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eingeschränkt, dabei ist nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG eine Freistellung oder Erstattung des zu viel einbehaltenen Betrags möglich. Wenn es sich bei dem ausländischen Joint Venture Partner um eine EU-Kapitalgesellschaft handelt,[42] wird nach § 43b EStG unter bestimmten Voraussetzungen[43] auf Antrag vollständig auf die Erhebung der deutschen Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen aus einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft verzichtet.

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      3III › 3. Zwischenergebnis

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      Aus steuerlicher Sicht ist wesentlich, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen des Joint Venture Partners auf die Joint Venture Personengesellschaft möglich ist. Ebenfalls wichtig ist die Möglichkeit des unmittelbaren Verlusttransfers von der Joint Venture Personengesellschaft auf die Ebene des Joint Venture Partners.

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      Nachteilig ist einerseits, dass ein Gewinn bei der Beendigung des Joint Venture grundsätzlich besteuert wird. Andererseits wirken sich auch bei der Beendigung des Joint Venture entstehende Verluste auf der Ebene des Joint Venture Partners aus, so dass hier für eine abschließende Aussage die Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheidend sind.

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      Für die Errichtung einer inländischen Joint Venture Gesellschaft als Kapitalgesellschaft spricht neben der Begrenzung der Haftung auf das Grund- bzw. Stammkapital, dass es sich bei einer Kapitalgesellschaft um eine eigenständige juristische Person handelt. Die Kapitalgesellschaft besteht unabhängig von ihrem Gesellschafterbestand, deren Gesellschaftsanteile können im Vergleich zur Personengesellschaft relativ leicht übertragen bzw. veräußert werden.

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      Gegenüber einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft ist vorteilhaft, dass Leistungsbeziehungen zwischen Joint Venture Partner und Joint Venture Kapitalgesellschaft steuerlich wirksam vereinbart werden können. Außerdem können Beteiligungserträge unter den Voraussetzungen des § 8b KStG weitgehend steuerfrei vereinnahmt werden bzw. werden im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur mit 60 % besteuert. Dies gilt auch hinsichtlich eines möglichen Gewinns bei der Veräußerung der Anteile an der Joint Venture Kapitalgesellschaft.

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      Nachteilig ist, dass bei der Errichtung des Joint Venture Einzelwirtschaftsgüter nicht steuerneutral in eine Joint Venture Kapitalgesellschaft eingebracht werden können und die Berücksichtigung laufender Verluste bzw. von Verlusten bei der Beendigung des Joint Venture beim Joint Venture Partner nur eingeschränkt möglich ist bzw. diese nicht angesetzt werden können.

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      Für eine inländische Kapitalgesellschaft als Joint Venture Gesellschaft bei grenzüberschreitenden Strukturen spricht, dass diese bei der Anwendung eines DBA abkommensberechtigt ist und somit Qualifikationskonflikte vermieden werden. Grundsätzlich ist aufgrund des Trennungsprinzips die inländische Joint Venture Gesellschaft zunächst regulär körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Ausschüttungen an den ausländischen Gesellschafter unterliegen im DBA-Fall dann nach Art. 10 Abs. 2 OECD-MA einer deutschen Quellensteuer von 15 % bzw. 5 %, die für eine EU-Kapitalgesellschaft unter den Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie (EWG Nr. 90/435) auf Null reduziert wird. Im Falle der Gesellschafter-Fremdfinanzierung sind die Darlehenszinsen grundsätzlich nur im Ausland zu besteuern; allerdings unter Beachtung der Restriktionen der sog. Zinsschrankenregelung gemäß § 4h EStG.

      Anmerkungen

       [1]

      Gegenstand der Anschaffung ist steuerrechtlich jedoch nicht der Gesellschaftsanteil als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die entsprechenden ideellen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft, vgl. dazu Schmidt/Wacker EStG, § 15 Rn. 691.

       [2]

      Zur Abgrenzung eines Betriebs bzw. Teilbetriebs vgl. Schmidt/Wacker EStG, § 16 Rn. 90 ff., 140 ff.

       [3]

      Gemäß BFH DStR 2008, 2001 gilt eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 24.03) nicht als begünstigter Teilbetrieb. Eine geplante gesetzliche Regelung soll die bisherige Verwaltungsauffassung wiederherstellen.

       [4]

      Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1278.

       [5]

      Vgl. Dötsch/Jost/Pung/Witt/Dötsch/Pung Die

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