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geringe (oder keine) Kontrolle über Lizenznehmer Kontrolle durch Mitwirkung in Organen (Geschäftsführung, Aufsichtsrat/Beirat, Gesellschafterversammlung) wenig (oder keine) Einsicht in Kalkulation und Unternehmensstrategie des Lizenznehmers (gesetzliche) Informationsansprüche als Gesellschafter der Joint Venture Gesellschaft Bindung zeitlich limitierbar erhöhte Bindung durch Kapitalverflechtung weniger Vertrauen erhöhter Zwang zur vertrauensvollen Zusammenarbeit Lizenznehmer weitgehend auf sich selbst gestellt Managementassistenz eventuell hohe Besteuerung von Lizenzgebühren eventuell Steuervorteile durch Gewinnthesaurierung und steuerbegünstigte Dividendenausschüttung grundsätzlich Kündigung möglich Beendigung aufgrund von Kapitalverflechtung erschwert

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      Die Frage, ob eine Joint Venture Gesellschaft oder eine direkt erworbene Beteiligung das geeignete Vehikel ist, wird insbesondere in Fällen eine Rolle spielen, wo ein größeres, wirtschaftlich potentes Unternehmen mit einem kleineren Unternehmen eine Zusammenarbeit sucht oder einer der Partner einen deutlich stärkeren Beitrag zu bringen bereit ist als der andere. In Konstellationen, in denen beide Partner in etwa gleich stark sind oder einen etwa gleich gewichtigen Beitrag für eine bestimmte Kooperation einbringen wollen, spricht vieles für ein Joint Venture.

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      Der Vorteil des Erwerbs sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft oder einer Beteiligung, die die qualifizierte Mehrheit vermittelt, liegt in der Beherrschung des Unternehmens und der Kontrolle über dessen weitere Entwicklung.

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      Ein Beteiligungserwerb ist insbesondere dann in Erwägung zu ziehen, wenn derjenige Bereich des Unternehmens, mit dem die Zusammenarbeit gesucht wird, über eine besondere Firmenkultur verfügt, die nicht beschädigt oder gar zerstört werden soll. Würde die Einbringung eines Geschäftsbereichs in eine Joint Venture Gesellschaft die Firmenkultur gefährden oder wichtige Arbeitnehmer demotivieren, wird es sinnvoller sein, die Zielgesellschaft als solche bestehen zu lassen und lediglich eine Beteiligung daran zu erwerben.

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      In der Praxis wird es beim Anwendungsbereich von Equity Joint Venture gelegentlich Überschneidungen zum Vergleichsfall der klassischen Wagniskapital (Venture Capital) Finanzierung geben.

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      Wird eine projektbezogene Kooperation zweier Unternehmen in der Weise konzipiert, dass der eine (weniger finanzstarke) Partner einen Betrieb oder Betriebsteile einbringt, während der andere (finanzstärkere) Partner im Wesentlichen Finanzmittel beisteuert, ähnelt die Situation auf den ersten Blick dem Einstieg eines Finanzinvestors in ein junges Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf. Ausgangssituation kann in beiden Fällen sein, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines finanzstarken Investors die einzige Möglichkeit darstellt, eine viel versprechende unternehmerische Aktivität zu verwirklichen, wenn die Inanspruchnahme von Bankkrediten (etwa mangels hinreichender Sicherheiten) nicht möglich ist.

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      Dennoch sind die Interessenlagen typischerweise unterschiedlich. Der strategische Investor, der sich an einem Equity Joint Venture beteiligt, erstrebt zumeist eine langfristige, produkt- und marktbezogene Beteiligung in einem Geschäftsbereich, den er sichern, besetzen oder ausbauen will. Der Fokus des Finanzinvestors ist anders. Er beabsichtigt üblicherweise nach einer im Voraus bestimmten Zeitspanne (zumeist etwa drei bis fünf Jahre) die Veräußerung seiner Beteiligung, um aufgrund der erstrebten hohen Wertsteigerung der Zielgesellschaft entsprechende Erträge zu realisieren.

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      2II › 3. Ausgestaltung der Zusammenarbeit

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