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Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption v. 29.5.1993, BGBl. 2001 II 1034 (Haager Adoptionsübereinkommen), das im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Natur ist und nur über Regelungen, die sich an die befassten Behörden richten, die materiellen Voraussetzungen der Adoption, nicht aber das Adoptionsstatut berührt; – Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern v. 19.10.1996, BGBl. 2009 II 603 (Haager Kinderschutzabkommen – KSÜ); ersetzt nach seinem Art. 51 in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten das Haager Minderjährigenschutzabkommen 1961; – Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen v. 13.1.2000, BGBl. 2007 II 323 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen).

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       Nicht mehr in Geltung für die Bundesrepublik Deutschland sind:

Haager Ehewirkungsabkommen v. 17.7.1905, RGBl. 1912 II 453, gekündigt BGBl. 1986 II 505
Haager Ehescheidungsabkommen v. 12.6.1902, RGBl. 1904 II 231, gekündigt BGBl. 1934 II 26
Haager Entmündigungsabkommen v. 17.7.1905, RGBl. 1912 II 463, gekündigt BGBl. 1992 II 272
Haager Vormundschaftsabkommen v. 12.6.1902, RGBl. 1904 II 240, Vorrang des MSA bzw des KSÜ, Rn 97.

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       Nicht ratifiziert hat Deutschland:

Haager Übereinkommen über das auf internationale Käufe beweglicher Sachen anwendbare Recht v. 15.6.1955
Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindes Statt v. 15.11.1965
Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht v. 4.5.1971
Haager Übereinkommen über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht v. 2.10.1973
Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht v. 14.3.1978
Haager Übereinkommen über das auf die Stellvertretung anzuwendende Recht v. 14.3.1978
Haager Übereinkommen über das auf Trusts anwendbare Recht v. 1.7.1985.

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      Zahlreiche weitere Haager Abkommen sind bisher mangels ausreichender Ratifizierung durch Mitgliedsstaaten (noch) nicht in Kraft getreten; weitere Abkommen befassen sich mit Fragen des IZPR.

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      a) Die Konkurrenz zwischen deutschem IPR und völkerrechtlichem IPR beurteilt sich nach Art. 3 Nr 2.

      104

      

      Völkervertragliches IPR geht dem deutschen IPR mit gleichem Regelungsbereich, insbesondere den Bestimmungen des EGBGB, vor und ist daher vor dem autonomen IPR zu prüfen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige zeitliche, sachliche, räumliche und persönliche Anwendungsbereich des Abkommens eröffnet ist. Jüngere Abkommen, insbesondere zahlreiche Haager Übereinkommen, verstehen sich als „loi uniforme“ (franz. einheitliches Recht) und beanspruchen in jedem Vertragsstaat Geltung unabhängig davon, ob der Sachverhalt Bezüge zu einem anderen Vertragsstaat aufweist. Für solche Übereinkommen ist der räumliche Anwendungsbereich immer eröffnet, wenn Deutschland Vertragsstaat ist und keine zusätzlichen räumlichen Anwendungskriterien bestehen.

      105

      

      Das KSÜ ist auf Schutzmaßnahmen (sachlicher Anwendungsbereich gemäß Art. 1, 3 KSÜ) über Kinder (persönlicher Anwendungsbereich gemäß Art. 2 KSÜ) anzuwenden; das auf die elterliche Verantwortung anwendbare Recht bestimmt es auch außerhalb von Schutzmaßnahmen (Art. 1 lit. c KSÜ). Der räumliche Anwendungsbereich ist zuständigkeitsrechtlich eröffnet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat (Art. 5 KSÜ); auf die Staatsangehörigkeit des Kindes kommt es nicht an. Kollisionsrechtlich gilt das KSÜ auch, wenn das von Art. 16 ff KSÜ bestimmte Recht das eines Nichtvertragsstaats ist („loi uniforme“, Art. 20 KSÜ).

      Kolisionsrechtlich ebenso uneingeschränkt ist der räumliche Anwendungsbereich des Haager Unterhaltsstatutprotokolls 2007, dessen Art. 2 die Anwendung des durch das Abkommen bestimmten Unterhaltsstatuts auch dann bestimmt, wenn dieses Recht das Recht eines Nichtvertragsstaates ist.

      Das Haager Testamentsformübereinkommen ist – ebenfalls als loi uniforme – zeitlich anwendbar auf alle Erbfälle, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens verstorben ist (Art. 8 des Übk.), auch wenn die letztwillige Verfügung früher errichtet wurde; Art. 13 des Übereinkommens erlaubt jedoch jedem Vertragsstaat einen Vorbehalt, das Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten errichtet wurden.

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      b) Es bestehen zwei Techniken der innerstaatlichen Inkraftsetzung von völkervertraglichem IPR.

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