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das Risiko, dass der neue Partner unbekannte „Altlasten“ des Unternehmens erwirbt oder zur Aufnahme der operativen Tätigkeit der Joint Venture Gesellschaft teure und aufwändige Restrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden. Vieles spricht daher für eine Variante der Neugründung.

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      Beim Erwerb sämtlicher Vermögensgegenstände, die zu einer bestimmten Geschäftseinheit gehören, liegt regelmäßig ein (Teil-)Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB vor. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen demnach in dieser Variante des Asset Deal kraft Gesetzes auf das Akquisitionsvehikel über. Zu den hierbei relevanten Punkten und Gestaltungsmöglichkeiten siehe im einzelnen 6. Kap. Rn. 9 ff. Letztlich ergeben sich hier keine Besonderheiten gegenüber einem sonstigen Unternehmenskauf.

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      Zusammenfassend stellen sich die Unterschiede zwischen Contractual und Equity Joint Venture wie folgt dar:

      Abb. 3: Unterschiede Contractual und Equity Joint Venture

Contractual Joint Venture Equity Joint Venture
keine verselbstständigte Organisation Ausgliederung der Kooperation in eigenständiges Unternehmen mit Personal- und Entscheidungsautonomie
lediglich Vertragsbeziehung zwischen den Joint Venture Partnern eigene Rechtsperson, aufwändigere Gestaltung, eigene Abschlüsse, eigene Wirtschaftsprüfung, eigene Steuererklärung
unbeschränkte Haftung der Joint Venture Partner Haftungsbegrenzung auf Eigenkapital der Joint Venture Gesellschaft
Finanzierung nur durch Joint Venture Partner möglicher eigener Zugang zum Kapitalmarkt im Falle der Rechtsform der Aktiengesellschaft
Steuerung durch Joint Venture Partner unmittelbar Steuerung der Joint Venture Gesellschaft (in der Regel) durch Organe
Parteien bleiben unabhängiger erhöhter Zwang zur Zusammenarbeit
eigene Corporate Identity schwer herzustellen eigene Corporate Identity
Kooperation endet automatisch bei Insolvenz eines der Joint Venture Partner Joint Venture überlebt eventuelle Insolvenz eines Joint Venture Partners
Kündigung erschwerte Beendigung aufgrund Kapitalverflechtung
Besteuerung von Lizenz- und Franchise-Gebühren eventuell Steuervorteile durch Gewinnthesaurierung und begünstigte Ausschüttung
keine eigenständige Bilanzierungsverpflichtung des Joint Venture Joint Venture Gesellschaft unterliegt eigenständiger Bilanzierungspflicht
Ziel: zumeist projektbezogen Ziel: dauerhafte Zusammenarbeit

      Anmerkungen

       [1]

      Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 3 und 8.

       [2]

      Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002, § 23 Rn. 7: typisches Charakteristikum.

       [3]

      Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 8.

       [4]

      Unnötig kompliziert deswegen die Bezeichnung des Joint Venture als „Doppelgesellschaft“, vgl. MünchHdb. GesR/Wirbel Bd.1, § 28 Rn. 2, 28.

       [5]

      Bildliche Darstellung bei Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002, § 23 Rn. 7 ff.

       [6]

      Statt vieler Vogt/Fleischer/Kalss/Schmolke Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz 2014, S. 107, 111 f.

       [7]

      Vogel Equity Joint Ventures und deren Finanzierung, S. 10.

       [8]

      Zu den Verrechnungspreisen auch 7. Kap. Rn. 653 ff. und 3. Kap. Rn. 13.

       [9]

      S. dazu näher 4. Kap. Rn. 27 ff.

       [10]

      Vgl. das Modell zur Strategieentwicklung bei Schaumburg/Probst/Rüling Joint Ventures, S. 21.

       [11]

      Vgl. auch Arens/Tepper

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