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werden, oder durch die Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft als Ganzes erfolgen.

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      Aufgrund des Betriebsstättenprinzips wird ein Veräußerungsgewinn im DBA-Fall normalerweise nur im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft als Betriebsstättenstaat besteuert und ist von der deutschen Besteuerung entsprechend Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 23a OECD-MA unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Danach können Veräußerungsverluste in Deutschland steuerlich nicht geltend gemacht werden. Wenn es sich beim inländischen Joint Venture Partner um eine Personengesellschaft handelt, kann es bei deren Gesellschaftern in Deutschland, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, aufgrund des sog. „negativen Progressionsvorbehalts“ – unter Beachtung der insbesondere nach §§ 2a und 15a EStG relevanten Verlustverrechnungsbeschränkungen – bei einer in einem Drittstaat ansässigen Joint Venture Personengesellschaft zu einer Senkung des auf die verbleibenden Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes kommen.

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      Wird von den Joint Venture Partnern die Liquidation der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft beschlossen, ergibt sich das Betriebsaufgabeergebnis aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw. gemeinen Wert der an Dritte veräußerten bzw. an den übernehmenden Joint Venture Partner übertragenen Wirtschaftsgüter und deren Buchwert.

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      Wird eine in einem DBA-Staat ansässige Joint Venture Personengesellschaft liquidiert, unterliegt der Liquidationserfolg im DBA-Fall aufgrund der abkommensrechtlichen Betriebsstättenfreistellung entsprechend Art. 7 Abs. 1 i.V.m. 23a OECD-Musterabkommen der ausschließlichen Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft. In Deutschland ergeben sich hierdurch keine steuerlichen Konsequenzen.

      3IV › 2. Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft

2. Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft

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      Auch bei der Errichtung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft müssen im Vergleich zur Errichtung einer Personengesellschaft normalerweise landesspezifische Restriktionen bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung beachtet werden.

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      Abb. 4:

      Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland

       [Bild vergrößern]

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      Nach den Vorschriften der verschiedenen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechtsnormen wird eine Joint Venture Kapitalgesellschaft regelmäßig als juristische Person betrachtet, die auch als eigenständiges Steuerrechtssubjekt anerkannt wird.

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      Bei der Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland sind die Vorschriften des dortigen Gesellschaftsrechts zu beachten. Darin ist typischerweise vorgesehen, dass die Joint Venture Partner ihre Beiträge an die Kapitalgesellschaft erbringen und im Gegenzug Gesellschaftsanteile erhalten.

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      Werden die Beiträge durch die Einlage des erforderlichen Gesellschaftskapitals als Bareinlage in der Form von liquiden Mitteln geleistet, ergeben sich bei einem inländischen Joint Venture Partner aus steuerlicher Sicht keine unmittelbaren Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Kapitalgesellschaft dar.

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      Bei den folgenden Vermögenswerten bestehen jedoch ausdrückliche Sonderregelungen: