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und Geschäftsverhältnisse“ auf die Gerichtsvollzieherordnung (GVO)[3] und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)[4] verständigt. Es handelt sich jeweils um Verwaltungsvorschriften ohne Normqualität[5]. Darüber hinaus bestehen einige i.d.R. nicht sehr ausführliche landesrechtliche Verordnungen, die sich zum Teil auch auf das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit (BGBl. 1960 I, 481) stützen[6]. – Mit guten Gründen lässt sich bezweifeln, ob die gegenwärtige Situation in jeder Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält[7]; die Forderungen des Berufsstandes nach einer umfassenderen bundesgesetzlichen Regelung verdienen jedoch auch ungeachtet der verfassungsrechtlichen Beurteilung Unterstützung.

      8.3

      Die beamtenrechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers regeln die Beamtengesetze und die GVO. Als Beamter unterliegt er generell der Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichts, beim konkreten Vollstreckungsakt der Sachaufsicht des auf Erinnerung tätig werdenden Vollstreckungsgerichts (§ 766)[8]. Für Amtspflichtverletzungen des GV.s haftet der Staat (Art. 34 GG, § 839 BGB)[9], nicht der Gläubiger (s. aber Rn. 5.20 f.).

      8.4

      Das vom GV zu beobachtende Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO. Um die Arbeit des GV.s zu erleichtern, gibt die bundeseinheitliche Geschäftsanweisung für den GV (GVGA) nähere Verhaltensregeln, welche auch die Amtspflichten des GV.s im Hinblick auf die Amtshaftung abstecken.

2. Das Verhältnis zwischen Gerichtsvollzieher und Gläubiger

      8.5

      Das Verhältnis des GV.s zum Gläubiger ist öffentlich-rechtlicher Natur, kein privatrechtliches Geschäftsbesorgungsverhältnis[10] trotz des – antiquierten – Sprachgebrauchs der ZPO, die von „Auftrag“ spricht (z.B. § 753); „Auftrag“ heißt nichts anderes als „Antrag“. Der GV ist nicht Vertreter des Gläubigers[11], nicht dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe. Der Gläubiger erteilt zwar den „Auftrag“, er kann grundsätzlich auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände gepfändet werden; auf seine „Weisung“ hin ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder der Vollstreckungsakt aufzuheben (Rn. 6.6, 6.14 ff.). Aber er hat kein allgemeines Weisungsrecht[12]. In gewissem Umfang kann der GV allerdings im Gläubigerinteresse tätig werden[13].

      8.6

      Durch § 754 wird der GV ermächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen, so wie sie dem Vollstreckungstitel entsprechen, entgegenzunehmen, zu quittieren und die vollstreckbare Ausfertigung nach Erfüllung dem Schuldner auszuhändigen. Andere als die eigentlich geschuldeten Leistungen z.B. Wechsel oder Schecks statt Bargeld) darf der GV an Erfüllungs statt überhaupt nur bei Ermächtigung und erfüllungshalber nur dann annehmen, wenn er sich dadurch von der auftragsgemäßen Vollstreckungshandlung nicht abhalten lässt, hierzu vom Gläubiger ermächtigt wurde oder es sich um einen Bar- und Verrechnungsscheck handelt[14]. Zu einem solchen „Entgegenkommen“ ist der GV nur befugt, wenn ihn der Gläubiger dazu bevollmächtigt hat. Wird ein erfüllungshalber hingegebener Scheck von der bezogenen Bank eingelöst, greift wieder die Empfangsermächtigung im Ausmaß des Titels Platz (§ 754); der Gläubiger hat grundsätzlich kein Recht auf Überlassung eines vom GV entgegengenommenen Schecks[15]. Dem Schuldner steht kein Recht zur Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB zu[16]. Vor der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle durfte der GV ohne besonderes Einverständnis des Gläubigers dem Schuldner auch nicht Stundung oder Ratenzahlung bewilligen oder mit ihm gar einen Vergleich abschließen[17]. Nunmehr erlaubt der neue § 802b als Nachfolgeregelung des aufgehobenen § 813a a.F. dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlungsvereinbarung in Gestalt eines Vollstreckungsaufschubs, falls der Gläubiger nicht widerspricht („Widerspruchslösung“)[18]. Damit ist die Gläubigerdisposition noch ausreichend gewahrt (Rn. 4.24, 6.6 ff.). Zur Einziehung von Teilbeträgen ist der GV mit Einverständnis des Gläubigers auch dann ebenfalls berechtigt, wenn der GV Pfändbares nicht vorfindet, der Schuldner aber kurzfristige Ratentilgung glaubhaft darlegt, die Ratenzahlung erbringen zu können (§ 802b Abs. 2 S. 1) und der Gläubiger nicht widerspricht[19]. Die Möglichkeit weitergehender Parteivereinbarung durch Vermittlung des GVs bleibt unberührt. Der GV kann vom Gläubiger bei Teil- bzw. Restforderungsvollstreckung u.U. eine rechnerische Aufstellung verlangen (Rn. 6.62). Er handelt im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags, wenn er den Schuldner nach einer teilweise erfolglosen Vollstreckung erneut aufsucht[20].

      8.7

      Bei freiwilliger Leistung durch den Schuldner an den GV sind folgende Fragen sehr umstritten: Wann geht die Gefahr auf den Gläubiger über? Wann wird der Gläubiger Eigentümer der dem GV übergebenen Sache (meist des Geldes)?

      aa) Bei gepfändetem Geld geht nach § 815 Abs. 3 mit der Wegnahme des Geldes die Gefahr auf den Gläubiger über, der Schuldner wird also entlastet[21]. Die entsprechende Anwendung des § 815 Abs. 3 ist auch bei freiwilliger Leistung zu bejahen[22], da eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle wenig sinnvoll ist: denn auch die „Freiwilligkeit“ ist in der Regel ein Ergebnis drohenden Zwangs (s. auch § 59 GVGA)[23].

      bb) Die Frage, wann das Eigentum auf den Gläubiger übergeht, hängt davon ab, ob man den GV bei Annahme der freiwilligen Leistung als Bevollmächtigten des Gläubigers oder als Amtsperson ansieht. Um die erste Alternative bejahen zu können, müsste man den GV als Bevollmächtigten und als Besitzdiener des Gläubigers behandeln[24]; damit würde sich auch die Frage nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (oben aa) erledigen, da der Eigentümer in der Regel die Gefahr trägt. M.E. ist es aber zweifelhaft, ob man den GV in dieser Weise in die Sphäre des Gläubigers eingliedern kann. Es wird vielmehr richtig sein, auch hier – wie bei der zwangsweisen Wegnahme des Geldes – das Eigentum erst mit der Ablieferung an den Gläubiger übergehen zu lassen[25].

      Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der GV bei Vornahme einer Amtshandlung durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels legitimiert (§ 754 Abs. 2).

      8.8

      Der GV hat beim Erlass des Vollstreckungsakts die Verfahrensvorschriften, die die ZPO für die einzelnen Zwangsvollstreckungsarten enthält, sowie die GVGA zu beachten; außerdem kann nach § 4 Abs. 1 S. 2 GVKostG eine Amtshandlung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden[26].

      Vollstreckungsakte eines von der Amtsausübung kraft Gesetzes ausgeschlossenen GV.s (§ 155 GVG) sind anfechtbar (§ 766), nicht nichtig[27]. Eine Ablehnung wegen Befangenheit kennt das Gesetz nicht[28]; darin liegt kein verfassungsrechtlicher Mangel[29].

      8.9

      Funktionell ist der GV für alle Vollstreckungshandlungen zuständig, die nicht durch das Gesetz

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