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sich hier ein definitiver Vorteil, da bei dieser durch das Erfordernis der Buchwertfortführung nur eine Steuerstundung erfolgt, während bei der Anwendung von § 8b KStG durch die nahezu steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven eine definitive Steuerersparnis eintritt.

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      Aufgrund des Mitunternehmerkonzepts gilt eine inländische Joint Venture Personengesellschaft im deutschen Einkommensteuerrecht nicht als eigenständiges Steuersubjekt. Vielmehr wird der anteilige Gesamtgewinn des Joint Venture Partners auf der Ebene der Gesellschaft nach den Vorschriften der § 179 ff. AO einheitlich und gesondert festgestellt und beim Joint Venture Partner als Mitunternehmer nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 15 EStG im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich erfasst.

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      Als Besonderheit ist bei einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen nach § 34a EStG eine Begünstigung der nicht entnommenen Gewinnanteile vorgesehen. Auf Antrag werden diese – statt mit dem persönlichen Steuersatz des Joint Venture Partners – mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz in Höhe von 28,25 % (zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf) besteuert. Bei einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinnanteile erfolgt dann eine Nachversteuerung mit 26,375 % (25 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf).

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      Um zu verhindern, dass der von der Joint Venture Personengesellschaft stammende Gewinnanteil gewerbesteuerlich doppelt erfasst wird, ist nach § 9 Nr. 2 GewStG auf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners eine entsprechende Kürzung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage vorgesehen.

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      Bei einem Körperschaftsteuersubjekt als inländischem Joint Venture Partner wird der originär bei der Joint Venture Personengesellschaft entstandene Verlust diesem im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ebenfalls anteilig zugerechnet und kann wiederum unter Berücksichtigung der in § 15a EStG enthaltenen Beschränkungen mit positiven Einkünften ausgeglichen bzw. vorgetragen werden.

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