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Zwangs erfordern, so die Pfändung beweglicher Sachen (§ 808), die Erzwingung der Herausgabe von Sachen (§§ 883–885, 897), die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c) sowie die Verhaftung des Schuldners (§ 802g). Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit machen den Vollstreckungsakt nichtig (s. Rn. 11.3).

      8.10

      Die örtliche Zuständigkeit des GV.s deckt sich mit dem Amtsgerichtsbezirk, wenn nur ein GV bestellt ist. Sind es mehrere, so weist der dienstaufsichtsführende Richter jedem GV einen örtlich begrenzten Bezirk zu (§§ 11, 12 GVO). Wird ein GV außerhalb dieses Bezirks, aber im Amtsgerichtsbezirk tätig, so berührt dies die Wirksamkeit seiner Amtshandlung nicht; wird er außerhalb des Amtsgerichtsbezirks tätig, so ist der Vollstreckungsakt nicht unwirksam, aber anfechtbar (s. Rn. 11.3).

      8.11

      Die §§ 754–763 enthalten einige Sonderbestimmungen für das Verfahren des GV.s. Sie betreffen zunächst seine Legitimation (§§ 754, 757), das aufzunehmende Protokoll und die Aktenführung (§§ 762, 763, 760), ferner wichtige Regeln zur Gewaltanwendung (s.a. Rn. 8.39) und Wohnungsdurchsuchung (§§ 758 ff.).

      Erleichterungen im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der keiner Vollstreckungsklausel bedarf, eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr § 754a. Eine vereinfachte Erledigung von Vollstreckungsaufträgen, mit deren fruchtlosem Verlauf zu rechnen ist, sieht § 32 GVGA vor: der GV sendet dem Gläubiger unverzüglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Bescheinigung zurück und teilt dabei mit, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht, wenn aus der Sachlage der Wunsch des Gläubigers nach Ausführung des Vollstreckungsauftrags hervorgeht (s. § 32 Abs. 2 GVGA)[30].

      Leistet ein Schuldner vor der Pfändung freiwillig einen Geldbetrag, der nicht die Forderungen sämtlicher Gläubiger deckt, soll der GV den Geldbetrag nach § 117 Abs. 2 GVGA nur dann annehmen, wenn der Schuldner mit einer Aufteilung auf alle Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen einverstanden ist; ansonsten soll eine Pfändung für sämtliche Gläubiger erfolgen (§ 117 Abs. 2 S. 2) – eine nicht unproblematische Anweisung[31].

      Nach einem erfolglosen oder nur z.T. erfolgreichen Vollstreckungsversuch hat der GV im Protokoll jedenfalls auf Verlangen des Gläubigers die an sich pfändbaren Sachen im Einzelnen aufzuführen und die anderen Gegenstände nach Art und Zahl zu bezeichnen, damit der Gläubiger aus dem Protokoll einen Anhalt zur Beurteilung des Verfahrens des GV.s gewinnen kann[32].

      § 755 sieht die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher vor.[33]

      8.12

      Das Recht der Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher hat im Zuge der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 in § 758a n.F. eine einfachgesetzliche Neuregelung erfahren. Zur Wohnungsdurchsuchung bedarf es danach nunmehr ausdrücklich in aller Regel einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis (§ 758a Abs. 1 und 4 S. 1 a.E.). Trotz der Neuregelung behalten viele einfachrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen, wie sie sich schon vor der Reform gestellt haben, auch künftig ihre Aktualität.

      8.13

      Auf Grund verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Wohnungsdurchsuchung gegen den Willen des Schuldners (§§ 758, 759) nur auf Grund besonderer richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzuge möglich (Art. 13 Abs. 2 GG; § 758a)[34]. Die an diesen Grundsatz anknüpfenden Streit- und Zweifelsfragen sind kaum zu überschauen, ebenso wenig Rechtsprechung und Literatur.

