ТОП просматриваемых книг сайта:
Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher
Читать онлайн.Название Internationales Privatrecht
Год выпуска 0
isbn 9783811492448
Автор произведения Thomas Rauscher
Жанр Учебная литература
Серия Schwerpunktbereich
Издательство Bookwire
98
Nicht mehr in Geltung für die Bundesrepublik Deutschland sind:
– | Haager Ehewirkungsabkommen v. 17.7.1905, RGBl. 1912 II 453, gekündigt BGBl. 1986 II 505 |
– | Haager Ehescheidungsabkommen v. 12.6.1902, RGBl. 1904 II 231, gekündigt BGBl. 1934 II 26 |
– | Haager Entmündigungsabkommen v. 17.7.1905, RGBl. 1912 II 463, gekündigt BGBl. 1992 II 272 |
– | Haager Vormundschaftsabkommen v. 12.6.1902, RGBl. 1904 II 240, Vorrang des MSA bzw des KSÜ, Rn 97. |
99
Nicht ratifiziert hat Deutschland:
– | Haager Übereinkommen über das auf internationale Käufe beweglicher Sachen anwendbare Recht v. 15.6.1955 |
– | Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindes Statt v. 15.11.1965 |
– | Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht v. 4.5.1971 |
– | Haager Übereinkommen über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht v. 2.10.1973 |
– | Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht v. 14.3.1978 |
– | Haager Übereinkommen über das auf die Stellvertretung anzuwendende Recht v. 14.3.1978 |
– | Haager Übereinkommen über das auf Trusts anwendbare Recht v. 1.7.1985. |
100
Zahlreiche weitere Haager Abkommen sind bisher mangels ausreichender Ratifizierung durch Mitgliedsstaaten (noch) nicht in Kraft getreten; weitere Abkommen befassen sich mit Fragen des IZPR.
101
c) Ebenfalls auf multilateralen Übereinkommen (Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechselrechts v. 7.6.1930[81] und des Scheckrechts v. 19.3.1931[82]) beruhen die erwähnten (Rn 85) Art. 91-98 WG und Art. 60-66 ScheckG.
102
d) Für die Bestimmung des Personalstatuts von Flüchtlingen enthält Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“; Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen)[83] eine Kollisionsnorm zur Bestimmung des Personalstatuts (zum Begriff vgl Art. 5 Abs. 1, Rn 604 ff), die ursprünglich für den in Art. 1 der Konvention genannten Personenkreis (sog „Konventionsflüchtlinge“) gilt, deren Anwendungsbereich durch § 2 AsylG auf anerkannte Asylberechtigte ausgedehnt wurde.
3. Verhältnis zum deutschen IPR
103
a) Die Konkurrenz zwischen deutschem IPR und völkerrechtlichem IPR beurteilt sich nach Art. 3 Nr 2.
104
Völkervertragliches IPR geht dem deutschen IPR mit gleichem Regelungsbereich, insbesondere den Bestimmungen des EGBGB, vor und ist daher vor dem autonomen IPR zu prüfen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige zeitliche, sachliche, räumliche und persönliche Anwendungsbereich des Abkommens eröffnet ist. Jüngere Abkommen, insbesondere zahlreiche Haager Übereinkommen, verstehen sich als „loi uniforme“ (franz. einheitliches Recht) und beanspruchen in jedem Vertragsstaat Geltung unabhängig davon, ob der Sachverhalt Bezüge zu einem anderen Vertragsstaat aufweist. Für solche Übereinkommen ist der räumliche Anwendungsbereich immer eröffnet, wenn Deutschland Vertragsstaat ist und keine zusätzlichen räumlichen Anwendungskriterien bestehen.
105
Das KSÜ ist auf Schutzmaßnahmen (sachlicher Anwendungsbereich gemäß Art. 1, 3 KSÜ) über Kinder (persönlicher Anwendungsbereich gemäß Art. 2 KSÜ) anzuwenden; das auf die elterliche Verantwortung anwendbare Recht bestimmt es auch außerhalb von Schutzmaßnahmen (Art. 1 lit. c KSÜ). Der räumliche Anwendungsbereich ist zuständigkeitsrechtlich eröffnet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat (Art. 5 KSÜ); auf die Staatsangehörigkeit des Kindes kommt es nicht an. Kollisionsrechtlich gilt das KSÜ auch, wenn das von Art. 16 ff KSÜ bestimmte Recht das eines Nichtvertragsstaats ist („loi uniforme“, Art. 20 KSÜ).
Kolisionsrechtlich ebenso uneingeschränkt ist der räumliche Anwendungsbereich des Haager Unterhaltsstatutprotokolls 2007, dessen Art. 2 die Anwendung des durch das Abkommen bestimmten Unterhaltsstatuts auch dann bestimmt, wenn dieses Recht das Recht eines Nichtvertragsstaates ist.
Das Haager Testamentsformübereinkommen ist – ebenfalls als loi uniforme – zeitlich anwendbar auf alle Erbfälle, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens verstorben ist (Art. 8 des Übk.), auch wenn die letztwillige Verfügung früher errichtet wurde; Art. 13 des Übereinkommens erlaubt jedoch jedem Vertragsstaat einen Vorbehalt, das Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten errichtet wurden.
106
b) Es bestehen zwei Techniken der innerstaatlichen Inkraftsetzung von völkervertraglichem IPR.
aa) Der Gesetzgeber kann es bei der Ratifikation durch Bundesgesetz belassen, mit der Folge, dass die Kollisionsnormen des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrages unmittelbar anzuwenden sind. Dies hat den Vorteil, dass am völkervertraglichen Charakter der Norm kein Zweifel besteht und der Vorrang gegenüber deutschem IPR nach Art. 3 Nr 2 zweifelsfrei erkennbar ist. In der Praxis werden allerdings völkervertragliche Normen (die nicht im EGBGB stehen)