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eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“).

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      > Kannkaufmann: Diese Kleingewerbetreibenden können sich jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und erlangen dadurch ebenfalls die Kaufmannseigenschaft (§ 2 HGB: „Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe …, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.“).

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      > Formkaufmann: Schließlich gelten darüber hinaus Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, eG) stets als Kaufleute (§ 6 HGB).

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      Kaufleute treten im Geschäftsverkehr unter einer Firma (§ 17 HGB) auf. Für sie ist die Eintragung in das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister vorgeschrieben (§ 29 HGB), um wesentliche Geschäftsangaben für jedermann erkennbar zu machen (§ 19 HGB). Wegen Einzelheiten zu Kaufleuten vgl. Kapitel 12.2.

      Natürliche und juristische Personen sind rechtsfähig, d. h., sie können Träger von Rechten und Pflichten sein, also Eigentümer von beweglichen Sachen und Grundstücken, Gläubiger von Forderungen, Schuldner von Zahlungsverpflichtungen.

      Die Fähigkeit, Kläger/Beklagter im Zivilprozess zu sein, nennt man Parteifähigkeit – § 50 ZPO.

      Beim Erwerb der Rechtsfähigkeit ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden.

      Beim Menschen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).

      Viele Unternehmer übertragen daher schon bald nach deren Geburt Geschäftsanteile auf ihre Kinder, um fortan alle 10 Jahre den steuerlichen Schenkungsfreibetrag nutzen zu können. Das Kleinkind ist damit Anteilseigner eines Unternehmens – und weiß es gar nicht.

      Um „geboren“ zu sein, muss das Kind vollständig aus dem Mutterleib herausgetreten sein und dabei gelebt haben. Ein tot geborenes Kind erlangt keine Rechtsfähigkeit. Dies kann im Erbrecht von Bedeutung sein (vgl. § 1923 Abs. 1 und 2 BGB).

      Ein Kind, das nach der Geburt auch nur einen Augenblick lang gelebt hat, kann in diesem Moment (etwa durch das Testament eines Onkels) Erbe geworden sein und das erlangte Vermögen sogleich an seine Erben (Eltern) weitervererbt haben. Die Erbschaft wäre dagegen nicht angefallen, wenn das Kind tot zur Welt gekommen wäre.

      Juristische Personen erlangen Rechtsfähigkeit entweder durch Registereintragung oder durch staatliche Verleihung:

      > Registereintragung beim zuständigen Amtsgericht: Der sog. Idealverein (nichtwirtschaftlicher Verein) erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Eintragung in das Handelsregister (§§ 36 ff. AktG, § 10 GmbHG) und die Genossenschaft mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister (§§ 10 ff. GenG).

      > Staatliche Verleihung bei sonstigen Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB). Wegen der einfacheren Entstehung handelsrechtlicher Personenzusammenschlüsse (AG, GmbH, eG) durch schlichte Registereintragung kommen solche wirtschaftlichen Vereine in der Praxis selten vor (z. B. Verwertungsgesellschaft VG WORT e. V.).

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      Die Rechtsfähigkeit endet beim Menschen mit dem Tod.

      Bei juristischen Personen führt die Liquidation (Auflösung und Abwicklung, vgl. §§ 47, 49 BGB) zum Ende der Rechtsfähigkeit.

      Bei Vereinen gibt es weitere Gründe für das Ende der Rechtsfähigkeit:

      > Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB),

      > Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 BGB),

      > Entziehung der Rechtsfähigkeit wegen gemeinschädlichen gesetzwidrigen Verhaltens (§ 43 BGB) oder wenn die Mitgliederzahl unter drei absinkt (§ 73 BGB).

      Bei AG und GmbH endet die Rechtsfähigkeit auch nach Auflösung durch die Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung oder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 262 AktG und §§ 60 ff. GmbHG).

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      2.3.1 Begriff

      Geschäftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit natürlicher Personen, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vornehmen zu können.

      Abschluss von Verträgen, Vornahme einer Kündigung, Erklärung des Rücktritts, Eingehen einer Ehe.

      Dies setzt eine gewisse geistige Reife und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Willensbildung voraus. Nach den Vorstellungen des Gesetzes ist der Mensch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres dazu uneingeschränkt in der Lage (§ 2 BGB).

      Das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit: „Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen“ (vgl. § 51 ZPO). Gemeint ist damit die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen zu können.

      Die Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei natürlichen Personen. Eine juristische Person oder Personengesellschaft kann als „Kunstgebilde“ nicht selbst agieren, sondern benötigt dazu immer ihre Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer).

      Nicht zu verwechseln ist die Geschäftsfähigkeit mit der Deliktsfähigkeit, unter der man die Verantwortlichkeit für einen – anderen Personen zugefügten – Schaden versteht. Es geht also darum, ob der Schädiger für den von ihm angerichteten Schaden aufzukommen hat oder – mangels Deliktsfähigkeit – eben nicht (vgl. Einzelheiten in Kapitel 14.2).

      Wo keine volle Geschäftsfähigkeit gegeben ist, kann Geschäftsunfähigkeit oder auch nur beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegen.

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      2.3.2.1 Geschäftsunfähige Personen

      Zwei Gründe können zu Geschäftsunfähigkeit führen: das zu geringe Lebensalter von Kindern unter sieben Jahren oder eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit.

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      Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht

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