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Ebene geklärt werden.

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      Für einen Joint Venture Partner können wirtschaftlich identische Sachverhalte in Abhängigkeit von der gewählten Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft teilweise mit unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen verbunden sein. Vor dem Hintergrund seiner steuerlichen Ziele stellt sich für diesen deshalb die Frage nach der aus steuerlicher Sicht optimalen Rechtsform. Dabei haben die Joint Venture Partner die grundsätzliche Wahl zwischen der Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft als Personen- bzw. als Kapitalgesellschaft.

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      Grundsätzlich steht es dem Gesellschafter einer Joint Venture Gesellschaft frei, die Finanzmittel zur Kapitalausstattung des Joint Ventures in Form von Eigen- oder Fremdkapital (Gesellschafterdarlehen) zu gewähren.

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Fremdkapitalausstattung derjenigen Joint Venture Geschäftseinheiten (Kapitalgesellschaften, Betriebsstätten), bei denen die steuerliche Wirkung des Zinsabzuges am größten ist - d.h. also in den Ländern mit hohen Grenzsteuersätzen und möglichst geringer formaler Einschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung – wie z.B. sog. Thin Capitalization Restriktionen – durch das jeweilige nationale Steuerrecht;
Einsatz von Eigenkapital bei denjenigen Joint Venture Beteiligungen, bei denen die Eigenkapitalrendite nach Steuern am größten ist – also in den Ländern mit möglichst geringer Grenzsteuerbelastung auf erwirtschaftete Gewinne.

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      Auf

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