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werden. Durch Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft wird vermieden, dass nur der investierende Partner durch seine alleinige dingliche Berechtigung unmittelbaren Zugriff auf die angeschafften Güter hat. Dem bzw. den mitfinanzierenden Partnern stünden andernfalls nur schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem investierenden Partner zur Verfügung, um ihre Mitspracherechte im Hinblick auf die Investition geltend zu machen. Insgesamt bereitet das angestrebte Ziel der Verteilung des Geschäftsrisikos auf beide bzw. alle Partner in diesen Fällen weitaus mehr Schwierigkeiten, als dies bei Investitionen in gemeinschaftliches Vermögen der Fall wäre: Die alleinige dingliche Berechtigung des einen Partners am Investitionsgut ermöglicht es eigentlich nur ihm, mit diesem nach freiem Ermessen zu wirtschaften. Zeitigt die Investition nun nicht den von den Partnern beabsichtigten Erfolg, so sind Probleme bei der Abwicklung des Joint Venture vorgezeichnet.[17]

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      Während das einem Contractual Joint Venture zugrunde liegende Vorhaben regelmäßig ausschließlich durch die Joint Venture Partner finanziert wird, kann die Gestaltung eines Equity Joint Venture – zumindest mittelfristig – zusätzliche Finanzierungsquellen erschließen. Aufgrund der durch die Joint Venture Partner in die Joint Venture Gesellschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter baut diese ein Vermögen auf, mit welchem weitere Fremdfinanzierungsquellen erschlossen werden können. Allgemein dürfte als Basis einer Finanzierung durch Dritte eine Eigenkapitalquote von 30–40 % hinreichend sein. Hinzu kommt die Möglichkeit der Unterstützung durch die Gesellschafter, die die Möglichkeit haben, durch Patronatserklärungen und Comfort Letter hinzu zu treten. Ferner können mit Mitteln nicht kommerzieller Banken (etwa Entwicklungs- und Förderbanken) besondere Entwicklungskonzepte der Joint Venture Gesellschaft gefördert werden. Wird in der Joint Venture Gesellschaft etwa eine neue Technologie oder ein viel versprechendes neues Produkt entwickelt oder entwickelt sich das Unternehmen auf sonstige Weise erfolgreich und steigert seinen Marktwert, können die Partner für ihre Joint Venture Gesellschaft auch den Zugang zum Kapitalmarkt erwägen.

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      Durch die Einbringung eigenen Know-hows in das Gesellschaftsvermögen der Joint Venture Gesellschaft haben auch die Partner – durch Mitwirkung im Management oder im Rahmen ihrer Informationsrechte als Gesellschafter – Zugriff auf sensible betriebliche Informationen. Dies ist umso ungünstiger, je mehr die Partner außerhalb des Gemeinschaftsunternehmens miteinander konkurrieren.

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      Wenn es dem stärkeren Partner einer Zusammenarbeit vordringlich um den Vertrieb eines Produktes geht, kommt auch die schuldrechtliche Kooperation mit einem Handelsvertreter oder einem Vertriebspartner in Betracht. Beide Vorgehensweisen lösen, wie alle Contractual Joint Venture, weniger Investitionskosten aus, eröffnen andererseits aber weniger Kontrolle über die Art und Weise der Vermarktung des Produktes als dies bei einem Equity Joint Venture der Fall wäre.

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      Als weitere Spielart der Kooperation ohne Kapitalbeteiligung kommt die Vergabe einer Lizenz des stärkeren Partners, der etwa die Zusammenarbeit mit Vertriebspartnern sucht, in Frage. Insbesondere durch Franchising kann auch ein gewisser Einfluss auf die Entwicklung der Geschäftstätigkeit gesichert werden. Im Vergleich zum Equity Joint Venture muss in erheblich geringerem Maße Kapital gebunden und Personal gestellt werden; auch der Managementaufwand ist signifikant geringer.

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      Dafür sind die Möglichkeiten des Partners, am wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers zu partizipieren, auf die Höhe der jeweils ausbedungenen Lizenzgebühr beschränkt. Als Gesellschafter einer Joint Venture Gesellschaft kann er durch sein Dividendenbezugsrecht umfassender an Gewinnchancen partizipieren.

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      Auch bestehen kaum Steuerungsmöglichkeiten des Lizenzgebers. Regelmäßig hat dieser keine Einsicht in betriebswirtschaftliche Informationen und in die Unternehmensstrategie des Lizenznehmers. Im Falle des Equity Joint Venture hingegen stellt grundsätzlich jeder Partner auf Ebene der Joint Venture Gesellschaft Teile des Managements und kann darüber hinaus die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Informationsrechte geltend machen. Hierdurch kann er substantiell mehr Einfluss auf die Geschäftsentwicklung des Vorhabens nehmen als er dies auf der Grundlage eines Lizenz- oder Franchisevertrags könnte.

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      Aus Sicht des Lizenznehmers ist der Vorteil unternehmerischer Autonomie gegen die Nachteile abzuwägen, weitgehend auf sich selbst gestellt zu sein und – anders als beim Equity Joint Venture – keinen Zugriff auf Managementassistenz durch den Partner zu haben.

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      Im Überblick stellen sich Vor- und Nachteile der verschiedenen Kooperationsformen wie folgt dar:

      Abb. 2: Abgrenzung Lizenzvergabe/Franchising (als Beispiel eines Contractual Joint Venture) zum Equity Joint Venture

Lizenzvergabe/Franchising Beteiligung am Equity Joint Venture
keine Kapitalbindung Kapitalbindung
limitierte Partizipation am wirtschaftlichen Erfolg über Lizenzgebühr Partizipation an Gewinnchancen (Dividenden) und Verlustrisiken
unternehmerisches Risiko weitgehend auf Seiten des Lizenznehmers allgemeines Unternehmerrisiko
geringe Personalbindung

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