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      Die Entscheidung darüber, ob die Zusammenarbeit der Partner in Form eines Equity Joint Venture oder eines Contractual Joint Venture oder auf sonstige Weise erfolgen soll, hängt von den unternehmerischen Motiven der Parteien und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Nachfolgend sollen einige typische Aspekte näher beleuchtet werden.

2.1 Abgrenzung zum Contractual Joint Venture

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      Mit einem Equity Joint Venture geben die Partner jeweils unternehmerische Entscheidungskompetenz an das Gemeinschaftsunternehmen ab. Aufgrund der Mitspracherechte des jeweils anderen handelt es sich um ein für jeden Partner nur beschränkt beherrschbares Unternehmen. Die Entwicklung des Unternehmens in Gestalt der Joint Venture Gesellschaft unterliegt nicht der einseitigen Einflusssphäre eines Partners, sondern die Kompetenzen jedes Partners sind – entsprechend den Regelungen des Joint Venture Vertrages – abgegrenzt und eingeschränkt. Im Contractual Joint Venture ist dieser Einschnitt nicht ganz so drastisch. Jeder Partner behält seine volle unternehmerische Entscheidungsautonomie und ist lediglich verpflichtet, diese im Sinne der Zweckerreichung des Projektvertrages einzusetzen.

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      Kehrseite des Haftungsprivilegs einer als Kapitalgesellschaft ausgestalteten Joint Venture Gesellschaft ist die Kapitalbindung. Wegen der im Recht der Kapitalgesellschaften geltenden strengen Regelungen zur Kapitalaufbringung und zur Kapitalerhaltung ist die geleistete Einlage grundsätzlich im Gesellschaftsvermögen gebunden und darf den Gesellschaftern nicht zurückgewährt werden.

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      Für den Fall, dass die Partner ihre Joint Venture Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH ausgestalten, hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) durch die Änderungen der § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG und § 57 Abs. 1 S. 4 AktG n.F. ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit für den Joint Venture Partner gebracht, der eine Gesellschafterfremdfinanzierung der Joint Venture GmbH erwägt und dieser ein Darlehen ausreichen möchte: Nach neuem GmbH-Recht ist klarer als zuvor, welche Konsequenzen drohen, wenn der Joint Venture Partner die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens von der Joint Venture GmbH verlangt – vor allem in Fällen, in denen sich diese in wirtschaftlich schwierigen Umständen befindet (siehe zu den Einzelheiten unten 7. Kap. Rn. 410 ff.).

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      Kommt es den Joint Venture Partnern im Rahmen der Kooperation maßgeblich auf einen eigenen, sichtbaren Marktauftritt an, so ist dieser lediglich durch ein Contractual Joint Venture schwer herzustellen. Hier ist die eigene Rechtspersönlichkeit der separaten Joint Venture Gesellschaft von Vorteil, für die durch flankierende Werbemaßnahmen und geeignete Medienarbeit eine eigene Corporate Identity aufgebaut werden kann. Der Marktauftritt wird dadurch unterstützt, dass hinter der Joint Venture Gesellschaft starke Gesellschafter stehen. Deren gesellschaftsrechtlicher Beitrag und ihre dadurch zum Ausdruck kommende Bereitschaft, Kapital langfristig zu binden, manifestieren die Ernsthaftigkeit, die Motivation und das Engagement der beteiligten Partner.

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      Das Erfordernis der Errichtung einer gesonderten Joint Venture Gesellschaft macht nicht nur die Gründung und die laufende Verwaltung, sondern insbesondere auch die Beendigung eines Equity Joint Venture ungleich aufwändiger als es die vergleichbaren Vorgänge beim Contractual Joint Venture sind. Die Partner müssen sich bereits möglichst frühzeitig darauf verständigen, welches Schicksal der Joint Venture Gesellschaft im Falle der Beendigung des Equity Joint Venture zuteil werden soll. Denkbar ist, dass einer der Joint Venture Partner zu bestimmten, im Joint Venture Vertrag geregelten Bedingungen sämtliche Geschäftsanteile der Joint Venture Gesellschaft übernimmt. In Frage kommt ferner die Veräußerung der Joint Venture Gesellschaft an einen Dritten oder deren Liquidation. Anders verhält es sich beim Contractual Joint Venture: Hier besteht meist nur eine Innengesellschaft, die der Auflösung bedarf, ohne dass ein gesonderter Rechtsträger liquidiert werden müsste.

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      Die Insolvenz eines der Partner eines Contractual Joint Venture führt regelmäßig zur Beendigung desselben. Dies ist beim Equity Joint Venture nicht notwendigerweise so: Die Partner mögen sich im Joint Venture Vertrag darauf geeinigt haben, dass die Joint Venture Gesellschaft im Falle der Insolvenz eines der Partner nicht beendet, sondern fortgeführt oder veräußert werden soll.

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