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      Die Abzugsfähigkeit der Refinanzierungskosten für die Beteiligung an einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft richtet sich – wie bei einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft – danach, ob die aus der Beteiligung stammenden Erträge beim inländischen Joint Venture Partner der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegen.

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      Wenn die Erträge der Einkommensteuer unterliegen, werden sie im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % erfasst, so dass Betriebsausgaben und somit auch die Kosten der Refinanzierung nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abzugsfähig sind. Allerdings werden 25 % der Refinanzierungskosten ggf. gewerbesteuerlich nach § 8 Nr. 1a GewStG wieder hinzugerechnet.

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      Unterliegen sie der Körperschaftsteuer, können die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Joint Venture Kapitalgesellschaft stehenden Betriebsausgaben aufgrund der Vorschrift des § 8b Abs. 5 S. 2 KStG in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG unabhängig davon, dass 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben erfasst werden. Somit ergibt sich für den inländischen Joint Venture Partner ein steuerlicher Vorteil, wenn die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben mehr als 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge betragen, da der überschießende Teil steuermindernd wirkt. Dieser steuerliche Vorteil wird jedoch gewerbesteuerlich durch eine 25 %-ige Hinzurechnung der die 5 %-Grenze übersteigenden Refinanzierungskosten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1a GewStG gemindert.

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      Bei der Beendigung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft können die Joint Venture Partner ihre Gesellschaftsanteile an Dritte oder an einen übernehmenden Joint Venture Partner veräußern oder die Liquidation der Gesellschaft beschließen.

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      Bei einer Veräußerung der Anteile an der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft entsteht beim veräußernden Joint Venture Partner ein Veräußerungserfolg in Höhe der Differenz zwischen Anschaffungskosten bzw. Buchwert und dem Veräußerungserlös. Das Besteuerungsrecht für diesen Veräußerungserfolg wird bei Anwendung eines DBA regelmäßig entsprechend Art. 13 Abs. 5 OECD-MA Deutschland als Sitzstaat des Joint Venture Partners zugeteilt.

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      Wenn es sich beim Joint Venture Partner um eine inländische Personengesellschaft handelt, unterliegt der Veräußerungsgewinn in Deutschland der Besteuerung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40a EStG. In diesem Fall kann ein Veräußerungsverlust nach § 3c Abs. 2 EStG entsprechend ebenfalls nur mit 60 % angesetzt werden.

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      Ist der Joint Venture Partner eine Kapitalgesellschaft, ist der Liquidationserfolg nach §§ 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG im Ergebnis zu 95 % körperschaftsteuerfrei. Wie bei der Veräußerung der Anteile an der ausländischen Joint Venture Gesellschaft können auch bei einer Liquidation Verluste aufgrund von §§ 8b Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 3 KStG beim Joint Venture Partner steuerlich nicht geltend gemacht werden.

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      3IV › 3. Zwischenergebnis

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