      Nach Auffassung des BVerfG widerspräche es dem Zweck des Art. 13 GG, schon in jedem richterlichen Titel die potenzielle Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zu sehen (Art. 13 Abs. 2 GG); vielmehr sei in der konkreten Vollstreckungssituation jeweils neu richterlich zu prüfen, ob der Eingriff in das Grundrecht erfolgen dürfe. Die Prüfung des Richters erstreckt sich nach dem BVerfG auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Vollstreckung und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei dieser qualifizierten Vollstreckung durch Wohnungsdurchsuchung (Krankheit des Schuldners oder Familienangehöriger, Bagatellforderungen). Es ist schon ausgeführt, dass bei der Zwangsvollstreckung das Rechtsschutzgrundrecht des Gläubigers gegen die Grundrechte des Schuldners abzuwägen und die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch diese Grundrechtskollision geprägt ist (Rn. 7.41 ff.); die Gleichsetzung der Durchsuchungsproblematik für privatrechtliche (BVerfGE 51, 97) und hoheitliche Titel (BVerfGE 57, 346) ist daher fragwürdig. Ebenso wenig kann die strenge Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Durchsuchungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[35] ohne weiteres voll auf die Durchsuchung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens übertragen werden.

      8.14

      Die Verhältnismäßigkeitskontrolle sollte nur ganz grobe Entgleisungen des Gläubigers verhindern wollen (z.B. Pfändung in der Wohnung wegen € 100,– bei Schwerkrankem)[36]. Keinesfalls lässt sich z.B. von vornherein sagen, dass die Wahrnehmung des Rechtsschutzgrundrechts durch Wohnungsdurchsuchung bei Bagatellforderungen stets unverhältnismäßig wäre[37]. Ob andere Versuche vorausgehen müssen, hängt davon ab, inwieweit man sie für weniger einschneidend hält (z.B. Taschenpfändung u.U. vor Mitbürgern; Kontopfändung mit Kenntnisnahme durch Bank; Gehaltspfändung mit Kenntnisnahme durch Arbeitgeber; Immobiliarvollstreckung[38]); hier führt eine weitgefasste Verhältnismäßigkeitskontrolle zu gültig nicht zu beantwortenden Wertungsfragen, die auch das BVerfG allgemein nicht ausräumen kann und deren Ambivalenz die Praxis verunsichert. Es bleibt sinnvollerweise nur die Kontrolle groben Missbrauchs, die allerdings durch schuldnerische Rechtsbehelfe ebenso gut gewährleistet gewesen wäre[39] (s. zur ausführlichen Kritik noch Rn. 7.43).

      8.15

      Wenn man die Entscheidungen des BVerfG voll ernst nimmt – und dazu sind die Staatsorgane mangels verfassungsgesetzgeberischer Korrektur gehalten –, so müssen nahezu alle Versuche zur praktischen Eindämmung der Konsequenzen negativ beurteilt werden. Die allgemeine richterliche Vollstreckungsanordnung auf Rechtsbehelf des Gläubigers ist nicht ausreichend; unhaltbar erscheint deshalb BVerfGE 16, 239, 240 trotz verfassungsrichterlicher Harmonisierungsversuche in BVerfGE 51, 97, 112[40]. Die Durchsuchungsanordnung muss Gläubiger, zu vollstreckender Titel und zu durchsuchende Räume angeben[41]. Die richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 schließt die Erlaubnis zur nächtlichen und feiertäglichen Wohnungsdurchsuchung (§ 758a Abs. 4) nicht mit ein[42], umgekehrt umfasst die Anordnung nach § 758a Abs. 4 im Rahmen ihrer zeitlichen Reichweite auch die Ermächtigung nach § 758a Abs. 1. Nacht- oder Feiertagsvollstreckung bedarf auch bei Gefahr im Verzug besonderer Anordnung[43]. Betreten ist nach h.M.[44] zwar noch kein „Durchsuchen“, weil das „Durchsuchen“ gekennzeichnet ist durch das ziel- und zweckgerichtete Suchen zur Sachverhaltsermittlung, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will. Gleichwohl

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