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der Strafjustiz, dies in mehrerlei Hinsicht: – durch Anpassung an gewandelte Lebensumstände, insbesondere an den technischen Fortschritt, aber vor allem auch – durch Versuche zur Bewältigung gestiegener Arbeitsbelastung, d.h. Steigerung der Prozessökonomie zur Justizentlastung durch immer weitere Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens; 2. Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse, die der besseren „Verbrechensbekämpfung“ dienen soll, etwa dem technischen Fortschritt wie der Nutzung des Mobilfunks Rechnung trägt – sowie sonstige Maßnahmen zur „Verbrechensbekämpfung“; 3. Verbesserung der Rechtsstellung von Verfahrensbeteiligten, a) des Beschuldigten, durch Ausbau der Verteidigungsrechte, aber auch durch Erhöhung des Rechtsstaatsniveaus in Gestalt von Präzisierung der Eingriffsgrundlagen dort, wo die vorkonstitutionelle StPO lapidar oder lückenhaft blieb; – dies gilt insbesondere für die Anforderungen an Eingriffe in das Recht der informationellen Selbstbestimmung (Datenschutz); b) der Zeugen und c) des Verletzten/Opfers sowie 4. Anpassungen an europäisches Recht und Völkerrecht.

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3. Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten

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