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wird allerdings das Personalstatut von anerkannten Asylberechtigten nicht unmittelbar bestimmt, sondern entsprechend der völkervertraglichen Regelung (Rn 103); maßgeblich ist das (deutsche) Wohnsitz- bzw Aufenthaltsrecht. Vgl zum Personenstand Staatenloser im IPR auch Art. 1 AHK-Gesetz Nr 23[55] für verschleppte Personen und Flüchtlinge und § 8 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet v. 25.4.1951[56].

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      Das internationale Scheck- und Wechselrecht ist – beruhend auf völkervertraglichen Regelungen (dazu Rn 101) – enthalten in Art. 91-98 WG und Art. 60-66 ScheckG.

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      Vor allem aber sind die allgemeinen Lehren des IPR in Art. 3 bis 6 nur in Ansätzen kodifiziert. Wesentliche Probleme sind entweder nicht abschließend oder überhaupt nicht geregelt. In diesen Bereichen ist das deutsche IPR richterrechtlich bzw gewohnheitsrechtlich bestimmt.

      So finden sich für die vieldiskutierten und praktisch bedeutsamen Qualifikationsfragen und für die Vorfragenproblematik keine Anhaltspunkte im Gesetz.

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      Der Europäischen Union stehen unterschiedliche Methoden zur Verfügung, eine Vereinheitlichung von Rechtsnormen zu erreichen.

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