelt, für die gemäß § 21 MBO eine Bestätigung der Übereinstimmung (Übereinstimmungsbestätigung) seitens des Herstellers erfolgen muss.

      Die Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht nach § 21 Abs. 3 MBO bzw. das Fehlen einer Bauartgenehmigung bzw. eines abP für Bauarten nach § 16a Abs. 2 und 3 MBO stellen nach § 84 Abs. 1 Nr. 9 und 10 MBO eine Ordnungswidrigkeit dar.

      Im Gegensatz zur bundesweiten Geltung des Verwendbarkeitsnachweises von Bauprodukten des Mauerwerksbaus mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) bzw. deren Anwendung mit aBG, siehe Beitrag Jäger/Hirsch im Mauerwerk-Kalender 2019 [17] bildet die ZiE nach § 20 MBO bzw. die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 MBO die Grundlage für die Übereinstimmungsbestätigung nach § 1 Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung (MÜZVO) [18] ausschließlich für das konkrete Bauvorhaben.

      Eine Übertragung auf andere Bauvorhaben ist nicht möglich. Hier bedarf es einer erneuten Beantragung und Erteilung des Bescheids. Da es sich immer um eine konkrete Anwendung handelt, bietet ein einmal erteilter Bescheid keine Gewähr, dass die Bescheidung bei einem anderen Bauvorhaben in gleicher Weise erfolgt.

      Im abP können Anforderungen für Bauprodukte und Bauarten, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden. Die Durchführung der Prüfung einschließlich der Ausstellung des abP obliegt der Prüf-, Überwachungsoder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle). Als solche werden Prüfstellen nach der PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAVO [19] auf Antrag für einzelne Bauprodukte anerkannt. Eine PÜZ-Stelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

      Die PÜZ-Stelle stellt das abP für die mit den anerkannten Prüfverfahren ermittelten Ergebnisse aus. Die Art der Qualitätssicherung des Bauprodukts bzw. der Bauart selbst wird durch die Form der Übereinstimmungsbestätigung vorgegeben:

       – Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH),

       – Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) oder

       – Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).

      Es gilt die Festlegung: „Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt.“ MVV TB, Kapitel C 1 grenzt damit deutlich die Befugnis der PÜZ-Stelle ein.

      Bauordnungsrecht ist Länderrecht, sodass die von der Bauministerkonferenz beschlossene MBO und die zugehörige MVV TB immer der Umsetzung in den Ländern bedürfen. So ist derzeit in den meisten Ländern die MVV TB Ausgabe 2020/1 [3] umgesetzt. Eine entsprechende Übersicht wird auf der Homepage der Bauministerkonferenz verlinkt (siehe https://www.is-argebau.de/Dokumente/42320494.pdf).

      Dabei können die Länder auch vom Muster abweichende Regelungen treffen.

      Für die Erteilung der ZiE bzw. der vBG sind die Obersten Bauaufsichten bzw. die von diesen bestimmten Stellen zuständig.

      Von der Möglichkeit für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach (Landesdenkmalschutzgesetz) verwendet werden sollen, allgemein oder für bestimmte Bauprodukte die Zuständigkeit auf die untere Bauaufsichtsbehörde zu übertragen, § 85 Abs. 4 Nr. 1 b) MBO, wird nicht in allen Bundesländern Gebrauch gemacht.

      3.1 Allgemeines

      Die Anforderungen an die Bauprodukte werden durch die Anforderungen an das Bauwerk, siehe § 16b MBO, bestimmt. Soweit für die einzelnen Bauarten in den MVV TB Anwendungsregeln aufgenommen wurden, gelten die darin enthaltenen Anforderungen.

      Für CE-gekennzeichnete Bauprodukte werden diese Anforderungen in der EU-BauPVO [2] spezifiziert. So bestimmen die dort im Anhang I formulierten Grundanforderungen an Bauwerke die in einer Leistungserklärung gemäß Anhang V anzugebenden wesentlichen Merkmale von Bauprodukten:

      1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,

      2 Brandschutz,

      3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,

      4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,

      5 Schallschutz,

      6 Energieeinsparung und Wärmeschutz.

      7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.

      Die

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