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Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher
Читать онлайн.Название Internationales Privatrecht
Год выпуска 0
isbn 9783811492448
Автор произведения Thomas Rauscher
Жанр Учебная литература
Серия Schwerpunktbereich
Издательство Bookwire
1. Bilaterale Abkommen
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Bilaterale Abkommen enthalten häufig international-zivilprozessuale Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, jedoch nur selten Kollisionsregeln. Gelegentlich finden sich in Konsularabkommen Bestimmungen international-familien- oder -erbrechtlichen Inhalts. Häufig sind in solchen Abkommen allerdings nur Befugnisse der Konsuln im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Verwaltung von Nachlässen geregelt; nur selten finden sich auch Bestimmungen zum anwendbaren Recht.
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ZB bestimmt § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik v. 28.5.1929[72] Nachlassspaltung; der bewegliche Nachlass wird nach Heimatrecht, unbeweglicher Nachlass nach Belegenheitsrecht behandelt.
Art. 8 III des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens v. 17.2.1929[73] erklärt das gemeinsame Heimatrecht im Personen-, Familien- und Erbrecht für anwendbar.
Art. XXV.5. des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages mit den USA v. 29.10.1954[74] bestimmt die wechselseitige Anerkennung von Gesellschaften und knüpft damit das Gesellschaftsstatut an das Gründungsrecht an. Ähnliche Verträge bestehen mit mehreren Staaten.[75]
2. Multilaterale Abkommen
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a) Erheblich größere Bedeutung haben multilaterale Abkommen.
Ein Hinweis zur Arbeitstechnik in der Praxis: Die amtliche Quelle, um für völkervertragliche, vor allem für multilaterale Abkommen die Geltung für die Bundesrepublik Deutschland sowie im Verhältnis zu bestimmten Staaten zu prüfen – beachte aber, dass zahlreiche Abkommen als „loi uniforme“ unabhängig von der Geltung in einem anderen am Fall beteiligten Staat anwendbar sind – ist der „Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt II“, in dem jährlich der Stand der Geltungsbereiche aller Abkommen, welche die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt hat, chronologisch nach dem Zeichnungsdatum der Abkommen aufgelistet ist. Zwischenberichte finden sich regelmäßig in der IPRax. Nicht im Fundstellennachweis B finden sich naturgemäß Völkerverträge, denen Deutschland nicht angehört, die aber in der Rückverweisungsprüfung als IPR einer vom deutschen IPR verwiesenen Rechtsordnung anwendbar sein können. Für Haager Abkommen (Rn 96 ff) findet sich die aktuellste und nicht von der Geltung für Deutschland abhängige Information zu Zeichnung, Ratifikation und Vorbehalten auf www.hcch.net unter dem „status table“ der jeweiligen „convention“.
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b) Die Haager Abkommen sind das Ergebnis der Sitzungen der Haager Konferenzen, die, zurückgehend auf eine Initiative der niederländischen Regierung im Jahr 1874, seit 1893 auf 18 Sessionen in zunächst unregelmäßiger, seit 1956 in 4-jähriger Folge stattgefunden haben. Die von Regierungsdelegationen auf den Haager Konferenzen ausgehandelten Abkommen werden von den Mitgliedsstaaten nach dem jeweiligen für völkerrechtliche Verträge vorgesehenen Verfahren ratifiziert (in Deutschland bedarf es also eines Ratifikationsgesetzes des Bundes, Art. 59 Abs. 2 S. 1, 77 Abs. 1 GG). Haager Abkommen treten nach Ablauf einer bestimmten Frist, nachdem eine jeweils bestimmte Anzahl von Vertragsstaaten das Abkommen ratifiziert hat, in Kraft.[76] Soweit ein Haager Abkommen (oder ein anderes völkerrechtliches Übereinkommen) in die Gesetzgebungszuständigkeit der EU fällt, kann diese nach Art. 216, 47 EUV, Art. 335 AEUV selbst Vertragspartner sein; erforderlich ist jedoch, dass auch das Abkommen den Beitritt von Regionalen Verbünden souveräner Staaten gestattet (so Art. 24 Haager Unterhaltsstatutprotokoll 2007[77]). In anderen Fällen muss die EU die Mitgliedstaaten zur Ratifikation ermächtigen (so geschehen beim KSÜ). Nach Ansicht des EuGH[78] ist bei Abkommen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der EU fallen, auch dann, wenn die EU selbst nicht Vertragspartei ist, das Einverständnis der EU in Vertragsänderungen (zB Beitritt eines Drittstaats) erforderlich, so dass hierüber die EU-Organe beschließen müssen, ehe die Mitgliedstaaten völkerrechtlich zustimmen können.[79]
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Die Europäische Union hat derzeit folgende kollisionsrechtlich bedeutsame Haager Abkommen auch für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt (zu Haager Abkommen im Internationalen Prozessrecht Rn 1645 ff):
– | Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht v. 23.11.2007, ABl. EU 2009 L 331/17 (Haager Unterhaltsstatutprotokoll 2007). |
Die Bundesrepublik Deutschland hat derzeit folgende kollisionsrechtlich bedeutsame Haager Abkommen in Kraft gesetzt:
– | Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung v. 12.6.1902, RGBl 1904, 221 (Haager Eheschließungsabkommen); nur noch im Verhältnis zu Italien; dem neuen Eheschließungsübereinkommen v. 14.3.1978 ist Deutschland nicht beigetreten; |
– | Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht v. 24.10.1956, BGBl. 1961 II 1013 (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1956); wegen des Vorrangs des späteren Abkommens von 1973 und des späteren Protokolls von 2007 (jeweils Art. 18) nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein; |
– | Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen v. 5.10.1961, BGBl. 1971 II 219 (Haager Minderjährigenschutzabkommen – MSA); wegen des Vorrangs des KSÜ von 1996 (Art. 51) nur noch im Verhältnis zu VR China (nur Macao als ehemals portugiesisches Gebiet);[80] |
– | Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht v. 5.10.1961, BGBl. 1965 II 1145 (Haager Testamentsformübereinkommen); |
– | Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht v. 2.10.1973, BGBl. 1986 II 837 (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1973); ersetzt nach seinem Art. 18 in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1956; wegen des Vorrangs des späteren Protokolls von 2007 (Art. 18) nur noch im Verhältnis zu Albanien, Japan, Schweiz und Türkei; |
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Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung v. 25.10.1980, BGBl. 1990 II 207 (Haager Kindesentführungsübereinkommen); ein vorwiegend die internationale Rechtshilfe regelndes Abkommen, das jedoch
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