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dem Betriebsstättenstaat zugewiesen, d.h. in diesem Fall Deutschland als Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft.[21]

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      Bei der Finanzierung der Joint Venture Personengesellschaft durch ein Gesellschafterdarlehen bestehen im Nicht-DBA-Fall für einen ausländischen Joint Venture Partner keine Unterschiede zur steuerlichen Behandlung eines inländischen Joint Venture Partners: Die gezahlten Schuldzinsen sind auf der Ebene der Personengesellschaft zunächst als Betriebsausgabe abzugsfähig und werden anschließend durch die Erfassung der Zinszahlung als Sonderbetriebseinnahme beim ausländischen Joint Venture Partner im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland erfasst und somit steuerlich neutralisiert.

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      3III › 2. Joint Venture Kapitalgesellschaft in Deutschland

2. Joint Venture Kapitalgesellschaft in Deutschland

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      Bei der Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft müssen im Vergleich zu einer Joint Venture Personengesellschaft bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung bestimmte Restriktionen beachtet werden. Insbesondere verfügt eine Kapitalgesellschaft über ein festes Grund- bzw. Stammkapital und ist somit weniger flexibel. Weiterhin ist sie als eigenständige juristische Person von den Joint Venture Partnern weitgehend unabhängig.

      Abb. 2:

      Joint Venture Kapitalgesellschaft im Inland

       [Bild vergrößern]

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      Bei der Errichtung der Joint Venture Kapitalgesellschaft im Inland erbringen die Joint Venture Partner ihre Beiträge an die Kapitalgesellschaft und erhalten dafür Gesellschaftsanteile. Werden die Beiträge durch die Einlage des erforderlichen Gesellschaftskapitals in der Form von liquiden Mitteln im Rahmen einer Bargründung erbracht, ergeben sich beim Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Kapitalgesellschaft dar.

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      Dieser Grundsatz wird durch Ausnahmetatbestände bei der Übertragung folgender Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners auf eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft durchbrochen:

Anteile an Kapitalgesellschaften Anteile an einer Kapitalgesellschaft können gegen die Gewährung neuer Gesellschaftsanteile erfolgsneutral in eine Joint Venture Kapitalgesellschaft eingebracht werden (Anteilstausch). Bei einer Fortführung der Buchwerte der übertragenen Beteiligung ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine steuerlichen Konsequenzen. Dabei ist es nach § 21 UmwStG ohne Bedeutung, ob es sich bei diesem um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. Unabhängig von der Beteiligungshöhe kann ein der Körperschaftsteuer unterliegender Joint Venture Partner Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 8b KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit mit dem Teilwert in eine Joint Venture Kapitalgesellschaft veräußern. Gegenüber der erfolgsneutralen Einbringung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 21 UmwStG ergibt sich hier ein steuerlicher Vorteil, da durch die nahezu steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven keine Steuerstundung, sondern eine definitive Steuerersparnis eintritt.

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      Gewerbesteuerlich ergeben sich durch die im Rahmen dieser Ausnahmetatbestände übertragenen Vermögensgegenstände beim Joint Venture Partner ebenfalls keine Konsequenzen.

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