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rel="nofollow" href="http://www.infrastrukturlandwirtschaft.thueringen.de">www.infrastrukturlandwirtschaft.thueringen.de 0361/574-111242

      1) Stand März 2020

      Damit werden für die in der Leistungserklärung nach DIN EN 771-1:2015-11 anzugebenden Leistungsmerkmale Bedingungen formuliert, deren Einhaltung Voraussetzung für die Anwendung für tragendes Mauerwerk nach EC 6 in Deutschland ist.

      Mit der neuen Normengeneration DIN 20000-401 bis 404 wurde darin ab 2017 jeweils ein informativer Anhang integriert, der zudem die Bezeichnung der Steine regelt.

      Als Beurteilungsgrundlage dienen ausschließlich die z. B. in einer Leistungserklärung nach DIN EN 771-2: 2015-11 angegebenen Leistungsmerkmale.

      So ist wird ein Kalksandstein mit > 15% Lochflächenanteil mit Nut- und Feder-System an den Stirnseiten als Planstein, der Druckfestigkeitsklasse 12, der Rohdichteklasse 1,4, der Länge l = 248 mm, der Breite b = 240 mm und der Höhe h = 248 mm wie folgt bezeichnet:

      Kalksandstein DIN 20000-402-KS L-R

      P 12-1,4-248×240×248

      Für Einsteinmauerwerk aus solchen Plansteinen können nunmehr die Parameter zur Ermittlung der Druckfestigkeit DIN EN 1996-1-1/NA:2019-12 Tabelle NA.7 entnommen werden. Für alle anderen Steinarten trifft dies gleichermaßen zu.

      4.1 Anlass zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall nach § 20 MBO

      Bauprodukte gelten als nicht geregelt, wenn es für sie keine technischen Baubestimmungen nach MVV TB gibt oder wenn sie von diesen Technischen Regeln wesentlich abweichen.

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      Wenn für solche nicht geregelten Bauprodukte, an die wesentliche Anforderungen gestellt werden, auch keine abZ nach § 18 MBO bzw. kein abP nach § 19 MBO vorliegt oder wenn wesentliche Abweichungen von einer abZ oder einem abP bestehen, ist für die Verwendung dieser Bauprodukte eine ZiE nach § 20 MBO als Verwendbarkeitsnachweis erforderlich.

      Eine abZ bzw. aBG enthält immer Angaben zum Anwendungsbereich (z. B. nach DIN EN 1996-3) und somit auch zu Anwendungsgrenzen. Werden solcherart geregelte Bauprodukte/Bauarten außerhalb dieser veroder angewendet, handelt es sich um eine wesentliche Abweichung, für die eine vBG zu beantragen ist.

      Bauartbezogene Änderungen z. B. zur Einbausituation von mit abP nachgewiesenem Feuerwiderstand von Wandkonstruktionen bedingen Prüfergebnisse als Entscheidungsgrundlage.

      Mit der verbreiteten Anwendung der modularen Bauweise ergeben sich neue Anwendungsbereiche für nichttragende massive Wände, die mit dem Anschluss an Bauteile des Stahl- bzw. Metallbaus nicht mehr nach DIN 4102-4:2016-05 [21] klassifiziert werden können. Die dort zugrunde liegenden Prüfszenarien gehen immer von einem Anschluss des Mauerwerks an Massivbauteile aus.

      Zulassungen für Dübel und Verankerungen geben den Untergrund vor, für den die Bemessungswerte der Ankerkräfte gelten.

      Antragsteller kann jede Einzelperson oder jedes Unternehmen sein, die am betreffenden Bauvorhaben beteiligt sind, auch wenn sich das Erfordernis in erster Linie an den Verwender/Anwender richtet. Eine Abtretungserklärung an Dritte ist möglich.

      5.1 Landesbezogene Umsetzung der Musterregelungen

      Sachsen hat mit dem Gesetz vom 27. Oktober 2017 die Sächsische Bauordnung (SächsBO) [23] an die MBO angepasst und o. g. europäisches Recht umgesetzt.

      Die Zuständigkeit für die Erteilung einer vBG nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 SächsBO bzw. einer ZiE nach § 20 SächsBO wird durch § 4 Sächsische Bauproduktenund Bauartenverordnung (SächsBauPAVO) [24] auf die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik übertragen. Diese schließt auch Bauprodukte ein, die in Baudenkmälern (nach Landesdenkmalschutzgesetz) verwendet werden sollen.

      Die Landesstelle für Bautechnik stellt auf ihrer Themenseite (https://www.lds.sachsen.de/bautechnik) Dokumente zum Herunterladen bereit, die allgemein die erforderlichen Angaben zur Beantragung vorgenannter Bescheide zusammenfassen.

      Die bauordnungsrechtliche Entscheidung zur Verbzw. Anwendung an der vorgesehenen Stelle für den im Bescheid beschriebenen Anwendungsbereich wird durch den Bescheid nicht berührt. Diese ist Gegenstand der Baugenehmigung (§§ 11 ff. SächsBO). Grundlage hierzu bildet z. B. ein Brandschutznachweis (§ 12 Absatz 4 Durchführungsverordnung zur Sächs- BO [25]).

      Der Bescheid berücksichtigt den aktuellen Erkenntnisstand. Eine Aussage über die allgemeine Bewährung des Bauprodukts bzw. der Bauart ist mit der Erteilung des Bescheids nicht verbunden.

      Im Antrag auf eine ZiE ist die Abweichung von den Regelungen in zutreffenden Bauproduktnormen darzustellen.

      Diese abweichenden Eigenschaften sind durch Prüfergebnisse zu belegen, wobei Inhalt und Umfang der Prüfungen möglichst vor deren Durchführung mit dem Bearbeiter abzustimmen sind, um mit den Ergebnissen die zu bescheidenden Eigenschaften für den konkreten Antragsgegenstand gesichert belegen zu können.

      Eine unkommentierte Übergabe von einzelnen Prüfergebnissen ist nicht ausreichend. Soweit nicht bereits im Antrag die beantragten abweichenden Eigenschaften und die zugehörigen Nachweise ausführlich dargestellt werden, ist ein diesbezügliches Gutachten durch eine sachverständige Stelle beizufügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Prüfergebnisse aus vergleichbaren Produktprüfungen mit zur Bewertung herangezogen werden sollen.

      Betrifft der Antrag Mauersteine, ist deren Geometrie mit Angabe der Maße, Grenzabmaße, Form und Ausbildung eindeutig zu beschreiben, da Versuchsergebnisse genau auf diese definierten Steine abstellen und entsprechend sichergestellt sein muss, dass in der Produktion dieselben Mauersteine hergestellt werden.

      Soweit bei einem Antrag auf ZiE ersichtlich ist, dass durch die Änderungen der Eigenschaften des Bauprodukts auch Änderungen in der Anwendung erforderlich werden, wird durch den Bearbeiter der Bescheid um die Regelungen zur vBG ergänzt. Eines gesonderten Antrags

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