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Natürliche Personen

      „Natürliche“ Person ist der Mensch, solange er lebt.

      Das ungeborene menschliche Leben (sog. „nasciturus“) gilt nicht als Person, es erfährt aber bereits einen entsprechenden rechtlichen Schutz durch die Regelung eines eingeschränkten Abtreibungsverbotes (§ 218 StGB).

      Ebenso besteht nach dem Tod eines Menschen die von ihm zu Lebzeiten erworbene Menschenwürde als nachwirkendes allgemeines Persönlichkeitsrecht fort und schützt sein Lebensbild gegen grobe ehrverletzende Entstellungen („postmortales Persönlichkeitsrecht“).

      Das BGB richtet sich generell an jede natürliche Person, insbesondere wenn es auf deren Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit oder Deliktsfähigkeit, auf deren Namensrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht ankommt (§§ 1 bis 14 BGB). In besonderen Fällen unterscheidet das BGB jedoch bei den Personen zwischen Verbrauchern und Unternehmern (§§ 13, 14 BGB). Darüber hinaus können sie aber auch noch Kaufleute im Sinne des HGB sein (§§ 1 ff. HGB, vgl. Einzelheiten 2.1.3).

      2.1.2.1 Juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts

      Juristische Personen sind „künstliche“ Rechtssubjekte in den Formen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.

      Juristische Personen des Privatrechts sind Zusammenschlüsse von zumeist natürlichen Personen, denen die Rechtsordnung eigene Rechtspersönlichkeit zuerkennt und die durch die Handlungen ihrer Organe selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen können. Das sind einerseits Idealvereine, die lediglich ideelle und keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, andererseits aber auch Gesellschaften mit dem Zweck gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit. Es können sich auch mehrere juristische Personen zu einer neuen juristischen Person zusammenschließen.

      > Idealverein: Gesang-, Sport-, Kunst-, Kultur-, Altertumsverein. Sie führen zum Vereinsnamen den Zusatz e.V., also „eingetragener Verein“.

      > Zusammenschluss zu wirtschaftlicher Tätigkeit: Wirtschaftlicher Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft beschränkter Haftung (GmbH) oder eingetragene Genossenschaft (eG).

      > Zusammenschluss juristischer Personen: Bundesligavereine zum DFB.

      Juristische Personen des öffentlichen Rechts treten als Gebietskörperschaften, als Personalkörperschaften, als Anstalten des öffentlichen Rechts und als Stiftungen in Erscheinung. Im Privatrechtsverkehr spielen sie eine untergeordnete Rolle.

      > Gebietskörperschaft d. ö. R.: Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden.

      > Personalkörperschaft d. ö. R.: Handwerkskammer, Universitäten, Hochschulen.

      > Anstalt d. ö. R.: Südwestrundfunk, Sparkassen.

      > Stiftung d. ö. R.: Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

      2.1.2.2 Struktur der privatrechtlichen juristischen Person am Beispiel des eingetragenen Vereins

      Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Er ist in seinem Bestand von den einzelnen Mitgliedern unabhängig. Er ist mit dem einzelnen Mitglied durch ein Mitgliedschaftsverhältnis verbunden. Der e.V. hat eigenes Vermögen, das von dem der Mitglieder rechtlich getrennt ist. Er hat daher auch für seine Verbindlichkeiten selbst aufzukommen, es haften den Gläubigern der juristischen Person nicht die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen. Der Verein bildet einen vom Willen der einzelnen Mitglieder unabhängigen „Kollektivwillen“ und handelt durch seine Organe (Vorstand, Geschäftsführer). Rechtshandlungen, die das Organ vornimmt, betreffen in ihren Wirkungen unmittelbar die juristische Person.

      Der Sportverein Kickers e.V. existiert ohne Verlust seiner Identität als juristische Person, wenn seine Gründungsmitglieder ausscheiden oder sterben oder neue Mitglieder eintreten, solange er überhaupt noch Mitglieder hat. Der Verein hat Anspruch auf Beitragszahlung, das Mitglied auf Benutzung der Vereinseinrichtungen. Beide Rechte können notfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Ein ausscheidendes Mitglied kann nicht verlangen, einen ihm zustehenden Anteil aus der Vereinskasse ausbezahlt zu bekommen; der Verein ist Eigentümer der von ihm erworbenen Platzanlage. Hat sich der Verein finanziell übernommen, so können nicht die Mitglieder für den Ausfall in Anspruch genommen werden. Der in der Mitgliederversammlung getroffene Beschluss, eine Sporthalle zu bauen, ist gültig, auch wenn einzelne überstimmte Mitglieder das für unsinnig halten. Der Verein selbst wird Partner des von seinem Vorstand abgeschlossenen Bauvertrags und muss aus seiner Vereinskasse die dadurch begründeten Forderungen begleichen.

      2.1.2.3 Rechtsformen juristischer Personen

      Eingetragener Verein (e.V.): Die Mehrzahl der Zusammenschlüsse von Personen zu einem Verein erfolgt nicht zum Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sondern zu gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Zwecken.

      Solche Idealvereine (e.V.) entstehen, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind, die Satzung verschiedene Sollinhalte aufweist und eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt (§§ 21, 56, 57 BGB).

      Wirtschaftlicher Verein (e.V.): Daneben gibt es auch Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sog. wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB). Denkbar ist das etwa bei einer Taxizentrale e.V..

      Aktiengesellschaft (AG): Sie wäre eher als „Aktienverein“ zu kennzeichnen, weil ihre Struktur dem Bild des Vereins gleicht. Durch Ausgabe vieler Mitgliedschaftsanteile (= Aktien) bietet die Aktiengesellschaft die Möglichkeit, große Kapitalmengen anzusammeln, die einzelne Personen regelmäßig nicht aufzubringen vermögen (§§ 1 ff. AktG). Dadurch können wirtschaftliche Aufgaben von gewaltigen Ausmaßen in Angriff genommen werden (Bau von Elektrizitätswerken, Schiffbarmachung von Flüssen, Aufbau großer Industrieunternehmen).

      Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Rechtsform der GmbH (§§ 1 ff. GmbHG) bietet die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf die von vornherein als finanzielle Ausstattung dieser juristischen Person vorgesehenen Kapitalbeträge (sog. Gesellschaftsanteile), ohne dass die Gesellschafter bei wirtschaftlichem Misserfolg der Gesellschaft Nachzahlungen zu leisten oder ihr privates Vermögen zur Verfügung zu stellen hätten. Andererseits wirkt sich der wirtschaftliche Erfolg der GmbH zugunsten der Gesellschafter durch Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile aus. Die GmbH wird deshalb auch bevorzugt, wenn ein handwerkliches Unternehmen als juristische Person betrieben werden soll.

      Genossenschaft (eG): Sie ist eine Einrichtung zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit ihrer Mitglieder (§§ 1 ff. GenG). Hauptsächliche Formen sind Einkaufsgenossenschaften für Landwirte oder Handwerker, Absatzgenossenschaften für landwirtschaftliche Produkte, Wohnbaugenossenschaften zur Beschaffung von Eigenheimen, Volksbanken und Raiffeisenkassen für günstige Kredite.

      Stiftung: Eine besondere Form der juristischen Person ist die Stiftung (§§ 80 bis 88 BGB). Es handelt sich um eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Einrichtung, für die ein Stifter Vermögen bereitstellt und einen mit diesem Vermögen zu fördernden Zweck bestimmt. Die Stiftung muss staatlich genehmigt werden. Sie kommt als Familienstiftung, kirchliche Stiftung oder für einen engeren örtlich begrenzten Bezirk als

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