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Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher
Читать онлайн.Название Internationales Privatrecht
Год выпуска 0
isbn 9783811492448
Автор произведения Thomas Rauscher
Жанр Учебная литература
Серия Schwerpunktbereich
Издательство Bookwire
84
§ 1 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen v. 4.8.1969[57] enthält eine Kollisionsnorm für den Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und – wegen der Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts nach Art. 15 Abs. 1 (auch in alter Fassung) – ein anderes Güterstatut als das Ehegüterrecht des BGB hatten; für solche Ehegatten wird das Güterstatut gewandelt und in das BGB übergeleitet.
85
Das internationale Scheck- und Wechselrecht ist – beruhend auf völkervertraglichen Regelungen (dazu Rn 101) – enthalten in Art. 91-98 WG und Art. 60-66 ScheckG.
86
Die in Art. 7-15 EGVVG aF enthaltene Regelung des internationalen Versicherungsvertragsrecht (Umsetzung der Richtlinie 88/357/EWG v. 22.6.1988) ist zum 17.12.2009 entfallen,[58] nachdem Art. 7 Rom I-VO das Versicherungskollisionsrecht umfassend regelt.
3. Richterrecht
87
Nach Schließung der größten Kodifikationslücke durch das IPRG 1999, blieb bisher das – in jüngerer Zeit stark europarechtlich überlagerte (Rn 89 ff) – Internationale Gesellschaftsrecht bzw das Internationale Privatrecht juristischer Personen unkodifiziert. Kodifikationspläne[59] sind nicht vorangekommen. Erhebliche Bedeutung erlangte in diesem Bereich mittelbar die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit (Rn 627 ff, 632 ff). Für das bisher ebenfalls unkodifizierte IPR der gewillkürten Stellvertretung bestehen im BMJ Kodifikationspläne.[60]
88
Vor allem aber sind die allgemeinen Lehren des IPR in Art. 3 bis 6 nur in Ansätzen kodifiziert. Wesentliche Probleme sind entweder nicht abschließend oder überhaupt nicht geregelt. In diesen Bereichen ist das deutsche IPR richterrechtlich bzw gewohnheitsrechtlich bestimmt.
So finden sich für die vieldiskutierten und praktisch bedeutsamen Qualifikationsfragen und für die Vorfragenproblematik keine Anhaltspunkte im Gesetz.
II. EU-Recht
89
Der Europäischen Union stehen unterschiedliche Methoden zur Verfügung, eine Vereinheitlichung von Rechtsnormen zu erreichen.
1. Innergemeinschaftliche Völkerverträge
90
Bis zur Novelle des früheren EGV durch den Vertrag von Amsterdam[61] wurde im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht mit dem auf Art. 220 EGV aF gestützten Instrument auf die Mitgliedsstaaten beschränkter völkerrechtlicher Verträge operiert. Neben dem für das IZPR höchst bedeutsamen Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 27.9.1968 (EuGVÜ)[62] ist kollisionsrechtlich das Römische EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht v. 19.6.1980[63] (EVÜ) am bedeutsamsten. Neu der EU beitretende Staaten wurden nicht automatisch Vertragsstaaten solcher EU-interner völkervertraglicher Übereinkommen, da diese nicht zum (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrecht rechnen. Während diese Methode – ungenutzt – in Art. 293 EGV idF von Amsterdam übernommen wurde, ist sie im AEUV entfallen.
2. EG-Verordnungen/EU-Verordnungen
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a) Seit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam wurde Kollisionsrechtsvereinheitlichung auf Art. 61 lit. c, 65 lit. b, 67 Abs. 1 EGV gestützt,[64] also durch Verordnungen unmittelbares Gemeinschaftsrecht geschaffen; diese Entwicklung setzt sich unter Art. 81 Abs. 2 lit. c AEUV fort. Die ersten Verordnungen betrafen durchweg das EuZPR (Rn 120, 1610 ff). Die Entwicklung zu einem EuIPR begann mit der zum 11.1.2009 in Kraft getretenen Regelung des IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse (Rom II-VO = VO EG 864/2007, ABl. EU 2007 Nr L 199/40). Für seit dem 17.12.2009 geschlossene Verträge wurde das EVÜ durch die Rom I-VO (VO EG 593/2008, ABl. EU 2008 L 177/6) abgelöst. In Art. 15 EG-UntVO (=VO EG 4/2009, ABl. EU 2009 L 7/1) wird das Unterhaltskollisionsrecht seit dem 18.6.2011 durch eine Verweisung auf das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 einheitlich bestimmt.[65] Das auf die Ehescheidung und -trennung anwendbare IPR wurde mit Geltung ab 21.6.2012 nur für die hieran teilnehmenden Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) durch die in Verstärkter Zusammenarbeit (Art. 20 EUV, Art. 326 ff AEUV) erlassene „Rom III-VO“[66] (= VO EU 1259/2010, ABl. EU 2010 L 343/10) geregelt. Das Erbstatut wurde mit Geltung ab 17.8.2015 geregelt durch die EU-ErbVO („Rom V-VO“)[67] (= VO EU 650/2012, ABl. EU 2012 L 201/107). Ehe- und ELP-Güterstatut werden vereinheitlicht durch die ab 29.1.2019 geltenden, ebenfalls in Verstärkter Zusammenarbeit erlassenen EU-EheGüterVO (= VO EU 2016/1103, ABl. EU 2016 L 183/1) und EU-ELPGüterVO (= VO EU 2016/1104, ABl. EU 2016 L 183/30), die kollisionsrechtlich allerdings, außer bei Rechtswahl, nur ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen und ELPen gelten. Da Deutschland auch bei den bisher in Verstärkter Zusammenarbeit erlassenen Verordnungen mitwirkt und das IPR dieser Verordnungen jeweils universell, also nicht nur gegenüber Mitgliedstaaten gilt, spielt im EuIPR aus Sicht deutscher Gerichte die räumliche Geltung der EU-Instrumente nicht dieselbe Rolle wie im EuZPR (Rn 122). Vereinzelt kommt es aber auch im EuIPR auf die Frage an, ob in das Recht eines Mitgliedstaats verwiesen ist, zB Art. 34 Abs. 1 lit. a EU-ErbVO, an der Dänemark, Irland und das UK nicht teilnehmen.
Auch unter Art. 81 Abs. 2, 3 AEUV unterscheiden sich die Normsetzungsverfahren für familienrechtliche und sonstige Instrumente. Letztere werden von EP und Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, für das im Rat ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss erforderlich ist; im Einzelnen gelten hierfür Übergangsregelungen[68] bis zur Anwendung von Art. 16 Abs. 3 EUV, Art. 238 Abs. 3, 4 AEUV. Instrumente des Familienrechts beschließt der Rat einstimmig nach Anhörung des EP (Art. 81 Abs. 3 AEUV, ebenso schon Art. 67 Abs. 5 EGV idF von Nizza). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nationale und kulturelle Identitäten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich stärker ausdifferenziert sind und nicht einzelne Staaten gegen ihre Rechtstraditionen majorisiert werden sollen. Dies hätte auch für dieses Verfahren bei der EU-ErbVO gesprochen, die jedoch im Mehrheitsverfahren erlassen wurde.
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b) Die Fassung als VO ändert auch das Verhältnis zum deutschen Recht. Während die alten völkervertraglichen Instrumente der EWG zum deutschen Recht in der für Völkerverträge typischen