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      2. Rechtsvereinheitlichung findet jedoch auch auf der Ebene materiellen Rechts statt. Hier wird nicht mehr durch einheitliche Kollisionsnormen die Anwendung desselben materiellen Rechts aus der Sicht aller beteiligten Staaten sichergestellt, sondern eine supranationale materielle Rechtsordnung geschaffen, die ohne Rückgriff auf Kollisionsnormen unmittelbar Anwendung findet.

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      Für das international-privatrechtliche Ziel des äußeren Entscheidungseinklangs ist materielle Rechtsvereinheitlichung der am meisten erfolgversprechende Weg. Dadurch wird nicht nur von allen Gerichten in Vertragsstaaten prinzipiell dasselbe Recht angewendet – was auch einheitliches IPR erreicht. Da es sich nicht um ein (fremdes) nationales materielles Recht handelt, sondern ein (völkervertragliches oder inkorporiertes) Einheitsrecht, ist darüber hinaus das Risiko von Fehlern bei der Rechtsanwendung ausländischen Rechts weitgehend eliminiert. Mit einem für Deutschland geltenden Einheitsrecht wird die Rechtsprechung regelmäßig mehr vertraut sein, als mit irgendeiner ausländischen Rechtsordnung. Zudem entfällt das Risiko der Fehlanwendung des IPR, da materielles Einheitsrecht ohne Zwischenschaltung von Kollisionsrecht gilt.

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      3. Wesentliche Quellen materiellen Einheitsrechts haben sich bisher vor allem im Bereich des Internationalen Handels entwickelt. Quelle des internationalen Einheitsrechts sind völkerrechtliche Verträge, die in der Bundesrepublik durch Zustimmungsgesetz verabschiedet und ratifiziert wurden.

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      a) Eine wichtige Rolle bei der Entwicklung von Einheitsrecht spielt die UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law), eine Unterkommission der UN, die auch ältere Bemühungen der bereits zum Kollisionsrecht genannten Haager Konferenzen überholt.

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Von weniger Staaten – auch nicht von der Bundesrepublik Deutschland – gezeichnet wurde dagegen das UNCITRAL-Abkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf v. 14.6.1974. Das UNCITRAL-Abkommen über internationale gezogene Wechsel v. 9.12.1988 ist noch nicht in Kraft.

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      b) Eine weitere Institution mit rechtsvereinheitlichender Zielsetzung ist das Institut international pour l’unification du droit privé (UNIDROIT). Das unabhängige Institut hat die Entwicklung einiger Abkommen im internationalen Handelsrecht betreut, ua die Übereinkommen über die Stellvertretung beim internationalen Warenkauf v. 17.2.1983, über das Internationale Finanzierungsleasing v. 28.5.1988 und über das Factoring v. 28.5.1988; ebenfalls von UNIDROIT maßgeblich beeinflusst ist das Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments v. 26.10.1973, die sämtlich für Deutschland nicht in Kraft sind.

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      c) Rechtsvereinheitlichung in Fragen des Personen- und Familienrechts sowie des zugehörigen Verfahrensrechts betreibt die Internationale Kommission für Zivilstandswesen (CIEC). Die Übereinkommen haben einen meist kleinen Kreis von Vertragsstaaten.

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      Literatur:

      Zum Stand des in Deutschland geltenden Einheitsprivatrechts: Staudinger/F.Sturm/G.Sturm (2012) Einl. 239 ff; zum EU-Richtlinien- und Verordnungsrecht: Heiderhoff Europäisches Privatrecht (4. Aufl., 2016).

      Anmerkungen

       [1]

      Artikel ohne Gesetzesbezeichnung sind Bestimmungen des EGBGB.

      

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