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erklärt hat, der nicht aus dem Konventionstext, sondern nur aus dem Zustimmungsgesetz erkennbar ist. Möglich wäre in diesem Fall eine Hinweisnorm im EGBGB, eine Technik, die der deutsche Gesetzgeber jedoch nur in Art. 3 Nr 1 für EuIPR nutzt.

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      bb) Die andere Technik besteht in der Inkorporierung des Übereinkommens in deutsches IPR, insbesondere in das EGBGB. Dies hat den Vorteil leichter Erkennbarkeit; überdies wird bei den heute verbreiteten lois uniformes vermieden, dass in der Praxis der Völkervertrag irrtümlich nur im Verhältnis zu Vertragsstaaten angewendet wird.

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      In Anwendung dieser Technik ist jedoch fraglich, ob gleichwohl für das Übereinkommen selbst der Vorrang nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 gilt; selbst wenn der inkorporierte Text völlig dem Übereinkommen entspricht, kann die Vorrangfrage bedeutsam werden, weil für Völkerverträge andere Auslegungsregeln gelten als für nationales IPR. Erst recht stellt sich die Konkurrenzfrage, wenn der inkorporierte Text vom Vertrag inhaltlich abweicht.

Unstrittig geht das Übereinkommen vor, soweit die inkorporierten Kollisionsnormen von dem Übereinkommen abweichen.

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Etwas anderes gilt nur, wenn Abweichungen vom Übereinkommen bei Zeichnung oder Ratifikation zulässigerweise vorbehalten wurden. Möglich ist sogar, dass ein Vorbehalt dahingehend erklärt wird, ein Übereinkommen nicht unmittelbar, sondern nur transformiert – und ggf modifiziert – in Kraft zu setzen.

      So hatte die Bundesrepublik Deutschland bei der Zustimmung zu dem Römischen EWG-Vertragsstatutübereinkommen (Rom I-Übereinkommen) erklärt, dass dessen Art. 1-21 innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung finden. Diese Artikel wurden mit redaktionellen Änderungen in Art. 27 ff aF inkorporiert. Dabei wurde Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens nicht übernommen (sedes materiae war Art. 34 aF), was nicht schon wegen des Inkorporierungsvorbehalts zulässig ist. Deutschland hatte jedoch gegen Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens einen nach Art. 22 Abs. 1 lit. a des Übk. zulässigen Vorbehalt erklärt. All dies ist gegenüber der dem Rom I-Übk. nachfolgenden Rom I-VO, die unmittelbar geltendes Recht und Vorbehalten nicht zugänglich ist, nicht möglich. Da auch die Rom I-VO als loi uniforme konzipiert ist, waren Art. 27 ff aufzuheben.

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      c) Nur ein Scheinproblem stellt sich, wenn der deutsche Gesetzgeber inkorporiertes völkervertragliches IPR durch ein späteres Gesetz ändert, ohne hierzu völkervertraglich befugt zu sein. Teilweise wird hier ein Konflikt mit dem Grundsatz lex posterior derogat legi anteriori (lat. ein späteres Gesetz hebt ein früheres auf) gesehen. Tatsächlich verhält es sich aber einfacher: Da der deutsche Gesetzgeber dem völkerrechtlichen Vertrag nicht durch Inkorporierung einseitig dessen Natur entziehen kann und daher weiter Art. 3 Nr 2 gilt, geht der – unbeschadet der Inkorporierung immer noch als solcher bindende – völkerrechtliche Vertrag auch einer späteren deutschen Kollisionsnorm zum selben Gegenstand vor.

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      a) Die Auslegung völkervertraglicher Kollisionsnormen folgt besonderen Regeln, die sich aus ihrer Natur als internationales Einheitsrecht ergeben.

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      Es darf nicht ohne weiteres von der Begriffsbedeutung eines verwendeten Rechtsbegriffes im deutschen Recht ausgegangen werden; vielmehr ist einer einheitlichen, „vertragsautonomen“ Auslegung der Vorzug zu geben, um die einheitliche Auslegung in den Vertragsstaaten sicherzustellen.

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      b) Dennoch kommt dem Wortlaut der Regelung stärkere Bedeutung zu, als im nationalen Recht; die am Wortlaut orientierte Auslegung bietet die beste Gewähr, dass sich keine aus der jeweiligen lex fori entlehnte Teleologie einschleicht, die das Übereinkommen in Wirklichkeit nicht anstrebt. Jedoch ist zur Vermeidung einer Orientierung an Begrifflichkeiten des eigenen Rechts der Wortlaut in den verschiedenen offiziellen Vertragssprachen zu untersuchen; bei Haager Abkommen, die überwiegend nur in Englisch und Französisch erstellt werden, ist dies zu bewältigen; bei EWG-/EG-Übereinkommen mit zunehmendem Teilnehmerkreis stellte sich eine von einzelnen nicht mehr zu bewältigende Aufgabe; das resultierende Problem ist bei den den Übereinkommen nachfolgenden EG-/EU-Verordnungen nicht geringer, zumal die Sprachversionen oft grundlos voneinander abweichen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die rechtsvergleichende Methode der Auslegung. Systembegriffe in den verschiedenen Sprachen haben oft ihre Wurzel in Systembegriffen des zugehörigen nationalen Rechts. Die Erkenntnis der Wortbedeutung kann dann nicht als philologische Aufgabe verstanden werden, sondern ist vor allem rechtsvergleichende Aufgabe.

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      Allerdings verwenden völkervertragliche Übereinkommen gelegentlich bewusst neutrale, in der zur jeweiligen Sprache gehörigen Rechtsordnung nicht besetzte Begriffe, um divergierende Auslegungen zu vermeiden. Dies setzt voraus, dass schon bei der Aushandlung des Übereinkommens die Probleme erkannt wurden, und beschränkt sich daher auf Sternstunden der internationalen Vertragspraxis. So haben die jüngeren Haager Übereinkommen den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts aufgegriffen, der als Kompromissformel zwischen dem – jeweils unterschiedlichen – deutschen, schweizerischen und österreichischen Wohnsitz, den romanisch-französischen Begriffen der résidence und des domicile (bzw italienisch residenza, domicilio und spanisch residencia, domicilio) sowie dem Common Law-Verständnis von residence und domicile sogar Eingang in nationale IPR-Kodifikationen gefunden hat (vgl Art. 14 Abs. 1 Nr 2).

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      c) Historische Auslegung kann für die einheitliche Anwendung von Nutzen sein; Quellen der historischen Auslegung sind jedoch meist nur die – nicht immer veröffentlichten – Materialien des jeweiligen Übereinkommens, in Einzelfällen auch Materialien, die auf eine Querverbindung zwischen mehreren (insbesondere Haager) Übereinkommen hinweisen. Wie jede historische Auslegung findet auch die Quellenauslegung bei Völkerverträgen ihre Grenze dort,

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