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Personengesellschaft durch den Joint Venture Partner stellt eine Einlage dar, die dementsprechend zu einer Erhöhung von dessen Anteil am buchmäßigen Eigenkapital der Gesellschaft führt. Diese Erhöhung wirkt sich beim Joint Venture Partner ggf. über eine höhere Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust aus.

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      Die Beendigung einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft kann entweder durch eine Betriebsaufgabe, bei der die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter an Dritte veräußert oder an einen oder mehrere übernehmende Joint Venture Partner übertragen werden (Realteilung), oder durch die Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft als Ganzes erfolgen.

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      Wenn bei der Beendigung des Joint Venture einzelne Wirtschaftsgüter an Dritte oder einen oder mehrere übernehmende Joint Venture Partner veräußert werden, zählt ein dabei entstehender Gewinn zu den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegt beim nicht übernehmenden Joint Venture Partner regelmäßig der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie auf der Ebene der Joint Venture Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Nach § 9 Nr. 2 GewStG wird die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage beim Joint Venture Partner um die von der Joint Venture Personengesellschaft stammenden Gewinnanteile gekürzt.

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      Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter der Joint Venture Gesellschaft auf den Joint Venture Partner unterliegt ein unter Umständen entstehender Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Buch- und Teilwert grundsätzlich als laufender Gewinn der Ertragsbesteuerung und wird dem Joint Venture Partner unmittelbar zugerechnet. Wenn es sich beim empfangenden Joint Venture Partner um ein Einkommensteuersubjekt handelt, kann die Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung jedoch unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG vermieden werden.

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      Analog zur steuerlichen Erfassung von Gewinnen, die einem Joint Venture Partner bei der Beendigung der inländischen Joint Venture Personengesellschaft unmittelbar zugerechnet werden, wirkt sich ein entsprechender Verlust steuerlich bei diesem auch unmittelbar aus.

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      Die Aufteilung der Besteuerungskompetenz für die aus einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft stammenden Einkünfte zwischen Deutschland und dem Sitzstaat des Joint Venture Partners erfolgt nach dem international akzeptierten Betriebsstättenprinzip.

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      Im Rahmen dieser Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die Joint Venture Personengesellschaft nicht nur ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat, sondern auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte gegeben sind. Deshalb unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der ausländische Joint Venture Partner aus der Beteiligung an einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft erzielt, in Deutschland regelmäßig nach § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Bei dieser wird dem ausländischen Joint Venture Partner auch ein möglicher Verlust aus der Joint Venture Personengesellschaft zugerechnet, der mit anderen inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG ausgeglichen, bzw. unter Berücksichtigung der deutschen nationalen Vorschriften der § 10d i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 2 EStG zum Verlustabzug zurück- bzw. vorgetragen wird.

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