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in einer Reihe aufeinander abgestimmter, schrittweise folgender Teilgesetze zu verwirklichen“[37]. Eine umfassende Reform des Strafverfahrensrechts wurde „als dringendes rechtspolitisches Anliegen“[38] empfunden und das Reformbedürfnis im Wesentlichen wie folgt begründet:

„– Trotz mannigfacher Änderungen, die die Strafprozeßordnung seit ihrer Schaffung im Jahre 1877 erfahren hat, ist ihre Grundkonzeption in wesentlichen Teilen eine solche des vorigen Jahrhunderts. Ein Gesetz dieses Alters bedarf selbst dann, wenn es sich in der Praxis bewährt hat, einer umfassenden Überprüfung, um es von überflüssig gewordenem Ballast zu befreien und seine Regelungen den veränderten Umständen und Bedingungen anzupassen.
Der soziale Rechtsstaat des Grundgesetzes hat einem neuen Verständnis von der Stellung des Einzelnen und der Gemeinschaft zum Durchbruch verholfen. Über die verfassungskonforme Auslegung und die Einzelanpassung hinaus muß ein Gesetz, das in so starkem Maße wie die Strafprozeßordnung angewandtes Verfassungsrecht ist, einer Totalrevision unterzogen werden, welche die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen berücksichtigt.
Die in wesentlichen Teilen abgeschlossene Strafrechtsreform hat in vieler Hinsicht die Aufgabe des materiellen Strafrechts und den Zweck der Strafe neu bestimmt. Aus dieser neuen Strafrechtsauffassung, die den Menschen und die Bemühung um seine Wiedereingliederung in den Mittelpunkt stellt, gewinnt auch das Strafverfahrensrecht Impulse für eine Neugestaltung.

      Außerdem gebe es neue Erkenntnisse über die Aussagekraft der Beweismittel und über Fehlerquellen sowie neue technische Möglichkeiten, die nur bei einer umfassenden Reform berücksichtigt werden könnten. Auch hätten Rechtsprechung und Prozessrechtswissenschaft die dogmatischen Grundlagen der StPO verfeinert und seien zu neuen Erkenntnissen gelangt, die der Gesetzgeber berücksichtigen müsse.

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      Während die meisten der vorgenannten Änderungen unter dem Stichwort der Beschleunigung firmieren, sind andere als „Maßnahmen zur Verbesserung der Verbrechensbekämpfung“ ausgeflaggt, so die Regelungen über die Ausübung des Zeugnis- und Untersuchungsverweigerungsrechts bei verstandesunreifen Personen (§§ 52 Abs. 2, 81c Abs. 3 StPO), die Erweiterung des Katalogs des § 100a StPO und der verrufenen Örtlichkeiten in § 104 Abs. 2 StPO sowie der Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO bei drohendem Widerruf der Strafaussetzung.

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      Von den zahlreichen weiteren Regelungen seien erwähnt die Lockerung des Vereidigungszwangs (§ 61 Nr. 5 StPO a.F.), die Protokollerfordernisse und Anwesenheitsrechte bei richterlichen Handlungen im Ermittlungsverfahren (§§ 168 ff. StPO), die auf 30 Tage erweiterte Unterbrechungsmöglichkeit der Hauptverhandlung (§§ 229, 268 StPO) in Großverfahren, erweiterte Verlesbarkeit von Sachverständigengutachten (§ 256 StPO), Wiederherstellung der durch das StPÄG 1964 aufgehobenen Beschränkung des Inhaltsprotokolls auf amtsgerichtliche Verfahren (§ 273 Abs. 2 StPO), Einführung der durch einen absoluten Revisionsgrund sanktionierten Frist für die Absetzung des schriftlichen Urteils (§§ 275, 338 Nr. 7 StPO), Erweiterung der Möglichkeit, die Berufung bei unentschuldigtem Ausbleiben des Verurteilten zu verwerfen (§§ 329, 330 StPO) sowie die Neuregelung der Nebenklage (§§ 377, 395 ff. StPO).

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