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Systematische Auslegung ist meist wenig fruchtbar; völkervertragliche Kollisionsnormen stehen selten in einem über den jeweiligen Vertrag hinausweisenden Zusammenhang.

      Zwischen dem KSÜ und dem Haager Kindesentführungsübereinkommen besteht insofern ein Zusammenhang, als die Fortdauer der Zuständigkeit in Fällen der Kindesentführung (Art. 7 KSÜ) auf die Jahresfrist in Art. 12 KEntfÜ abgestimmt werden sollte und deshalb die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Verbringungsstaat nicht – wie früher – schon nach 6, sondern erst nach 12 Monaten anzunehmen ist.

      Andererseits sind systematische Brüche mit dem eigenen nationalen Kollisionsrecht ggf hinzunehmen, um eine einheitliche Anwendung zu sichern.

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      e) Teleologische Auslegung bedeutet bei völkervertraglichen Kollisionsnormen die schwierige Suche nach gemeinsamen Normzwecken aus der Sicht der Vertragsstaaten. Einerseits soll auch im Einheitsrecht die hinter der Kollisionsnorm stehende Wertung entscheiden. Andererseits muss sich der nationale Rechtsanwender davor hüten, die Norm in das Gefüge seiner eigenen Rechtsordnung hinein zu interpretieren. Häufig wird bei jüngeren Übereinkommen die teleologische Interpretation nicht ohne die historische Methode auskommen, indem sie den Quellen die Zielsetzungen entnimmt und die Wege, auf denen die Zielsetzungen erreichbar sind, überzeugend entwickelt. Bei dem relativ großen und daher rechtssoziologisch sehr inhomogenen Kreis der Haager Vertragsstaaten kann es daher schwierig sein, gemeinsame Teleologien zu finden.

      Literatur:

      zu Kollisionsnormen im deutschen Recht: Staudinger/F.Sturm/G.Sturm (2012) Einl. 388-397 zum IPR; eine ein- bis zweijährlich überarbeitete Sammlung praktisch relevanter völkerrechtlicher Abkommen zu IPR und IZPR findet sich in Jayme/Hausmann Internationales Privat- und Verfahrensrecht (18. Aufl., 2016); eine chronologische Auflistung aller aktuellen Haager Abkommen/Übereinkommen mit Details zu Geltung und Vorbehalten: www.hcch.net.

      Teil I IPR: Grundlagen§ 1 Einführung und Abgrenzung › F. Die Funktion des IZPR/EuZPR

F. Die Funktion des IZPR/EuZPR

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      Das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) ist der Teil des deutschen Zivilprozessrechts, der sich mit den prozessrechtlichen Fragen in Zivilprozessen mit Auslandsberührung befasst. Internationales Zivilverfahrensrecht (IZVR) reicht weiter und umfasst neben dem IZPR auch das Verfahren mit Auslandsberührung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Internationale Insolvenzrecht. Zum IZVR im weiten Sinn rechnet auch das Recht der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.

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      1. Die zentralen Themen des IZPR sind die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland, sowie die Beachtung der Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes vor ausländischen Gerichten. Das EuZPR (Brüssel I-VO, Brüssel Ia-VO, Brüssel IIa-VO, EG-VollstrTitelVO, EU-UntVO, EU-ErbVO, EU-EheGüterVO, EU-ELPGüterVO, EG-MahnVO, EG-BagatellVO) regelt diese Fragen zwischen den Mitgliedsstaaten weithin (abhängig vom sachlichen Anwendungsbereich) vereinheitlicht, jedoch nach im Einzelnen sehr verschiedenen Modellen.

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      Wann hingegen ausländische Gerichte international zuständig sind, ist außerhalb des Anwendungsbereichs von EuZPR und Völkerverträgen Sache des IZPR des jeweiligen Staates. Aus deutscher Sicht interessiert diese Frage nur, wenn die Anerkennungsfähigkeit ausländischer Entscheidungen in Deutschland zu prüfen ist (und wird dann nach deutschen Maßstäben geprüft: vgl § 328 Abs. 1 Nr 1 ZPO; § 109 Abs. 1 Nr 1 FamFG). Einer deutschen Zuständigkeit steht dagegen eine autonome (selbst eine dort ausschließliche) ausländische Zuständigkeit

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