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des IPR, die seit der ersten Haager Konferenz für IPR (1893) bis heute andauern (vgl Rn 96 ff).

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      2. Die erste Kodifikationswelle steht in engem Zusammenhang mit den großen Zivilrechtskodifikationen des endenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts. Daher ist es nicht verwunderlich, dass Österreich, dessen ABGB bereits 1811 verabschiedet wurde, an dieser ersten Kodifikationswelle nicht teilnahm und das französische IPR im geschriebenen Recht lange Zeit nur die der Statutenlehre verhaftete Kollisionsnorm des Art. 3 code civil kannte. Berühmte IPR-Kodifikationen dieser Phase schufen neben den genannten italienischen preleggi der spanische código civil von 1889, das deutsche EGBGB von 1896 und das schweizerische Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter von 1891.

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      Ein hervorstechendes Beispiel rechtsvergleichender IPR-Diskussion ist die erstmals im österreichischen IPR-Gesetz von 1978 verwirklichte Idee einer „Anknüpfungskaskade“ im Eherecht, die das jugoslawische, deutsche und italienische IPR beeinflusst hat. Der schon Ende des 19. Jahrhunderts in Haager Übereinkommen verwendete, im Haager Minderjährigenschutzabkommen von 1956 zum zentralen Anknüpfungsmerkmal fortentwickelte Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ hat seither einen Siegeszug als Alternativanknüpfung in nationalen Kodifikationen angetreten.

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      Mit Ausnahme der Schweiz folgen die mittel-, ost- und südeuropäischen Gesetze im Grundsatz dem Staatsangehörigkeitsprinzip Mancinis; die von v. Savigny eingeleitete Entwicklung zu Kollisionsnormen für bestimmte Lebenssachverhalte (Personenrecht, Ehegüterrecht, Erbrecht etc) ist für alle genannten Kodifikationen selbstverständlich. Teilweise werden in neueren Kodifikationen Südosteuropas (Rumänien, SFRJ-Nachfolger) auch Tendenzen des EU-IPR zum gewöhnlichen Aufenthalt aufgegriffen. Die skandinavischen Staaten und die Reformwelle in den baltischen Staaten tendieren dagegen weiter zum Wohnsitzgrundsatz.

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      4. Im angelsächsischen Raum hat das Kollisionsrecht eine eigenständige Entwicklung genommen, die seit Joseph Story zwar nicht mehr – wie in England bis weit in das 18. Jahrhundert hinein – gänzlich der Anwendung fremden Rechts ablehnend gegenübersteht, jedoch weit weniger zur Anwendung ausländischen Rechts führt, als dies in Zentraleuropa unter dem Einfluss v. Savignys, vor allem aber von Mancinis Staatsangehörigkeitsprinzip, der Fall ist. In zahlreichen Varianten haben Kollisionsrechtler (Albert Ehrenzweig, Brainerd Currie, Robert Leflar) in diesem Jahrhundert in den USA flexible Regeln entwickelt, nach denen amerikanische Gerichte ausländisches Privatrecht anwenden. In der grundsätzlichen Skepsis gegenüber den als starr empfundenen Kollisionsnormen der Civil Law-Staaten, vor allem Kontinentaleuropas, schwingt ein wesentliches Grundprinzip des Common Law mit, den Richter nicht durch das Gesetz zu binden, sondern ihm Leitlinien der Abwägung zu geben. Im Grundsatz ist es jedoch, wenngleich mit verschiedenen Begründungen, in vielen Bereichen bei der Anwendung der lex fori geblieben.

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      Die Dominanz der lex fori stellt den deutschen Rechtsanwender vor zahlreiche Probleme, die vor allem im Zusammenhang mit der Rückverweisung noch anzusprechen sein werden. Weithin fehlt es am Bewusstsein für die Existenz von Kollisionsnormen, so dass aus Zuständigkeitsregeln auf die Anwendung der lex fori, also mittelbar auf eine Kollisionsnorm geschlossen werden muss.

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      Das IPR des Vereinigten Königreichs wurde schließlich teilweise kodifiziert im Contracts (Applicable Law) Act 1990 (entsprechend dem Römischen EWG-Übereinkommen) und im Private International Law Act 1995.

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      5. Die ersten 16 Jahre des 21. Jahrhunderts haben eine Welle der Europäisierung des IPR eingeleitet. Nachdem das EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht vom 19.6.1980 (EVÜ, dazu Rn 90) lange Zeit das einzige Rechtsinstrument eines Europäischen IPR (EuIPR) war, wurden das IPR der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse, das Unterhaltsstatut, das Erbstatut und – nur in Verstärkter Zusammenarbeit nach Art. 329 AEUV und daher räumlich beschränkt – das Scheidungsstatut europarechtlich vereinheitlicht. Die Vereinheitlichung des Güterrechtstatuts in Ehe und ELP für ab dem 29.1.2019 einzugehende Ehen und ELPen zeigt, dass es in manchen Bereichen für geraume Zeit auch zu einem Nebeneinander von nationalem und europarechtlichem IPR kommen kann (zur Entwicklung Rn 91, zu den Verordnungen im Einzelnen bei den jeweiligen Materien).

      Literatur:

      Jayme Mancini heute – Einige Betrachtungen, FS Zweigert (1981) 145; Gutzwiller Geschichte des Internationalprivatrechts. Von den Anfängen bis zu den großen Privatrechtskodifikationen (1977); Kegel Joseph Story, RabelsZ 43 (1979) 609; ders. Wohnsitz und Belegenheit bei Story und Savigny, RabelsZ 52 (1988) 431; Kropholler Der Einfluß der Haager Übereinkommen auf die deutsche IPR-Kodifikation, RabelsZ 57 (1993) 207; Neuhaus Abschied von Savigny?, RabelsZ 46 (1982) 4; Roth Europäische Kollisionsrechtsvereinheitlichung, EWS 2011, 314; Mansel/Thorn/Wagner Europäisches Kollisionsrecht 2012: Voranschreiten des Kodifikationsprozesses – Flickenteppich des Einheitsrechts, IPRax 2013, 1.

      Länderberichte: Einen vorzüglichen Überblick über die Grundsätze des IPR in zahlreichen Staaten gibt Staudinger/Hausmann (2013) Anhang 143 ff zu Art. 4 EGBGB. Familienrechtliches IPR in den Länderberichten bei Bergmann/Ferid/Henrich. Erbrechtliches IPR in den Länderberichten bei Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann. Ältere Textsammlungen wurden nicht mehr neu aufgelegt,

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