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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_f85fc5e5-901a-5b8e-bcaa-06e2e032fdd4">Zwischenergebnis157 – 161

      V.Schlussfolgerungen für die Steuerstrategie162 – 164

      3 › I. Grundlagen

      3I › 1. Begriffsabgrenzung

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      In Abhängigkeit davon, ob an dem Joint Venture nur in Deutschland oder auch in anderen Ländern ansässige Partner beteiligt sind bzw. ob die Joint Venture Gesellschaft in Deutschland oder in einem anderen Land errichtet wird, spricht man von einem „nationalen“ oder „internationalen“ Joint Venture.

      3I › 2. Berücksichtigung nicht steuerlicher Faktoren

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      Das Ziel eines Joint Venture besteht darin, die ihm zugewiesenen Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Partnerunternehmen zu erfüllen. Deshalb ist bei dessen Errichtung der Gestaltungsspielraum bezüglich der Struktur, des Standortes und der Rechtsform des Joint Venture unter rein steuerlichen Gesichtspunkten insoweit begrenzt, als verschiedene außersteuerliche Faktoren berücksichtigt werden müssen. Diese können nicht beliebig variiert werden. So wird z.B. in Fällen, in denen im Ausland zur Ausübung der Geschäftstätigkeit im dortigen Markt ein Joint Venture mit einem vor Ort ansässigen Partner gebildet wird, regelmäßig auch die Joint Venture Gesellschaft im Ausland errichtet werden.

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      Grundsätzlich müssen bei der Errichtung eines Joint Venture sowohl die steuerlichen als auch die nicht steuerlichen Interessen aller beteiligten Joint Venture Partner unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden.

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      3I › 3. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes

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      Den Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen bildet ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Joint Venture Partner. Dieser erzielt als Gewerbetreibender bzw. Mitunternehmer einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 EStG, oder ist ein inländisches Unternehmen, das als Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der Körperschaftsteuer unterliegt. Die Anteile an der Joint Venture Gesellschaft werden im Betriebsvermögen des inländischen Joint Venture Partners gehalten.

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      Vor diesem Hintergrund werden die steuerlichen Konsequenzen analysiert, die sich primär aus der Sicht des inländischen Joint Venture Partners ergeben, wenn die Joint Venture Gesellschaft als Personen- bzw. Kapitalgesellschaft, sowie jeweils im In- bzw. Ausland errichtet wird.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1262 ff.; Wilde DB 2007, 269.

       [2]

      Equity Joint Venture. Zur Abgrenzung eines Equity- zu einem Contractual Joint Venture vgl. 2. Kap. Rn. 18 ff. sowie Zacher IStR 1997, 408 ff.

       [3]

      Vgl. Grotherr/Endres/Schultz Hdb. der Internationalen Steuerplanung, S. 276.

       [4]

      Auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die in Zusammenhang mit einer Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG), der Verschmelzung von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft oder der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (§§

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