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für die Errichtung oberer Bundesgerichte (Art. 96 GG). Bedeutung für das Strafverfahren kommt neben den in Art. 2 ff. GG gewährleisteten Grundrechten nunmehr insbesondere den verfassungskräftigen Justizgrundrechten (Art. 101 bis 104 GG) zu.

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      Die seitdem vom Bundesgesetzgeber entfaltete, zunehmend regere Tätigkeit kann in den ersten drei Jahrzehnten in zeitliche Phasen unterteilt werden. Danach lassen sich nur noch einige thematische Entwicklungslinien aufzeigen, die parallel und unverbunden verlaufen. Übergreifende Ansätze fehlen, auch in Aufgabenstellung und Resultat der 2014 vom zuständigen Bundesminister einberufenen Expertenkommission. Im Überblick:

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      Anschließend beginnt ab 1979 eine bis heute andauernde Reihe von Novellen, die der Entlastung und Vereinfachung oder auch Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtrechtspflege dienen. Seit dem Ende der 1980er Jahre ist eine prägnante Einteilung der legislativen Aktivität in zeitliche Phasen kaum mehr möglich, vielmehr lassen sich einige wiederkehrende Themen benennen, wie flankierende Maßnahmen der Verbrechens„bekämpfungs“gesetzgebung durch Ausbau der Ermittlungseingriffe, Prozessökonomie (Entlastung, Vereinfachung, Beschleunigung), Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Datenschutzes, Stärkung der Rechte des mutmaßlichen „Opfers“ nebst Wiedergutmachungsmaßnahmen, Zeugenschutz sowie der Verfahrensbeendigung mit Zustimmung des Beschuldigten oder Angeklagten.

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      Eine umfassende Reform der aus der Kaiserzeit stammenden Strafprozessordnung ist seit der Frühzeit der Bundesrepublik bis in die 1970er Jahre hinein von Politik und Wissenschaft durchaus befürwortet worden. Ansätze dazu verliefen aber rasch erfolglos, unvollendet blieb ebenso die stattdessen geplante schrittweise Reform durch mehrere große Novellen. Eine amtliche Strafprozesskommission wurde erst 2014 einberufen, freilich mit engen Zeitvorgaben und ohne den Auftrag einer Gesamtreform. Die Vorstellungen, was an die Stelle des aus dem 19. Jahrhundert überkommenen Modells des reformierten Strafprozesses treten sollte, haben sich im Laufe der Zeit verändert. Dachte man anfangs an Annäherungen an den Parteiprozess anglo-amerikanischer Prägung mit einer Zweiteilung der Hauptverhandlung, so trat später eine Neugestaltung des Gerichtsaufbaus und des Rechtsmittelsystems in den Vordergrund, dann eine Neugestaltung des Ermittlungsverfahrens. An die Stelle von Gesamtkonzepten sind seit längerem einzelne Themengebiete getreten. Zugleich stellte sich heraus, dass das Geschehen in deutschen Gerichtssälen immer weniger durch das Strafverfahrensrecht als durch informelle Praktiken bestimmt wird. Der wohl tiefgreifendste Eingriff in das Gefüge der StPO ist durch das Verständigungsgesetz 2009, das diese Praktiken kanalisieren soll, erfolgt, ohne dass die Tragweite im Gesetzgebungsverfahren adäquat reflektiert worden wäre. Die legislative Umsetzung eines Teils der Vorschläge der Expertenkommission von 2015 ist inzwischen durch eine Vielzahl punktueller Änderungen erfolgt.

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B. Reformphasen von 1950 bis 1987

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