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      Nachfolgend soll ein erster Überblick über die wesentlichen Aspekte der Neugründung einer Gesellschaft gegeben werden (s. zu den Einzelheiten der Errichtung 7. Kap. Rn. 279 ff. und zur Eigenkapitalausstattung 7. Kap. Rn. 331).

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      Sollen Teilbetriebe oder Betriebe im Wege der Sachgründung in eine neue Joint Venture Gesellschaft eingebracht werden, so sind sämtliche Wirtschaftgüter, die den jeweiligen relevanten Betriebsvermögen zugeordnet sind, im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Joint Venture Gesellschaft zu übertragen. Gehören darüber hinaus bestimmte selbstständige Organisationseinheiten dazu, etwa eine gesonderte Vertriebs-KG oder eine gesonderte Forschungs- und EntwicklungsGmbH, so werden die jeweiligen Anteile an diesen Gesellschaften vom Joint Venture Partner in die Joint Venture Gesellschaft eingebracht. Insoweit bestehen keine Besonderheiten für das Joint Venture, es gelten die allgemeinen Regelungen.

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      Die jeweils von den Partnern zu leistenden Einlagen werden in der Weise auszuwählen, zu bewerten und zu bemessen sein, dass die im Rahmen des Gründungsvorgangs den beteiligten Partnern zuzuordnenden Anteile letztlich zu der gewünschten Beteiligungsstruktur der neuen Joint Venture Gesellschaft führen.

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      Der originären Errichtung einer neuen Gesellschaft gleicht wirtschaftlich der Erwerb einer Vorratsgesellschaft, die noch keinerlei operative Geschäftstätigkeit hat (sog. wirtschaftliche Neugründung). Typischerweise entspricht das Stamm- oder Grundkapital den gesetzlichen Mindestanforderungen. Wählen die Partner als Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft die GmbH, ist das Mindeststammkapital 25 000 EUR, wählen sie eine GmbH & Co. KG, gilt für die Komplementär-GmbH dasselbe, wählen sie eine AG, ist das Mindestgrundkapital 50 000 EUR. Die erworbene Vorratsgesellschaft muss sodann wiederum mit den Barmitteln, Sachwerten und dem Personal ausgestattet werden, die sie für ihre operative Tätigkeit benötigt.

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      Hat der Partner nach dem Joint Venture Vertrag eine bestimmte Gesellschaft in die Joint Venture Gesellschaft einzubringen, etwa eine Vertriebs- oder Produktions-GmbH und soll diese im Gemeinschaftsunternehmen nicht als selbstständige Organisationseinheit fortbestehen, so kann eine Verschmelzung dieser Gesellschaft zur Aufnahme auf die Vorratsgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen (§ 2 Ziff. 1 UmwG) die geeignete Variante sein, die dem Partner die erwünschte Beteiligung an der Joint Venture Gesellschaft verschafft.

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      Hier haben die beteiligten Unternehmen große Gestaltungsfreiheit, um durch die Wahl geeigneter gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen – unter Beachtung möglicher steuerlicher Restriktionen – die gewünschte Zielstruktur zu erreichen.

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      Der eine Partner kann sich schließlich auch durch Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die seinem Joint Venture Partner entweder vollständig oder mehrheitlich gehört, beteiligen. In diesem Szenario ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber einem sonstigen Unternehmenskauf.

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      Vor dem Einstieg des Joint Venture Partners sollte sichergestellt sein, dass in der Gesellschafterversammlung eine hinreichende Kapitalmehrheit vorhanden ist, um das Bezugsrecht der übrigen Gesellschafter auszuschließen und sicherzustellen, dass der Joint Venture Partner sämtliche neuen Geschäftsanteile zeichnen kann. Die Aufnahme ist einfacher möglich, wenn hinreichend genehmigtes Kapital (bei der GmbH seit Neueinführung des § 55a GmbHG durch das MoMiG möglich) zur Verfügung steht, welches das Management der Gesellschaft zugunsten des Joint Venture Partners ausnutzen kann, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.

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      Unabhängig davon, ob sich ein Partner an einem bereits bestehenden Unternehmen des anderen durch Kapitalerhöhung

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